Glossar

Was bedeutet ...?

In der Sozialversicherungswelt gibt es viele Fachbegriffe. Diese sind wichtig, damit wir alle vom Gleichen reden und wir uns gut verstehen. Denn oft werden Schlagwörter bewusst oder unbewusst in einem falschen Zusammenhang verwendet. Wir haben die wichtigsten Begriffe für Sie zusammengestellt und erklären, worauf es ankommt. Wo immer ein Wort auf unserer Seite verlinkt ist, erhalten Sie die zugehörige Erklärung auf einen Click.

Fehlt ein erklärungsbedürftiger Begriff? Schreiben Sie uns! Wir ergänzen das Glossar laufend.

Bei der Bescheinigung A1 handelt es sich um eine Bestätigung die ausweist, in welchem Staat eine Person sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist. Sie muss über den Online-Zugang der Ausgleichskasse oder direkt über die ALPS-Plattform beantragt werden und gilt ausschliesslich für Sachverhalte mit EU- und EFTA-Staaten. Bei Sachverhalten mit Drittstaaten gibt es das Pendent CoC Certificate of Coverage. 

Das A1 muss mitgeführt werden, wenn Mitarbeitende im Ausland geschäftlich tätig sind, unabhängig von der Zeitdauer. Hat man es bei einer Kontrolle nicht dabei, können Bussen ausgesprochen werden.

Wichtig: Es gibt kein Wahlrecht, in welchem Staat die Unterstellung erfolgen soll. Diese ist zuerst anhand der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu klären, danach ist im Unterstellungsstaat das A1 zu beantragen.

Vorliegend ist mit Absenz das Fehlen an der Arbeit gemeint. Absenzen entstehen beispielsweise in Folge von Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall oder bei Krankheit. Eine Absenz kann aber auch rechtliche Gründe haben wie das Leisten einer Dienstpflicht, die Fürsorgepflicht gegenüber von Kindern oder ein Aufgebot, vor Gericht auszusagen. Auch der Bezug von Ferien oder eines unbezahlten Urlaubs hat Absenzen zur Folge.

Arbeitsrechtlich und für die Lohnabrechnung gelten in diesen Fällen unterschiedliche Regelungen, die von Gesetzes wegen anzuwenden sind oder deren vertragliches Festhalten empfehlenswert ist.

Ad personam bedeutet soviel wie «auf die Person bezogen» und hat in der Wirtschaft vor allem Bedeutung im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten. So kann ein Verwaltungsrats-Mandat nur ad personam ausgeübt werden. Das heisst eine Kapitalgesellschaft kann zwar Anteile an einer anderen Unternehmung halten, VR-Mandate müssen jedoch immer von Personen wahrgenommen werden. Das hat grosse Bedeutung, da VR-Mitgliedern nicht übertragbare Aufgaben zukommen, für die sie auch haftbar sind, oft persönlich und solidarisch. 

Die AG ist eine Rechtsform für Firmen und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Nur das Aktienkapital haftet für die Schulden der Gesellschaft bei einem Konkurs. (Eine Ausnahme bilden Schulden gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen, für diese haften Geschäftsführung und Verwaltungsrat persönlich und solidarisch). Aktiengesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen werden um ihre Existenz zu erlangen (konstitutiver Eintrag).

Die AHV gehört zur ersten Säule des Drei-Säulen-Systems. Sie gewährt unter anderem Leistungen in Form von Renten im Alter sowie im Todesfall an die Hinterlassenen. Grundsätzlich sind Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind. Ausnahmen gibt es vor allem bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen.

Beitragspflichtig sind erwerbstätige Personen ab Alter 18 Jahre (Unselbstständige und Selbstständige). Nichterwerbstätige sind ebenfalls beitragspflichtig, jedoch erst aber Alter 21 Jahre.

Nebst den diversen gesetzlichen Bestimmungen, die es für Arbeitsverhältnisse zu beachten gilt, gibt es auch noch Gesamtarbeitsverträge GAV. Einige GAV können freiwillig angewendet werden, sie erleichtern so das Erstellen eines Arbeitsvertrags und sorgen für eine gewisse Einheitlichkeit innerhalb einer Branche. Einige GAV wurden jedoch auf kantonaler oder sogar nationaler Ebene für allgemeinverbindlich erklärt. Ein solcher GAV regelt, welche Betriebe zwingend unterstellt sind. Diese müssen die Bedingungen des GAV einhalten.

Zuständig für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist das seco Staatssekretariat für Wirtschaft. Auf deren Website sind auch alle allgemeinverbindlichen GAV aufgeführt mit Link zum Vertragstext.

In der Schweiz besteht die Altersvorsorge aus dem Obligatorium aus zwei Komponenten: Der Altersrente AHV und der Altersrente BVG aus der Pensionskasse. Während grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet haben, eine AHV-Altersrente erhalten, ist das BVG den erwerbstätigen Personen vorbehalten. Zudem muss ein gewisser Mindestlohn erreicht werden (Eintrittsschwelle), um dem BVG unterstellt zu sein. | Das Referenzalter liegt aktuell bei 65 Jahren (für Frauen der Übergangsgeneration zwischen 64 und 65 Jahren). Referenzalter bedeutet, dass man eine ordentliche Altersrente beziehen kann. Die Altersrente kann auch jünger bereits bezogen werden (Vorbezug) oder erst im höheren Alter (Aufschub). Im ersten Fall wird die Rente lebenslang gekürzt, im zweiten gibt es einen Rentenzuschlag.

Der Begriff Altersvorsorge umfasst im weitesten Sinne alle Massnahmen, die ein Leben nach der Erwerbstätigkeit ermöglichen. Im engeren, sozialversicherungsrechtlichen Sinn setzt sich die Altersvorsorge in der Schweiz zusammen aus Leistungen der AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (staatliche Vorsosrge), der Pensionskasse (Berufliche Vorsorge BVG) und der Säule 3a (private Vorsorge).

