Steuertipp Nr. 22: Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen? - Teil 1

Steuerpflichtigen ist häufig unklar, ob ein Mittelzufluss Einkommen darstellt und mit der Steuererklärung zu deklarieren ist, oder ob es sich um einen steuerfreien Vorgang handelt. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick hinsichtlich Einkommen von Privatpersonen.

Die Grundzüge sind schnell verstanden: Einkommen ist steuerpflichtig. Die Tücke steckt im Detail. Die Nichtdeklaration von mutmasslich steuerbarem Einkommen in der Steuererklärung ist sehr heikel. Besser ist es, Bescheid zu wissen. Noch besser ist es, die Vermögenszuflüsse zu kennen, welche nicht zu versteuern sind.

Jeder Kanton hat ein eigenes Steuergesetz mit teilweise unterschiedlichen Bestimmungen. Aus diesem Grund fokussieren wir uns vor allem auf die Direkte Bundessteuer (DBST) und allgemeine Aspekte.

 

Abgangsentschädigung des Arbeitgebers 

Es gibt drei Arten von Abgangsentschädigungen:

Bei Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter handelt es sich um Ersatzeinkommen für ausbleibende Lohnzahlungen, Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit, Treueprämien für langjährige Dienste oder um Risikoprämien für die berufliche Zukunft. Solche Abgangsentschädigungen sind ordentlich zu versteuern.

Falls jedoch eine Überbrückung zwischen Austritt aus dem Unternehmen bis zur ordentlichen Pensionierung ausfinanziert wird (Ersatz ausbleibender Lohnzahlungen), wird das Einkommen zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG, sogenannter Rentensatz). Dabei sind neben dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) die unterschiedlichen kantonalen Praxisbestimmungen zu beachten.

Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter werden separat vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer und es werden keine Sozialabzüge gewährt. Der Steuersatz bei der DBST beträgt einen Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 17 Abs. 2 DGB i.V. mit Art. 38 DBG). Als der Vorsorge dienend gilt in der Regel eine Abgangsentschädigung, sofern die steuerpflichtige Person das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr verlässt, die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt und durch den Austritt eine Vorsorgelücke entsteht.

 

Alimente 

Unterhaltsbeiträge des Ehegatten und Alimente für minderjährige Kinder bis und mit dem Monat der Volljährigkeit sind vom Empfänger zu versteuern. Kinderalimente, die junge Erwachsene (volljährige Personen) erhalten, sind nicht zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG).

 

Bitcoins und andere Kryptowährungen 

Beim Verkauf realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bitcoins im Privatvermögen sind steuerfrei. Umgekehrt können Verluste steuerlich nicht abgezogen werden.

Das steuerliche Risiko, dass der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen als gewerbsmässige Tätigkeit, und somit als steuerbares Einkommen eingestuft werden könnte, kann unter folgenden Voraussetzungen gegeben sein: Es findet ein intensiver, regelmässiger Handel mit der Kryptowährung statt, bei welchem die An- und Verkäufe in einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht und die Absicht der Gewinnerzielung erkennbar ist.

 

Dienstaltersgeschenke und andere Geschenke des Arbeitgebers für ein besonderes Ereignis 

Naturalgeschenke für ein besonderes Ereignis, wie Dienstaltersgeschenke, übliche Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke im Wert bis 500 Franken pro Ereignis sind steuerfrei und nicht auf dem Lohnausweis zu bescheinigen (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 72). Falls diese Naturalgeschenke jedoch mehr als 500 Franken kosten, ist der ganze Betrag steuerbar.

Wichtig zu wissen ist, dass Gutscheine und REKA-Checks als Naturalgeschenke gelten. Bis zu einem Betrag von maximal 500 Franken sind solche Geschenke des Arbeitgebers somit steuerfrei. Geldgeschenke der Arbeitgeberfirma zählen immer zum steuerbaren Einkommen.
 

Tipp: Eine beliebte Form eines Dienstaltersgeschenks sind zusätzliche Ferientage. Diese stellen kein Einkommen aus Sicht des Fiskus dar und sind nicht zu versteuern.

