Automatischer Informationsaustausch: Ein Update zum AIA über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch: Ein Update zum AIA über Finanzkonten

Seit der Einführung des automatischen Informationsaustausches (nachfolgend «AIA») in der Schweiz im Jahre 2017 sind die internationalen Bestrebungen nach erhöhter Transparenz und Vermeidung von grenzüberschreitender Steuerhinterziehung weiter vorangeschritten. Das AIA-Partnerstaatennetzwerk wurde dabei in den letzten Jahren stetig ausgebaut und die Schweiz tauscht mittlerweile mit über 100 Staaten Daten über Finanzkonten aus. Im November 2023 haben sich rund 50 Staaten — darunter auch die Schweiz — zum erweiterten AIA bekannt, welcher Kryptowerte betrifft und ab dem Jahre 2026 eingeführt werden soll.

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Was ist der AIA?

Beim AIA handelt es sich um einen globalen Meldestandard, bei dem die teilnehmenden Staaten Daten — insbesondere über Bankkonten — untereinander austauschen. Die Einführung in der Schweiz ging mit Inkraftsetzung zahlreicher normativer Grundlagen einher, so beispielsweise das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) oder das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG). Durch den Datenaustausch im Rahmen des AIA sollen insbesondere die Steuertransparenz erhöht sowie die Steuerhinterziehung in Bezug auf ausländische Vermögenswerte aufgedeckt und eingedämmt werden.

Allein im Jahr 2023 übermittelte die Schweiz gemäss dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Daten im Rahmen des AIA zu rund 3.6 Mio. Finanzkonten an 104 Staaten und erhielt Daten zu 2.9 Mio. Finanzkonten.

 

Wie funktioniert der Datenaustausch? Was wird ausgetauscht?

Betroffene Finanzinstitute melden nach dem AIA-Standard Daten über Finanzkonten an den entsprechenden steuerlichen Ansässigkeitsstaat des ausländischen Kontoinhabers. Die in Bezug auf meldepflichtige Konten zu meldenden bzw. auszutauschenden Finanzinformationen umfassen insbesondere nachfolgende Angaben:

  • Persönliche Angaben des Kontoinhabers (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer);
  • Bank-Kontonummer;
  • Kontosaldo zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs;
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und/oder anderer Einkünfte, welche mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gutgeschrieben wurden sowie Erlöse aus der Veräusserung von Finanzvermögen.

Beispiel:

​​​​Eine natürliche Person mit Wohnsitz und steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz besitzt ein Bankkonto bei einer italienischen Bank. Bewegliches Vermögen (wie im vorliegenden Fallbeispiel das italienische Bankkonto) ist aufgrund der steuerlichen Ansässigkeit bzw. unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz und der einschlägigen internationalen Zuteilungsnormen in den Doppelbesteuerungsabkommen jeweils am Wohnsitz, d.h. in der Schweiz zu deklarieren und zu versteuern.

Die italienische Bank meldet nun aufgrund des AIA die vorerwähnten Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Schweiz, welche wiederum die Daten an die zuständige kantonale Steuerverwaltung weiterleitet. Die Steuerverwaltung prüft anschliessend in einem zweiten Schritt, ob die gemeldeten Vermögenswerte ordnungsgemäss in der Steuererklärung deklariert wurden.

Das AIA-Netzwerk wurde seit der Einführung laufend erweitert und die Liste der AIA-Partnerstaaten ist kontinuierlich angewachsen. Die neusten Zugänge erfolgten beispielsweise mit Ecuador, Jamaika und Neukaledonien per 01.01.2023 sowie Kenia und Thailand per 01.01.2024. 

Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs bedeutet dies beispielsweise im Falle von Thailand (AIA-Partnerstaat seit 01.01.2024), dass die betroffenen thailändischen Banken verpflichtet sind, erstmals im Jahr 2024 Daten von Finanzkonten von in der Schweiz wohnhaften Personen zu sammeln. Die thailändischen Behörden müssen sodann aufgrund des Multilateral Competent Authority Agreement MCAA im darauffolgenden Jahr bis spätestens am 30.09.2025 erstmals eine Datenlieferung in die Schweiz vornehmen. Das Abkommen versteht sich reziprok, das heisst im umgekehrten Fall meldet die Schweiz Daten über Finanzkonten nach Thailand, wenn beispielsweise eine in Thailand wohnhafte Person ein Bankkonto in der Schweiz unterhält. 

Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige

Steuerpflichtige Personen können aus eigenem Antrieb bisher unversteuerte Einkommens- und/oder Vermögenswerte der Steuerbehörde in Form einer (straflosen) Selbstanzeige nachmelden. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: 

  • Die Anzeige erfolgt zum ersten Mal und aus eigenem Antrieb. 
  • Die Hinterziehung darf im Zeitpunkt der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person keiner schweizerischen Steuerbehörde bekannt gewesen sein. 
  • Die steuerpflichtige Person muss das Steueramt bei der Feststellung der hinterzogenen Einkünfte und Vermögenswerte vorbehaltlos und aktiv unterstützen (diese sind offen zu legen und die entsprechenden Belege einzureichen). 
  • Die steuerpflichtige Person muss sich zudem ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Damit eine Selbstanzeige als straflos qualifiziert und steuerlich akzeptiert wird, muss diese spontan und aus eigenem Antrieb erfolgen (vgl. Voraussetzungen vorstehend). Zudem darf die Steuerhinterziehung bisher keiner schweizerischen Steuerbehörde bekannt gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Steuerbehörde von allfälligen bisher verheimlichten ausländischen Finanzkonten von einem allfälligen Partnerstaat via AIA nun ohnehin Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten dürfte. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit hat zur Konsequenz, dass eine solche Selbstanzeige für ausländische Vermögenswerte ab einem gewissen Zeitpunkt aufgrund der unmittelbar drohenden Entdeckung gar nicht mehr möglich ist. Es bestehen jedoch kantonal unterschiedliche Vorgehensweisen hinsichtlich Verwirkungszeitpunkt. Während einige Kantone die Ansicht vertreten, dass für die Verwirkung der Zeitpunkt der effektiven Datenlieferung im Folgejahr (Deadline bis 30. September) entscheidend ist, stellen andere Kantone auf den Zeitpunkt der effektiven Abrufung der Daten bzw. tatsächlichen Entdeckung einer Hinterziehung ab. 

AIA wird auch für Kryptowährungen weiterentwickelt

Die Weiterentwicklung und Erweiterung des AIA widerspiegeln die seit längerem anhaltenden intensiven Bemühungen hinsichtlich erhöhter steuerlicher Transparenz. Im November 2023 haben sich rund 50 Staaten — darunter auch die Schweiz — zum erweiterten AIA bekannt, welcher Kryptowerte betrifft und gemäss Medienmitteilung vom 10.11.23 des Eidgenössischen Finanzdepartements ab dem Jahre 2026 eingeführt werden soll. Steuerpflichtige sind gut beraten, bei allfällig unvollständigen Deklarationen frühzeitig eine (straflose) Selbstanzeige zu prüfen.