Arbeitgebend ist grundsätzlich jede Person oder Firma, die Personen gegen Entgelt beschäftigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung in einem Privathaushalt erfolgt und wie klein das Entgelt ist oder ob es bar oder in Naturalien ausgerichtet wird. So wird beispielsweise auch zum Arbeitgeber, wer Kollegen anheuert um beim Wohnungsumzug zu helfen - gegen Entgelt.

Arbeitgebende haben umfangreiche Pflichten, die sich aus den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Teilweise gelten für Kleinstlöhne Ausnahmen, die aber nur für einzelne Versicherungszweige anwendbar sind. Es empfiehlt sich daher, sich eingehend mit den Pflichten auseinanderzusetzen, bevor Personal beschäftigt wird.

Wer gegen Entgelt für eine andere Person oder Firma tätig ist, gilt grundsätzlich als arbeitnehmend. Beim Begriff «Arbeitnehmer» bzw. «Arbeitnehmerin» geht man sozialversicherungsrechtlich von Angestellten aus, das heisst von einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Dies im Gegensatz zur selbstständigen Tätigkeit.

Arbeitsverhältnisse und damit Arbeitnehmende sind durch diverse gesetzliche Bestimmungen geregelt, die hauptsächlich dem Arbeitnehmerschutz dienen. Diese sind teilweise zwingend, sodass auch Arbeitnehmende selbst nicht darauf verzichten können.


Wenn es um vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden geht, sind in den meisten Fällen die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. In grösseren Unternehmen ist es jedoch nicht möglich, bei generellen Anpassungen mit jedem einzelnen Mitarbeitenden ein Gespräch zu führen. In solchen Fällen werden Arbeitnehmervertretungen eingesetzt.

Arbeitnehmervertretungen werden beispielsweise eingesetzt bei Massenentlassungen oder beim Errichten eines Gesamtarbeitsvertrags GAV. Auch der Anschluss bei einer Pensionskasse bedingt eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung in der paritätischen Kommission. Diese muss unter anderem konsultiert werden, wenn der Vertrag angepasst werden soll.

Jeder Kanton hat ein «Arbeitsamt» oder «Amt für Arbeit», manchmal auch «Amt für Wirtschaft und Arbeit». Ihre Aufgabe umfasst Themen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen und Standortförderung. Arbeitgebende kommen in Kontakt beispielsweise bei einem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung KAE oder anlässlich einer Kontrolle der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Bewilligungen für Personalverleih innerhalb der Schweiz werden ebenfalls vom Arbeitsamt erteilt.

Selbst zum Arbeiten braucht es manchmal eine Bewilligung, insbesondere dann, wenn man in einem Land arbeiten will, dessen Staatsangehörigkeit man nicht hat. Wer also beispielsweise in der Schweiz arbeiten will, aber keinen Schweizer Pass hat, braucht eine Arbeitsbewilligung. Dasselbe gilt, wenn Schweizer im Ausland arbeiten sollen. 

Für EU- und EFTA-Bürger ist es in der Regel einfach, eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Dasselbe gilt für Schweizerinnen in einem EU- oder EFTA-Staat. Sobald Drittstaaten involviert sind, ist es wesentlich aufwändiger und teilweise gar nicht möglich.

Im Sozialversicherungsrecht ist mit Arbeitslosigkeit meist die kontrollierte Arbeitslosigkeit gemeint. Kontrolliert bedeutet, die stellenlose Person ist bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und daher «unter Kontrolle». Stellensuchende erhalten ein Arbeitslosentaggeld, falls alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie sind teilweise auch sozialversichert, jedoch nicht im gleichen Mass wie angestellte Personen.

Der Arbeitsmarkt spielt wirtschaftlich und auch sozialversicherungsrechtlich eine grosse Rolle. Man versteht darunter die Gesamtheit von Arbeitsplätzen und Personen, die arbeiten können und wollen - also Angebot und Nachfrage. Sozialversicherungsrechtlich spielt der Arbeitsmarkt beispielsweise bei der Invalidenversicherung IV eine Rolle. Bei der Bestimmung des IV-Grads ist die Frage, welches Einkommen eine Person auf einem «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» erzielen kann. Auch in der Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitsmarkt ein wichtiges Element.

In vielen rechtlichen Fragen hängt die Beurteilung von Tagen ab. Dabei stellt sich immer die Frage, ob damit Arbeitstage oder Kalendertage gemeint sind. Während Kalendertage einfach zu berechnen und abzuzählen sind, kann es bei Arbeitstagen aufwändiger werden, da sich diese in einem bestimmten Zeitraum (z.B. ein Jahr) nicht immer gleich verteilen.

Um in der Praxis trotzdem vernünftig rechnen zu können, hat sich im Zusammenhang mit Lohnberechnungen der Durchschnitt von 21,75 Arbeitstagen etabliert. Dieser ergibt sich aus 365 Kalendertagen abzüglich 52 Samstagen und Sonntagen = 261 Arbeitstage pro Jahr bzw. 21,75 Arbeitstage pro Monat. Je nachdem, was genau berechnet werden soll, kann mit diesem Durchschnitt gerechnet werden oder es sind tatsächlich die Arbeitstage im Kalender abzuzählen.

Gesetzlich gibt es keine allgemeinen Vorschriften. Es empfiehlt sich daher, in einem Unternehmen eine einheitliche Praxis zu etablieren und idealerweise auch niederzuschreiben. In spezifischen Fällen gibt es Bestimmungen, wie beispielsweise in der Arbeitslosenversicherung ALV. Das Taggeld wird pro Arbeitstag ausgerichtet, wobei mit 260 Arbeitstagen pro Jahr bzw. 21,7 Arbeitstagen pro Monat gerechnet wird.

