OECD Mindestbesteuerung und neue Besteuerung von Wohneigentum

OECD Mindestbesteuerung und neue Besteuerung von Wohneigentum

Das Jahr 2024 ist bereits in vollem Gange und hat auch im Bereich Steuern einen spannenden Start mit sich gebracht. Die politische Szenerie hat sich verändert, und die Schweiz darf gespannt auf die neuen Impulse blicken, die diese Veränderungen für die Steuerlandschaft bereithalten. 

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Im vorliegenden Beitrag liegt der Fokus auf zwei besonders bedeutenden Themen: Die OECD Mindestbesteuerung und der grundlegende Systemwechsel in der Besteuerung von Wohneigentum (Abschaffung Eigenmietwert). Erfahren Sie einige Details dieser Entwicklungen, die nicht nur für Steuerexpertinnen und Steuerexperten von Interesse sind.
Von weiteren spannenden Entwicklungen auf dem politischen Parkett lesen Sie in unserer Chronik Steuern & Recht - klar strukturiert und auf das Wesentliche reduziert. 

1. Die Mindestbesteuerung nach den Vorgaben der OECD und der G20

Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2023 beschlossen, dass die von der OECD und der G20 vorgesehene Mindestbesteuerung am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Damit kann die Schweiz einen Verlust von Steuersubstrat an das Ausland verhindern. Der Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung von Grosskonzernen, der unsere Bundesverfassung ändert, wurde am 18. Juni 2023 von einer grossen Mehrheit des Volkes und der Stände angenommen.

Die Mindestbesteuerung wird durch eine nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; kurz QDMTT) mit einem Mindeststeuersatz von 15% für grosse, international tätige Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro umgesetzt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (MindStV). Der Bundesrat muss dem Parlament jedoch ein Gesetz vorlegen, das diese Verordnung innerhalb von sechs Jahren nach ihrem Inkrafttreten ersetzt.

Bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung muss sich der Bundesrat an bestimmte Richtlinien halten, insbesondere muss er die Vereinbarkeit mit internationalen Regelungen gewährleisten, die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz wahren und den Verwaltungsaufwand in Grenzen halten.

Die gewählte Lösung des QDMTT wird von den anderen Staaten anerkannt, so dass die betroffenen Unternehmen in der Schweiz keine weiteren zusätzlichen Steuern in Staaten zahlen müssen, in denen andere Unternehmen der Gruppe tätig sind. Zu beachten ist, dass diese Unternehmen bei der Erstellung ihrer Abschlüsse die Swiss GAAP anwenden müssen und dass nur der Kanton, in dem sich die wichtigste schweizerische Einheit der Gruppe befindet, für die Besteuerung all dieser Einheiten zuständig ist (one-stop-shop).

Vorerst verzichtet der Bundesrat auf die Einführung der internationalen Ergänzungssteuer (IIR- und UTPR-Regeln), wird aber die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich verfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt über deren Einführung entscheiden, wenn dadurch die Interessen der Schweiz gewahrt werden.

Der Bundesrat wartete mit seiner Entscheidung bis Ende des Jahres, da es von entscheidender Bedeutung war, die internationalen Entwicklungen zu beobachten. Die Schweiz wollte die Nachteile der von der OECD und der G20 geplanten Mindestbesteuerung nur dann in Kauf nehmen, wenn andere für ihre Wirtschaft wichtige Staaten diese ebenfalls umsetzen würden. Obwohl erwartet wurde, dass die Mitgliedstaaten dies bis 2024 tun würden, haben einige die Reform erst kurz vor Jahresende verabschiedet.

Die Mindestbesteuerung der OECD und der G20 beruht auf drei Massnahmen:

  • 1. QDMTT (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax): Dies ist eine nationale Ergänzungssteuer, die von einem Staat auf in seinem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen mit einer Besteuerung von weniger als 15% angewandt wird. Dies betrifft sowohl inländische als auch ausländische Unternehmensgruppen.
  • 2. IIR (Income Inclusion Rule): Dies ist eine Regel, die es einem Staat ermöglicht, in seinem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen für ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu besteuern, die unzureichend besteuert werden. Dies betrifft schweizerische Unternehmensgruppen mit ausländischen Tochtergesellschaften, deren Steuerbelastung weniger als 15% beträgt, sowie ausländische Unternehmensgruppen mit einer Zwischenholding in der Schweiz und unzureichend besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften.
  • 3. UTPR (Under-Taxed Payment Rule): Dies ist eine Regel, die es einem Staat ermöglicht, in seinem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen mit der Begründung zu besteuern, dass andere ausländische Unternehmen des Konzerns unterbesteuert sind. Die Reihenfolge der Anwendung ist wie folgt:
    • Zunächst kann ein Staat die Mindestbesteuerung in seinem Hoheitsgebiet durch Anwendung des QDMTT sicherstellen.
    • Geschieht dies nicht, kann der Staat der obersten Muttergesellschaft oder alternativ der Staat der Zwischenholding die IIR-Steuer anwenden.
    • Wenn kein Staat die QDMTT oder die IIR-Steuer anwendet, können die anderen Staaten, in denen sich Konzerngesellschaften befinden, die UTPR anwenden.

2. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Die parlamentarischen Räte konnten sich in der Wintersession 2023 nicht über die Behandlung der parlamentarischen Initiative zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung einigen.

Die Differenzen betreffen die Zweitwohnungen und den Schuldzinsenabzug. Der Entwurf des Nationalrats schlägt vor, den Eigenmietwert für die Hauptwohnung und Zweitwohnungen abzuschaffen, aber im Gegenzug wären die Unterhaltskosten nicht mehr abzugsfähig und die Schuldzinsen wären teilweise abzugsfähig.

Der Ständerat ist gegen die Abschaffung des Eigenmietwerts für Zweitwohnungen und begründet dies mit den finanziellen Einbussen, die den Tourismuskantonen dadurch entstehen würden. Uneinigkeit herrscht auch über den Abzug von Schuldzinsen, wobei der Ständerat Abzüge von bis zu 70% des steuerbaren Vermögensertrags zulassen möchte, während der Nationalrat einen Höchstsatz von 40% vorschlägt.

Einige Parlamentarier kritisieren das duale System zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnungen und weisen darauf hin, dass dies Steueroptimierungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer ermöglichen und zusätzliche Bürokratie für die Kantone und die Bundesverwaltung mit sich bringen würde. Andere sind der Ansicht, dass Zweitwohnungen nicht nur die Bergkantone, sondern alle Kantone betreffen.

Einige drohen mit einem Referendum, falls der Entwurf nicht geändert wird, um eine grössere Gleichbehandlung von Mieterinnen und Eigentümern zu gewährleisten und Einnahmeverluste für den Staat zu vermeiden.

Das Dossier geht zurück in den Nationalrat.