 

Dividenden

Dividenden stellen Vermögensertrag dar und sie sind steuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen werden Dividenden privilegiert besteuert. Damit soll die wirtschaftliche Doppelbelastung gemindert werden.

Der Bund kennt das Teilbesteuerungsverfahren. Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen werden aktuell um 40 Prozent entlastet. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grundkapital. Jeder Kanton hat eigene Bestimmungen zum Dividendenprivileg.
 

Tipp: Achten Sie bei der Deklaration in der Steuererklärung darauf, die Beteiligung als «qualifizierte Beteiligung» kenntlich zu machen, sofern zutreffend, und prüfen Sie die Veranlagung innert der Einsprachefrist.

 

Eigenleistungen 

Eigenleistungen sind Arbeiten, welche der Steuerpflichtige für sich selber ausführt. Oft werden solche Eigenleistungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft erbracht.


Eigenleistungen bei unselbständigem Erwerb

Eigenleistungen eines unselbständig Erwerbenden stellen, solange sie nicht realisiert werden, keine Einkünfte dar, die unter den steuerrechtlichen Einkommensbegriff fallen; es fehlt am Zufluss von aussen. Verbesserungen am eigenen Haus zur Selbstbenutzung stellen kein steuerpflichtiges Einkommen dar.


Eigenleistungen bei selbständigem Erwerb

Eigenleistungen sind Leistungen, mit denen der Selbständigerwerbende unter Verwendung eigener Ressourcen aus dem Betrieb (Material, Arbeit von Angestellten, Kapital, Energie etc.) einen dauerhaften Vermögenswert schafft, den er nicht an Dritte abgibt, sondern selber nutzt. Dass die Arbeiten in der Freizeit und nach Feierabend verrichtet werden, ist unerheblich. Der durch die Eigenarbeit geschaffene Mehrwert an Vermögenswerten, die zum Eigengebrauch oder als Kapitalanlage bestimmt sind, stellt Einkommen in demjenigen Jahr dar, in welchem der Mehrwert geschaffen wurde. Ist der Vermögenswert jedoch zum Verkauf bestimmt, wird das steuerbare Einkommen erst zum Zeitpunkt der effektiven Veräusserung erzielt. Der Mehrwert entspricht grundsätzlich dem Betrag, der bei der Ausführung der Arbeiten durch fremde Arbeitskräfte hätte ausgelegt werden müssen.

 

Entschädigung im Rahmen eines Konkubinats 

Freiwillige Unterhaltsbeiträge für den Konkubinatspartner, zum Beispiel eine Entschädigung für die Haushaltsführung («Sackgeld»), sind grundsätzlich weder steuerbar noch abzugsfähig.

Das Konkubinat ist heute eine häufige Lebensgemeinschaft. Erstaunlich ist daher, dass der Fiskus diese bisher nicht umfassend geregelt hat. Viele Fragen im Zusammenhang mit den Steuern von Konkubinatspaaren sind deshalb bis heute ungeklärt.

 

EO-Entschädigungen, Mutterschaftsentschädigung 

EO-Entschädigungen stellen Ersatzeinkommen dar und sind vollumfänglich steuerpflichtig. EO-Entschädigungen unterliegen der AHV-Pflicht (AHV/IV/ALV/EO) und müssen mit einer allfälligen Krankentaggeldversicherung, nicht aber mit der Unfallversicherung, abgerechnet werden.

 

Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen, Sozialhilfe, Prämienverbilligungen der Krankenkasse

Diese Leistungen der öffentlichen Hand oder von Sozialversicherungen sind nicht steuerpflichtig und müssen auch nicht deklariert werden.