Kann ein Mitarbeitender vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, nennt man das Arbeitsunfähigkeit. Bescheinigt wird sie üblicherweise durch einen Arzt mit einem Arztzeugnis. Das Arztzeugnis soll sich auf die tatsächliche Tätigkeit und das Pensum des Mitarbeitenden beziehen. So kann ein Arzt beispielsweise im Fall eines Beinbruchs eine längere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen für einen Dachdecker als für jemanden, der im Büro tätig ist.

Die Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich von der Erwerbsunfähigkeit, die nicht vorübergehend ist sondern voraussichtlich dauerhaft. Zudem bezieht sich diese nicht nur auf die aktuelle Tätigkeit sondern auf den gesamten Arbeitsmarkt.

Es gibt verschiedene Gründe, warum die Arbeit unterbrochen wird. Sie können unfreiwillig sein wie bei einer Arbeitsunfähigkeit oder einer gesetzlichen Pflicht, oder selbstgewählt wie bei einem unbezahlten Urlaub. In Arbeitsverhältnissen stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob und wie viel Lohn geschuldet ist (Lohnfortzahlung) und wie sich die Sozialversicherungsdeckung darstellt.

Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man einen Vertrag zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Es grenzt sich ab vom Auftrag und vom Werkvertrag, bei welchen keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt wird. Weitere Informationen finden sich unter den Begriffen «Arbeitgeber/Arbeitgeberin» und «Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin».

Die wohl einfachste Definition eines Arbeitsvertrags lautet «Arbeit gegen Entgelt». Tatsächlich gibt es jedoch eine Vielzahl von Fragen, die vertraglich vereinbart und schriftlich festgehalten werden sollten. Einige Vereinbarungen sind sogar nur dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Zudem gibt es im Gesetz zwingende Bestimmungen, die einzuhalten sind, auch wenn es keinen (schriftlichen) Vertrag gibt oder dort etwas anderes geregelt ist. | Ein Arbeitsvertrag basiert auf einem bestimmten Länderrecht. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen gilt es zu beachten, dass es je nach Land zwingende lokale Bestimmungen gibt, die auch von ausländischen Betrieben eingehalten werden müssen.

Die Definition von Arbeitszeit ist nicht immer so einfach wie es auf den ersten Blick scheint. In den Gesetzen finden sich zahlreiche Bestimmungen betreffend der Arbeitszeit, beispielsweise die Höchstarbeitszeit, Mindestpausen, Ruhezeit, Sollarbeitszeit, Überstunden und Überzeit etc. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Arbeitszeit detailliert erfasst werden muss, d.h. unter Angabe von Lage (Zeitpunkt) und Dauer der gearbeiteten Zeit. Andernfalls kann die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht geprüft werden.


Je nach Arbeitszeitmodell kann die gearbeitete Zeit eine andere rechtliche Auswirkung haben. Beispielsweise gelten Arztbesuche eher als Arbeitszeit, wenn fixe Arbeitszeiten vereinbart wurden. In einem Gleitzeitmodell kann ein Arztbesuch eher in eine Randzeit gelegt werden und ist dann keine Arbeitszeit.

Tendenziell werden heute flexible Arbeitszeitmodelle bevorzugt, wenn die Tätigkeit es zulässt. Dennoch sind der Flexibilität auch Grenzen gesetzt, die es zu kennen und einzuhalten gilt.


Insbesondere bei flexiblen Arbeitszeitmodellen empfiehlt es sich, ein Arbeitszeitreglement zu erstellen. Es bringt den Arbeitgebenden dazu, sich selbst einige Fragen zu beantworten, an die oft nicht gedacht wird. Es sorgt auch dafür, dass alle Mitarbeitenden informiert sind und gleich behandelt werden. Solche Fragen können sein: «Was passiert mit einem Minuszeitsaldo bei Austritt?»; «Wie werden Feiertage bei Teilzeit-Mitarbeitenden gehandhabt?»; «Welche Absenzen werden vom Arbeitgeber bezahlt?»; «Welche Mitarbeitenden haben Zeitautonomie und wie weit geht diese?»; «Wer muss die Arbeitszeit erfassen und wer ist von der Erfassung befreit?»

Auftraggebende erteilen Dritten - oft auch Selbstständigerwerbenden - einen Auftrag. Es besteht nicht die Absicht, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Auftrag unterliegt anderen gesetzlichen Grundlagen als das Arbeitsverhältnis, weshalb diese Unterscheidung elementar ist. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer einfach weshalb es sich empfiehlt, bei der Auftragserteilung an Selbstständige genaue Abklärungen zu treffen bezüglich Risiko einer Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis. Denn selbst die Bescheinigung der Selbstständigkeit einer Ausgleichskasse schützt nicht zwingend vor einer Umqualifizierung. Haftbar für die Abklärung und die Folgen einer Umqualifizierung ist der vermeintliche Auftrag- bzw. Arbeitgebende.

Die Ausgleichskassen haben die Aufgabe, die AHV/IV/EO durchzuführen. Oft ist ihnen auch eine Familienausgleichskasse angegliedert, in einigen Kantonen wird diese jedoch separat geführt. Es gibt 26 kantonale Ausgleichskassen. Zuständig ist in der Regel diejenige des Sitzkantons des Arbeitgebers bzw. des Wohnsitzes bei Nichterwerbstätigen. Alternativ kann der Anschluss an eine Verbandskasse gewählt werden, von denen es in der Schweiz über 60 gibt. Dies bedingt die Mitgliedschaft im entsprechenden Verband, was mit Mitgliedschaftsbeiträgen verbunden ist. Dafür sind die Verwaltungskosten regelmässig tiefer als bei den kantonalen Kassen. Zudem gibt es die zentrale Ausgleichsstelle ZAS, die Schweizerische Ausgleichskasse SKA für Auslandschweizer und die eidgenössische Ausgleichskasse EAK für Bundespersonal. | Die Ausgleichskassen erheben im Wesentlichen die Beiträge der Angestellten, der Selbstständigen sowie der Nichterwerbstätigen und zahlen Leistungen, insbesondere Renten, an die Anspruchsberechtigten.

