Steuertipp Nr. 24 - Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 3

Steuerpflichtigen ist häufig unklar, ob ein Mittelzufluss Einkommen darstellt und mit der Steuererklärung zu deklarieren ist, oder ob es sich um einen steuerfreien Vorgang handelt. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick hinsichtlich Einkommen von Privatpersonen.

 

Schenkungen

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Ob und in welcher Höhe eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer geschuldet ist, hängt von der Beziehung zum Schenker, vom Kanton und von der Höhe des Betrages ab. Die Einkommenssteuer auf Schenkungen ist nicht geschuldet.

Es gibt jedoch «Schenkungen», welche dennoch der Einkommenssteuer unterliegen. Schenkungen des Arbeitgebers sind in der Regel im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu beurteilen und stellen aus steuerlicher Sicht «Lohn» dar. Die Ausnahme sind Naturalgeschenke für ein besonderes Ereignis im Wert von maximal 500 Franken.

 

Schmutzzulagen, Erschwernisniszulagen

Zulagen sind Geldzahlungen des Arbeitgebers für Sonderleistungen des Arbeitnehmenden, welche teilweise über die Vertragsbedingungen hinausgehen. Zulagen können als Erschwerniszulage, Schmutzzulage, Sonntagszulage, Pikettentschädigung, Überstunden-entschädigung, Schicht- oder Nachtzulagen etc. in Erscheinung treten.

Lohnzuschläge oder Lohnzulagen werden nicht anders behandelt als normaler Lohn. Zulagen jeglicher Art sind somit im Lohnausweis als «Lohn» auszuweisen. Steuerbar ist das gesamte Entgelt des Arbeitgebers. Es spielt keine Rolle, wie es benannt wird.

 

Solarenergie

Die Eigennutzung von Strom ist nach überwiegender Auffassung nicht steuerpflichtig. Die Praxis des Wohnkantons kann jedoch eine Steuerpflicht vorsehen. Wenn der Strom allerdings verkauft wird und gleichzeitig ein (zeitlich versetzter) Strombezug vom Elektrizitätswerk erfolgt, können die Kosten dafür - je nach Kanton - nicht vom Gesamtertrag abgezogen werden, da Strom zu den Lebenshaltungskosten gehört. Aus steuerlicher Sicht sollte der Strom für den Eigenbedarf somit nicht über das Elektrizitätswerk laufen.

Die Entschädigung aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) oder dem Verkauf von Strom an das Elektrizitätswerk stellt hingegen in jedem Fall steuerbares Einkommen dar.

 

Sold 

Der Sold für Militär- und Zivildienst sowie für Zivilschutz ist steuerfrei (Art. 24 Bst. f DBG).

Bei Milizfeuerwehrleuten ist es etwas komplizierter: Der Sold bis zum Betrag von jährlich 5'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Notfälle, Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen etc.) ist steuerfrei (Art. 24 Bst. fbis DGB).

 

Spesenvergütungen

Effektive oder pauschalierte Spesen

Spesen sollen die Auslagen des Mitarbeitenden während einer Geschäftsreise abdecken. Die steuerlich akzeptierten Spesenpauschalen sind vergleichsweise grosszügig. So dürfen beispielsweise folgende Pauschalen ausgerichtet werden (Wegleitung zum Lohnausweis Rz. 52):

  • Mittagessen für maximal 35 Franken gegen Beleg oder eine Spesenpauschale von maximal 30 Franken
  • Autospesen von 70 Rappen pro Kilometer
  • Kleinspesen in Form einer Tagespauschale von 20 Franken


Pauschalspesen

Pauschale Spesenvergütungen (auch Repräsentationsspesen oder Vertrauensspesen genannt) müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. Pauschalspesen können zwischen 3,5 bis 4,5 Prozent des Jahresbruttolohns betragen. Zu beachten ist, dass Pauschalspesenempfängern Auslagen bis 50 Franken je Einzelausgabe nicht bezahlt werden dürfen, da diese mit der Pauschale abgegolten ist. Bei Ausrichtung von Pauschalspesen empfiehlt es sich, das Spesenreglement von der Steuerverwaltung genehmigen zu lassen. Die ausbezahlten Pauschalspesen sind bei allen Arbeitnehmern auf dem Lohnausweis auszuweisen.

 

Stipendien

Stipendien müssen nicht versteuert werden, sofern die während der Ausbildung ausgerichteten Stipendien zusammen mit den übrigen Einkünften nicht mehr als die Ausbildungskosten und den notwenigen Lebensunterhalt decken.

 

Steuerfreie Leistungen des Arbeitsgebers

Es gibt einen Katalog von Leistungen des Arbeitgebers, welche nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt werden müssen (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 72). Folgende Leistungen sind unter anderen steuerfrei:

  • Naturalgeschenke bis 500 Franken pro Ereignis (Weihnachten, Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit, Prüfungserfolg, Dienstalter, Pensionierung)
  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
  • REKA-Vergünstigungen bis zu einem Gegenwert von 600 Franken, wobei davon ausgegangen wird, dass die Vergünstigung nicht mehr als 20 Prozent beträgt (siehe auch FAQ zum Lohnausweis der Schweizerischen Steuerkonferenz, Seite 10).
  • Vereins- und Clubmitgliedschaften (ohne Fitnessclubs) bis 1'000 Franken im Einzelfall
  • Beiträge für Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmenden verbilligte Plätze anbieten, sofern grundsätzlich alle Arbeitnehmenden von diesem Angebot profitieren können.
  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort

 

Subventionen 

Grundsätzlich sind Subventionen steuerbar. Oft werden Subventionen an Privatpersonen für Solaranlagen oder für wertvermehrende Aufwendungen bezahlt, welche dem Energiesparen dienen, z.B. bei einer energetischen Sanierung im Rahmen des nationalen und/oder kantonalen Gebäudeprogramms. Bei Zufluss der Subvention im selben Jahr sind die Beihilfen von den abzugsfähigen Aufwendungen abzuziehen. Wenn die Subvention erst im Folgejahr bezahlt wird, muss sie im Jahr des Zuflusses als Einnahme unter der Sammelbezeichnung «weitere Einnahmen» oder «übrige Einkünfte» deklariert werden.