 

Geldwerte Leistungen an Beteiligte einer Kapitalgesellschaft

Als steuerbare Erträge aus Beteiligungen gelten alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligten (natürliche Personen), die ihren Grund im Beteiligungsverhältnis haben und nicht Rückzahlung von Nominalkapital oder einer steuerlich anerkannten Kapitaleinlagereserve bilden. Der Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und den Beteiligten oder diesen Nahestehenden muss zu Drittpreisen erfolgen. Falls bspw. Aufwendungen verbucht wurden, die nicht sogenannt «geschäftsmässig begründet» sind, geht die Steuerverwaltung von geldwerten Leistungen (auch verdeckten Gewinnausschüttungen genannt) aus. Diese unterliegen der Einkommenssteuerpflicht und der Verrechnungssteuer.

Gemäss Bundesgericht müssen für das Vorliegen von geldwerten Leistungen die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt werden:

  • Leistung ohne entsprechende Gegenleistung
  • Leistung an einen Beteiligten oder diesem Nahestehenden
  • Erkennbarkeit für die Organe bzw. offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

 

Gratisaktien

Bei der Ausgabe von Gratisaktien werden diese von der Gesellschaft selbst liberiert, indem der Betrag für die Kapitalerhöhung den Gewinnreserven der Gesellschaft entnommen wird. Die Aktionäre erhalten dadurch zusätzliche Aktien, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung - namentlich in Form einer Geldzahlung - aufbringen zu müssen.

Bei der DBST werden Gratisaktien bei der Ausgabe als steuerbares Einkommen erfasst und müssen versteuert werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Es gibt Kantone, welche dieselbe Praxis kennen, andere besteuern Gratisaktien erst bei der Realisation, d.h. beim Verkauf der Beteiligung oder der Liquidation der Gesellschaft (Realisationsprinzip).

 

Hobby

Die Unterscheidung eines Hobbys und einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit ist aus steuerlicher Sicht entscheidend.


Hobby

Auch mit einem Hobby oder einer Liebhaberei kann Geld verdient werden. Zu denken ist etwa an Briefmarken, Sportpferde, Oldtimer, Kunstgegenstände, Weinraritäten oder Uhren. Die Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem privatem Vermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings sind die Verluste, die privat erlitten werden, nicht abzugsfähig.


Selbständiger Nebenerwerb

Bei Gewerbsmässigkeit ist das anders. Es gibt eine Aufzeichnungspflicht der Umsätze. Die Gestehungskosten und Aufwendungen können von den Erlösen in Abzug gebracht werden. Gewinne aus selbständigem Nebenerwerb sind zu versteuern, Verluste können mit dem ordentlichen Einkommen verrechnet werden. Nicht zu vergessen sind die AHV-Beiträge.


Wer entscheidet, ob ein Hobby oder ein selbständiger Nebenerwerb vorliegt?

Ob ein «steuerfreies» Hobby vorliegt oder nicht, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Ein gewerbsmässiger Handel wird durch die Steuerverwaltung angenommen, wenn ein intensiver, regelmässiger Handel stattfindet, bei welchem die An- und Verkäufe in einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht und die klare Absicht der Gewinnerzielung erkennbar ist. Oft wird Fremdkapital eingesetzt und der Verkäufer tritt sichtbar am Markt auf. Besonders kritisch ist es immer dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit dem Hauptberuf zusammenhängt.

Die Interessen des Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung stehen sich diametral gegenüber. Bei andauernden Verlusten geht der Steuerpflichtige gerne von Gewerbsmässigkeit aus, bei Gewinnen von einem Hobby. Die Steuerverwaltung sieht es natürlich genau umgekehrt. Solange Verluste erzielt werden, ist es eine Liebhaberei, bei Gewinnen sind Steuern fällig.
 

Tipp: Wenn Sie von einem Hobby ausgehen und die Verkaufsgewinne nicht deklarieren, empfiehlt es sich dennoch, die Kaufs- und Verkaufsbelege aufzubewahren. Nur so wären Sie in der Lage, nachträglich die erforderlichen Aufzeichnungen für die Steuerverwaltung zu erstellen und sich gegen eine allfällig ungerechtfertigte Aufrechnung zur Wehr zu setzen.

 

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 21. März 2019 publiziert. Hier geht es zu Teil 2 und 3:

Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 2

Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 3

 


 

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