BDO Global ist unser weltweites Netzwerk von Beratungsunternehmen, die in 166 Ländern Dienstleistungen unter dem Namen BDO erbringen. Dies ermöglicht es uns, insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen Setups in anderen Ländern aufzusetzen, die unter lokales Recht fallen.

Im Kontext mit Sozialversicherungen und Lohn versteht man unter Beiträgen meist Zahlungen an Sozialversicherungen, die oft als Prozentsatz vom Lohn abgezogen bzw. berechnet werden. Dies im Gegensatz zur Prämie, die meist als Betrag pro Kopf berechnet wird. Bei der AHV/IV/EO/ALV und auch bei der KTG-Versicherung spricht man von Beiträgen, bei der Pensionskasse und Krankenkasse von Prämien. Auch bei der Unfallversicherung zahlt man Prämien, obwohl sie von der Lohnsumme berechnet werden. Schlussendlich muss beides an die Versicherungen bezahlt werden, um in den Genuss des entsprechenden Versicherungsschutzes zu kommen.

Ein weniger bekannter und doch wichtiger Begriff ist das Beitragsstatut. Dies bezeichnet, ob eine Person (subjektiv) oder eine Tätigkeit (objektiv) als unselbstständig oder als selbstständig erwerbend eingestuft ist. Der Entscheid darüber fällt die Ausgleichskasse. Sie kann das Beitragsstatut auch rückwirkend umqualifizieren. Eine Umqualifizierung kann auch durch eine Steuerbehörde erfolgen.

Bruttolohn ist keine rechtlich definierte Grösse sondern bezeichnet, dass es sich um eine Lohngrösse handelt vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Quellensteuern etc. Rechtlich ist es dennoch relevant, geht man ohne anderslautende Regelung doch davon aus, dass es bei der Bezeichnung eines vereinbarten Lohns immer um den Bruttolohn handelt.

Beispiel: Ist eine Lohnfortzahlung von 100% vereinbart geht man in der Regel davon aus, dass es sich um 100% des Bruttolohns handelt.

Sozialversicherungsbeiträge sind immer vom Bruttolohn zu berechnen. Wurde eine Nettolohnvereinbarung getroffen, so ist diese ins Brutto hochzurechnen.

BVG bezeichnet das Gesetz - Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Gemeint ist damit meist die Grundversicherung in der zweiten Säule, die von Pensionskassen durchgeführt wird. Die Versicherung kann das gesetzliche Minimum nach BVG decken oder zu Gunsten der Arbeitnehmenden bessere Lösungen (umhüllende Vorsorge).

Es ist auch möglich, nebst dem Basisvertrag eine Zusatzversicherung abzuschliessen, was oft gemacht wird für Kadermitarbeitende. Dies kann bei derselben Pensionskasse erfolgen oder auch bei einer anderen Kasse.

Beim CoC Certificate of Coverage handelt es sich um eine Bestätigung die ausweist, in welchem Staat eine Person sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist. Sie muss über den Online-Zugang der Ausgleichskasse oder direkt über die ALPS-Plattform beantragt werden und gilt für Sachverhalte mit Drittstaaten ausserhalb EU/EFTA. Bei Sachverhalten mit EU/EFTA-Staaten gibt es das Pendent A1. 

Das CoC muss mitgeführt werden, wenn Mitarbeitende im Ausland geschäftlich tätig sind, unabhängig von der Zeitdauer. Hat man es bei einer Kontrolle nicht dabei, können Bussen ausgesprochen werden.

Wichtig: Es gibt kein Wahlrecht, in welchem Staat die Unterstellung erfolgen soll. Diese ist zuerst anhand der entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu klären, danach ist im Unterstellungsstaat das CoC zu beantragen.


Das Dienstjahr ist relevant für diverse arbeitsrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise die Kündigungsfrist, die Lohnfortzahlungspflicht oder die Berechnung der Sperrfrist. Insbesondere bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen gilt es zu klären, wie ein Unterbruch oder eine Rückkehr nach einem Austritt behandelt wird bei der Zählung der Dienstjahre.

Das dispositive Recht bildet den Gegensatz zum zwingenden Recht. Zwingendes Recht ist einzuhalten, kann also nicht mittels vertraglicher Vereinbarung zu Ungunsten der Mitarbeitenden abgeändert werden. Dispositives Recht kommt dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geklärt werden muss, über den vertraglich nichts vereinbart wurde.

Der Begriff ist fast selbsterklärend - ein Betrieb, in dem man eingesetzt wird. Relevant ist der Begriff vor allem dann, wenn Mitarbeitende in einem anderen Betrieb eingesetzt wird, als er angestellt ist. Das nennt sich Personalverleih. Dieser ist gesetzlich geregelt und birgt zusätzliche Risiken im Bereich der Sozialversicherungen.

Die Eintrittsschwelle bezeichnet die Lohnsumme, ab der man obligatorisch dem BVG unterstellt ist. Sie beträgt 6/8 der AHV-Maximalrente. Nur wer mit seinem Verdienst über die Eintrittsschwelle kommt, ist BVG-versichert. Umhüllende Pensionskassen können eine tiefere Eintrittsschwelle vorsehen.

Bei mehreren Haupterwerbs-Tätigkeiten gilt die Eintrittsschwelle pro Arbeitgeber. Wer also beispielsweise zwei Arbeitgebende hat und bei beiden einen Lohn verdient, der unter der Eintrittsschwelle liegt, ist an beiden Arbeitsstellen nicht versichert. Erreicht das Total aller Lohnsummen jedoch die Eintrittsschwelle, kann man sich freiwillig über die gesamte Lohnsumme versichern lassen und von den Arbeitgebenden jeweils einen anteiligen Arbeitgeber-Anteil an die Prämie fordern.