 

Trinkgelder

Trinkgelder sind im Lohnausweis zu deklarieren und entsprechend zu versteuern, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen (Rz. 32, Wegleitung zum Lohnausweis). Massgebend ist die Praxis der AHV, welche in der Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML), Rz. 2044ff präzisiert ist. Dort ist festgehalten: «In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Dies ist namentlich der Fall in Fusspflege-, Schönheits- und Kosmetikinstituten sowie im Coiffure- und Gastwirtschaftsgewerbe.»

 

Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Die Sozialversicherungen werden in der Regel je hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. Bei der Pensionskasse kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern das Reglement für alle Mitarbeitenden oder eine Mitarbeitergruppe eine andere Kostentragung vorsieht. Es ist beispielsweise möglich, eine Kaderversicherung einzuführen, mit einer Kostentragung von 70 Prozent durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann den ganzen Beitrag für die Krankentaggeldversicherung, die Nichtbetriebsunfallkosten (NBUV) und die UVG-Zusatzversicherung bezahlen, ohne dass dies zu einem steuerbaren Einkommen führt (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 36 und 37).

 

Untermiete

Mieteinnahmen für ein Haus oder eine Ferienwohnung sind steuerbar. Wie sieht es aber mit der Untermiete eines Zimmers in einer privat genutzten Mietwohnung aus? Muss dieses Einkommen versteuert werden?

In der Regel nicht. Es handelt sich um eine Kostenüberwälzung. Sie zahlen im Endeffekt einfach weniger Miete. Zu versteuern wäre die Untermiete, wenn die Einnahmen aus der Untervermietung höher sind als die Miete im Hauptmietverhältnis.

 

Vermögenswerte im Ausland

Bewegliches ausländisches Vermögen und dessen Ertrag, beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere oder Darlehensguthaben, müssen von inländischen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung deklariert werden. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das weltweite Einkommen und Vermögen von Personen mit Hauptsteuerdomizil in der Schweiz. Das Hauptsteuerdomizil ist dort wo der Lebensmittelpunkt einer Person ist.

Auch unbewegliches Vermögen im Ausland, zum Beispiel ein Ferienhaus, muss in der Schweiz deklariert werden. Der Eigenmietwert oder die Mieteinnahmen sowie der Vermögenswert im Ausland werden in der Schweiz nicht besteuert, sie werden jedoch satzbestimmend mitberücksichtigt.

 

Verwandtenunterstützung

Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Einkünfte aus familienrechtlicher Verwandtenunterstützung sind für die Unterstützungsberechtigten steuerfrei, die erbrachten Leistungen können im Gegenzug von den Unterstützungspflichtigen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 24 Bst. e DBG). Allenfalls kann aber der Unterstützungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG) berücksichtigt werden.

Die familienrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht darf nicht mit den Alimenten verwechselt werden. Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener oder in Trennung lebender Steuerpflichtiger erhält, sowie die Kinderalimente für Unmündige stellen steuerpflichtige Vermögenszuflüsse dar (siehe Alimente).

 

WIR-Checks

Die Abgabe von WIR-Checks zu einem vergünstigten Preis an Mitarbeitende stellt steuerbares Einkommen dar (FAQ zum Lohnausweis der Schweizerischen Steuerkonferenz, Seite 10). Es gibt jedoch Kantone, welche einen WIR-Einschlag dann nicht als steuerbares Einkommen qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er durch die Zahlung mit WIR-Guthaben einen Nachteil erlitten hat, beispielsweise weniger oder keinen Rabatt erhalten hat. Andere Kantone anerkennen einen pauschalen Minderwert von beispielsweise 20 Prozent ohne Nachweis.

 

Wohnrecht, Nutzniessung

Der Wohnberechtigte oder Nutzniessungsberechtigte muss den Eigenmietwert versteuern, wenn er oder sie in der Wohnung oder dem Haus lebt. Bei Nutzniessung und Vermietung an Dritte ist der Mietertrag als Einkommen zu versteuern.

 

Fazit

Jeder Steuerpflichtige muss jährliche Steuererklärungen ausfüllen. Dabei wird von ihm verlangt, dass diese vollständig und richtig sind. Die Nichtdeklaration von Einkommen oder Vermögenswerten gilt als Steuerhinterziehung und zieht empfindliche Strafen nach sich. Der Fiskus schaut genau hin. Deshalb ist es wichtig, Steuern besser zu verstehen.

Steuerpflichtig oder steuerfrei? Für die Steuerpflichtigen macht das einen sehr grossen Unterschied.

 

Hier geht es zu Teil 1 und 2:

Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 1
Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 2

 


 

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