Die Einzelunternehmung ist die Rechtsform der Selbstständigerwerbenden. Sie ist keine juristische Person, hat also keine eigene Rechtspersönlichkeit und es gibt auch keinen offiziellen Gründungsakt. Die fehlende Rechtspersönlichkeit hat zur Folge, dass der Gewinn der Einzelunternehmung nicht separat besteuert wird, sondern als selbstständiges Einkommen in die private Steuererklärung der selbstständigen Person fliesst. Ab einem Umsatz von CHF 100'000 muss die Einzelunternehmung im Handelregister eingetragen werden. Die Firma (Name des Unternehmens) muss den Familiennamen des Inhabers beinhalten.


Bei einer klassischen Entsendung wird ein Mitarbeitender für eine begrenzte Zeit ins Ausland geschickt (entsandt), um dort für den Arbeitgebenden einen Auftrag zu erfüllen. Typischerweise bleibt die Person sozialversicherungsrechtlich dabei im Ursprungsstaat unterstellt. Es gilt diverse Faktoren zu regeln, wie beispielsweise höhere oder tiefere Lebenskosten und Steuern vor Ort behandelt werden oder wie die Entlöhnung in dieser Zeit aussieht. Eine Entsendung unterliegt dem Entsendegesetz, es sind daher einige Regeln zu berücksichtigen.

Bei der Ergänzungsleistung EL handelt es sich um eine Ergänzung zu einer AHV- oder einer IV-Rente. Sie wird dann ausgerichtet, wenn die Renten nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei werden anrechenbare Einkommen und anrechenbare Ausgaben gegenübergestellt. Sind die Ausgaben höher als das Einkommen, wird der Fehlbetrag als Ergänzungsleistung an die Rentenempfänger bezahlt.

Das Gesetz regelt, welche Ausgaben anrechenbar sind und bildet so ein individuelles, EL-rechtliches Existenzminimum. Dieses weicht ab vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und von den Berechnungen der Sozialhilfe. Die EL gehört zu den Sozialversicherungen, das heisst bei Erfüllen der Voraussetzungen hat man einen Anspruch darauf, es gibt keinen Ermessensspielraum.

Die meisten Menschen gehen einer Erwerbstätigkeit nach, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nun gibt es Situationen, in denen das nicht möglich oder erwünscht ist, weshalb grundsätzlich auch das Erwerbseinkommen ausbleibt - man erleidet einen Erwerbsausfall. Jede Person, die auf ihr Erwerbseinkommen kurz- oder auch erst langfristig angewiesen ist, sollte sich Klarheit verschaffen, in welchen Situationen welche Institutionen für wie lange den Erwerbsausfall ersetzen.

Erwerbseinkommen ist der Überbegriff für Entschädigungen, die erwerbstätige Menschen erhalten. Das kann ein Lohn oder Gehalt sein für Angestellte, oder der Gewinn aus der eigenen Einzelunternehmung für Selbstständige. Beides dient dem Lebensunterhalt, wird aber sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt.

Wird die Erwerbstätigkeit unterbrochen, entfällt früher oder später auch das Erwerbseinkommen. Dafür gibt es verschiedene Gründe wie Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit, Arbeitslosigkeit, gesetzliche Pflichten wie Militär- und andere Dienste oder auch frei gewählte Unterbrüche wie Familienzeit, eine grössere Reise oder ein Studium. Sozialversicherungsrechtlich stellt sich jeweils die Frage, ob, durch wen und in welchem zeitlichen und materiellen Umfang ein solcher Ausfall ersetzt wird.

Den meisten Menschen in der Schweiz ist die Bedeutung von Ferien bekannt. Für Arbeitnehmende gibt es einen rechtlichen Anspruch von bezahlten Ferien. Das bedeutet man arbeitet vorübergehend nicht, erhält aber trotzdem Lohn. Das Gesetz regelt nicht nur das jährliche Mindestmass an Ferien, sondern auch den Bezug, die Interessenabwägung des Zeitpunkts und die Kürzungsmöglichkeiten. Zudem verbietet es die Auszahlung des gesetzlichen Ferienanspruchs, sowohl bei Monats- als auch bei Stundenlöhnern.


Das Gesetz schreibt einen Ferienanspruch für Mitarbeitende vor, sieht aber auch Kürzungsmöglichkeiten vor bei längeren Absenzen. Der Grund der Absenz spielt insofern eine Rolle, als dass die Karenzfrist kürzer oder länger ausfällt. Die Karenzfrist bezeichnet eine Anzahl Tage Absenz, während denen die Ferien nicht gekürzt werden dürfen, sie stellt eine Art Schonfrist dar. Dann gibt es auch Absenzgründe, aus denen die Ferien gar nicht gekürzt werden dürfen.

Unter «Firma» versteht man den Namen, unter dem ein kaufmännisches Geschäft geführt wird. Wie eine Firma benannt wird, ist nicht völlig frei sondern unterliegt gewissen Vorschriften. So muss erkennbar sein, um welche Rechtsform es sich bei der Firma handelt und je nach Rechtsform muss der Name - also die Firma - an einem Ort oder schweizweit einmalig sein. Zudem darf die Firma keinen irreführenden Hinweis enthalten. Nicht alle Unternehmen sind verpflichtet, die Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Die Früherfassung und die Frühintervention sind präventive Mittel der Invalidenversicherung IV. Im Rahmen der Früherfassung sollen arbeitsunfähige, von Arbeitsunfähigkeit oder von Invalidität bedrohte Personen so rasch wie möglich mit Fachpersonen der IV in Kontakt treten, um möglichst schnell darüber zu entschieden, ob eine IV-Anmeldung notwendig ist. Es handelt sich noch nicht um die Anmeldung selbst.

Das Instrument der Früherfassung soll die Dauer der Entscheidungsfindung, ob eine IV-Rente ausgerichtet wird, verringern. Es kann ergriffen werden ab 30 Tagen Absenz (am Stück oder wiederholt an verschiedenen Tagen aus demselben Grund) von der betroffenen Person selbst oder in Absprache mit dieser von Angehörigen, der ärztlichen Betreuung oder auch dem Arbeitgeber.

Taggeldversicherungen können die Früherfassung zudem verlangen. Eine Weigerung kann zur Folge haben, dass sie die Taggeldzahlung einstellen. Allfällige Aufforderungen werden der betroffenen Person zugestellt, nicht dem Arbeitgeber. Es empfiehlt sich daher für Arbeitgebende, ihre Mitarbeitenden eng zu begleiten in solchen Situationen.


Geldleistungen in den Sozialversicherungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu Sachleistungen. Dies im Gegensatz zu Sachleistungen. Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z. B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint.


Nebst den diversen gesetzlichen Bestimmungen, die es für Arbeitsverhältnisse zu beachten gilt, gibt es auch noch Gesamtarbeitsverträge GAV. Ein GAV regelt Arbeitsverhältnisse detaillierter als das Gesetz. So können bspw Mindestlöhne definiert sein oder Bestimmungen zur Arbeitszeit, Pausen, Rentenalter etc.

Einige GAV können freiwillig angewendet werden, sie erleichtern so das Erstellen eines Arbeitsvertrags und sorgen für eine gewisse Einheitlichkeit innerhalb einer Branche. Einige GAV wurden jedoch auf kantonaler oder sogar nationaler Ebene für allgemeinverbindlich erklärt. Ein solcher GAV regelt, welche Betriebe zwingend unterstellt sind. Diese müssen die Bedingungen des GAV einhalten. | Zuständig für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist das seco Staatssekretariat für Wirtschaft. Auf deren Website sind auch alle allgemeinverbindlichen GAV aufgeführt mit Link zum Vertragstext.

In Aktiengesellschaften wird die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat gewählt. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt. Arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich gibt es Sonderbestimmungen, die nur für leitende Angestellte gilt. Bei der Klärung von Sachverhalten ist es daher wichtig zu wissen, welche Funktion eine Person im Unternehmen hat.

Gegenüber den Sozialversicherungen haben geschäftsführende Personen zudem eine persönliche Haftung für allfällige finanzielle Schäden, beispielsweise infolge Nichtbezahlung oder Falschabrechnung von Beiträgen.


In Aktiengesellschaften wird die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat gewählt. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt. Arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich gibt es Sonderbestimmungen, die nur für leitende Angestellte gilt. Bei der Klärung von Sachverhalten ist es daher wichtig zu wissen, welche Funktion eine Person im Unternehmen hat.

Gegenüber den Sozialversicherungen haben geschäftsführende Personen zudem eine persönliche Haftung für allfällige finanzielle Schäden, beispielsweise infolge Nichtbezahlung oder Falschabrechnung von Beiträgen.


Die Gleichbehandlung ist nicht nur eine moralische Pflicht, sie hat im Personalwesen auch rechtlich Einfluss. So können arbeitsvertragliche Vereinbarungen gültig sein, wenn alle Mitarbeitenden gleich behandelt werden, jedoch ungültig, wenn dem nicht so ist.

Auch die Beurteilung von Sozialversicherungsbeiträgen hängt in bestimmten Situationen von einer Gleichbehandlung ab. Je nachdem sind vom Arbeitgeber übernommene Beiträge als Lohn aufzurechnen oder nicht. Noch strenger werden die Beiträge im BVG gehandhabt. Hier ist die Finanzierung im Vorsorgeplan/Vorsorgereglement vorzusehen. Abweichungen zur paritätischen Finanzierung sind nur unter Einhaltung der Kollektivität zulässig.


Die GmbH ist eine Rechtsform für Firmen und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich haftet das Gesellschaftskapital für die Schulden der Gesellschaft bei einem Konkurs. (Eine Ausnahme bilden Schulden gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen, für diese haftet die Geschäftsführung persönlich und solidarisch). Im Gegensatz zur AG kann bei der GmbH eine beschränkte Haftung für die GesellschafterInnen in den Statuten vorgesehen werden. GmbHs müssen im Handelsregister eingetragen werden um ihre Existenz zu erlangen (konstitutiver Eintrag).

Der Begriff des Grenzgängers bedeutet grundsätzlich immer dasselbe: Eine Person überschreitet zur Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Landesgrenze. Klassisches Beispiel: Eine Mitarbeiterin wohnt in Deutschland und fährt an jedem Arbeitstag in die Schweiz, um dort ihrer Arbeit nachzugehen.

Je nach Rechtsgebiet hat der Grenzgänger-Status jedoch eine andere Bedeutung. So gibt es bewilligungsrechtlich eine Grenzgänger-Bewilligung für Personen wie oben beschrieben. Steuerrechtlich gelten andere Regeln, damit eine Person als Grenzgänger gilt, die zudem je nach Staat voneinander abweichen, manchmal sogar je nach Kanton oder Grenzgebiet. Wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, spricht man auch von unechten Grenzgängern. Sozialversicherungsrechtlich werden Grenzgängerinnen je nach Arbeitsmuster in andere, unterschiedliche Kategorien eingeteilt.


Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse bergen in vielerlei Hinsicht diverse Risiken. Ein Arbeitsverhältnis kann grenzüberschreitend sein, wenn Mitarbeitende eine andere Staatsangehörigkeit haben oder in einem anderen Staat wohnen; wenn Arbeitgebende Mitarbeitende ins Ausland entsenden oder sie im Ausland beschäftigen; wenn eine Tätigkeit regelmässig in verschiedenen Ländern ausgeübt wird oder Mandate für ausländische Unternehmen wahrgenommen werden (Verwaltungsrat, Vorstand etc.). Dasselbe gilt für Selbstständige, wenn auch mit abweichenden Regeln.

In den Sozialversicherungen gibt es in allen Zweigen Grenzwerte. Beispiele sind der maximal versicherte Lohn nach UVG (Unfallversicherung) und AVIG (Arbeitslosenversicherung); Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und maximal anrechenbarer Lohn im BVG (berufliche Vorsorge); maximal versicherter Lohn in der EO (Erwerbsersatzordnung) usw. BDO publiziert jedes Jahr eine Übersicht über die wichtigsten Grenzwerte. Sie finden dieses jeweils Ende Jahr für das Folgejahr auf dieser Website.

Eine Haftpflichtversicherung deckt finanzielle Schäden, wenn man Dritten einen Schaden zufügt und dafür haftpflichtig wird. Im Bereich Sozialversicherungen kann die persönliche Solidarhaftung von Verwaltungsräten beispielsweise über eine spezielle Haftpflichtversicherung für VR-Mandate abgedeckt werden. Empfehlenswert sind besondere Haftpflichtversicherungen auch für Einsatzbetriebe beim Personalverleih.

Heilungskosten sind Kosten die Anfallen, um die Heilung eines Gesundheitsschadens zu ermöglichen oder zu beschleunigen. Dazu gehören beispielsweise Behandlungskosten von Arzt oder Spital, Medikamente, Therapien etc. | Da das Schweizer Sozialversicherungssystem Unfall und Krankheit unterscheidet, erhalten Arbeitnehmende Heilungskosten bei Krankheit in der Regel von ihrer Krankenkasse bezahlt nach KVG (nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt), während nach einem Unfall die Unfallversicherung diese übernimmt nach UVG (vollumfänglich).

Hinterlässt eine Person beim Tod Angehörige, erhalten diese bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente. Zu den anspruchsberechtigten Angehörigen gehören in der Regel Ehepartner, eingetragene Partner, ggf geschiedene Ehe- oder eingetragene Partner und Kinder.

Aus der ersten Säule erhalten Hinterlassene eine Rente aus der AHV (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente). Aus der zweiten Säule erhalten sie ebenfalls Witwen- oder Witwer- sowie Waisenrenten von der Pensionskasse, falls die verstorbene Person einer angeschlossen war. Bei einem nach UVG versicherten Unfall mit Todesfolge gibt es zudem Renten von der Unfallversicherung. Da die Gesamtleistung nach den Regeln der Überentschädigung nach ATSG (Allgemeiner Teil Sozialversicherungsgesetze) auf 90% des mutmasslich entgangenen Einkommens beschränkt wird, kommt die Pensionskasse bei einem Unfall meist nicht mehr zum Zug.

Hinterlassenenrenten werden ausgerichtet bis das entsprechende Alter erreicht ist (Kinder) bzw. bis zur eigenen Pensionierung der hinterlassenen Partner (Ausnahme UVG).


Homeoffice bezeichnet in der Regel die Arbeitstätigkeit in der privaten Wohnstätte. Arbeitsrechtlich gilt es festzulegen, wo sich der übliche Arbeitsort befindet, dies hat rechtliche (bspw Gerichtsstand) und finanzielle (bspw Bemessung Arbeitszeit und Spesen) Konsequenzen.

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Wohnstätte und damit das Homeoffice und der Arbeitgebersitz oder übliche Arbeitsort in unterschiedlichen Ländern befinden. Dann stellt sich die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Unterstellung. Die Tätigkeit im Homeoffice kann auch eine Betriebsstätte begründen was bedeutet, dass der Arbeitgeber an weiteren Orten steuerpflichtig wird.

Den Arbeitgebenden treffen diverse Informationspflichten. Bei den Sozialversicherungen betrifft dies insbesondere der Wegfall einer Versicherungsdeckung. Namentlich die Nachdeckung nach UVG und BVG, die Abredeversicherung nach UVG sowie gegebenenfalls das Übertrittsrecht bei der KTG-Versicherung. Die Informationspflicht besteht nicht nur bei Austritt eines Mitarbeitenden, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn eine Deckung entfällt (Alter, unbezahlter Urlaub etc).

Die Definition der Invalidität ist grundsätzlich erfüllt, wenn ein Gesundheitsschaden zu einer voraussichtlich dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führt. Im Schweizer Sozialversicherungssystem erhalten Betroffene eine IV-Rente der Invalidenversicherung IV (erste Säule) und - falls sie angeschlossen waren - eine IV-Rente der Pensionskasse (zweite Säule BVG). Betroffene, die noch für Kinder sorgen müssen, erhalten zudem jeweils eine Kinderrente.

Die Höhe der IV-Rente ist sehr individuell und hängt von der Dauer und der Höhe der abgerechneten Löhne ab sowie vom IV-Grad. Der IV-Grad besagt, zu wie viel Prozent die Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Liegt er unter 100%, liegt eine Teil-Invalidität mit einer Resterwerbsfähigkeit vor. Bei Berufstätigen wird der IV-Grad über einen Einkommensvergleich berechnet, bei Nichterwerbstätigen über einen Tätigkeitsvergleich.

Eine Invalidität liegt vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit ist sie dauerhaft und nicht vorübergehend und nicht nur auf die aktuelle Tätigkeit bezogen sondern auf jegliche Tätigkeiten. Ein Gesundheitsschaden kann physischer Natur sein, psychisch bedingt oder geistig.

Die Invalidenversicherung gehört wie die AHV zur ersten Säule. Sie richtet Invalidenrenten an Betroffene aus und finanziert bestimmte Hilfsmittel. Sie bestimmt den IV-Grad, der übrigens auch für die Pensionskasse bindend ist. Betroffene melden sich bei der IV über die Früherfassung oder spätestens mit einer Anmeldung für die IV-Rente. Eine Kontaktaufnahme in einem frühen Stadium lohnt sich, bestenfalls kann eine Invalidität verhindert werden über Eingliederungsmassnahmen.

Die IV wird nebst Steuergeldern finanziert durch Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen.

Wie im Militär und im Sport gibt es auch in den meisten Unternehmen ein Kader. Gemeint sind Mitarbeitende mit Führungsfunktion, wobei die Abgrenzung nicht gesetzlich geregelt und somit individuell ist.

Arbeitsrechtlich gibt es einzelne Bestimmungen, die sich auf die Hierarchiestufe beziehen. So der höhere leitende Angestellte, für den die meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht gelten. Oder die Wegbedingung von Überstundenvergütungen für Kadermitarbeitende. Im Gegenzug gibt es oft zusätzliche Spesenreglemente, die Kadermitarbeitenden höhere oder zusätzliche Entschädigungen gewähren.

Handelsrechtlich werden Handlungskompetenzen im Handelsregister eingetragen: Unterschriftsberechtigungen ab Stufe Prokura sowie gesetzliche Funktionen wie Geschäftsführerin oder Verwaltungsrat. Diese Informationen sind relevant bezüglich der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und können Auswirkungen haben auf den Anspruch von bestimmten Sozialversicherungsleistungen, insbesondere der ALV (arbeitgeberähnliche Angestellte).

In der beruflichen Vorsorge kennt man zudem Kaderverträge. Es handelt sich um zusätzliche Vorsorgepläne, mit denen der beschriebene Personenkreis vorsorgetechnisch bessergestellt wird. Bei der Formulierung des Personenkreises muss die Kollektivität eingehalten werden.


In vielen rechtlichen Fragen hängt die Beurteilung von Tagen ab. Dabei stellt sich immer die Frage, ob damit Arbeitstage oder Kalendertage gemeint sind. Während Kalendertage einfach zu berechnen und abzuzählen sind, kann es bei Arbeitstagen aufwändiger werden, da sich diese in einem bestimmten Zeitraum (z.B. ein Jahr) nicht immer gleich verteilen. Gesetzlich gibt es keine allgemeinen Vorschriften. Es empfiehlt sich daher, in einem Unternehmen eine einheitliche Praxis zu etablieren und idealerweise auch niederzuschreiben.

Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversicherung werden pro Kalendertag ausbezahlt, wie sie tatsächlich anfallen, das heisst beispielsweise an 31 Tagen im März und an 30 Tagen im April. Arbeitslosentaggelder werden pro Arbeitstag ausgerichtet, sodass beispielsweise 400 Taggelder während rund 1,5 Jahre ein Einkommen generieren bei vollständiger Arbeitslosigkeit.

Auch in Bezug auf Steuerpflichten und Bewilligungsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ist immer zu prüfen, ob sich die Angaben auf Kalender- oder auf Arbeitstage beziehen.


Kinderrenten werden zusätzlich zu Hinterlassenen- oder Invaliden-Renten bezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten für Kinder sorgen müssen. Der Anspruch liegt demnach bei den Rentnern, nicht bei den Kindern. (Im Gegensatz zur Waisenrente, die dem Kind zusteht). Sobald die Kinder das Alter erreicht haben, in dem die Fürsorgepflicht endet, entfällt auch die Kinderrente.

Der Koordinationsabzug wird vom Bruttolohn abgezogen, um den versicherten Lohn nach BVG zu berechnen. Dies dient der Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule. Er beträgt 7/8 der AHV-Maximalrente. Umhüllende Pensionskassen können einen tieferen Koordinationsabzug vorsehen oder gar keinen.

Bei mehreren Haupterwerbs-Tätigkeiten gilt der Koordinationsabzug pro Arbeitgeber. Wer also beispielsweise zwei Arbeitgebende hat und bei beiden einen Lohn verdient, der über der Eintrittsschwelle liegt, ist an beiden Arbeitsstellen versichert mit dem Bruttolohn abzüglich je ein Koordinationsabzug. Dadurch liegt der versicherte Verdienst tiefer als bei einer Person mit dem gleichen Gesamtlohn bei nur einem Arbeitgeber. Je nach Ausgangslage kann dieser Nachteil behoben werden.

Beim Personalverleih verleiht ein Arbeitgeber einen Mitarbeitenden bzw. dessen Arbeitskraft an einen anderen Arbeitgeber. Daraus ergeben sich viele Fragen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht und Sozialversicherungen. Deshalb existieren auch diverse rechtliche Bestimmungen, die es zu kennen und einzuhalten gilt - insbesondere das Arbeitsvermittlungsgesetz AVG und der Gesamtarbeitsvertrag GAV für Personalverleih. Beim Personalverleih verleiht ein Arbeitgeber einen Mitarbeitenden bzw. dessen Arbeitskraft an einen anderen Arbeitgeber. Daraus ergeben sich viele Fragen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht und Sozialversicherungen. Deshalb existieren auch diverse rechtliche Bestimmungen, die es zu kennen und einzuhalten gilt - insbesondere das Arbeitsvermittlungsgesetz AVG und der Gesamtarbeitsvertrag GAV für Personalverleih. 

Je nach Konstellation kann Personalverleih verboten oder bewilligungspflichtig sein. Bei einem Verstoss drohen schwerwiegende Sanktionen (Geldstrafen, Freiheitsentzug) sowohl für den Verleihbetrieb als auch für den Einsatzbetrieb. 

Zudem gilt es zu klären, über welchen Betrieb ein Mitarbeitender zu versichern ist. Schlimmstenfalls bezahlt bspw bei einem Unfall keine Versicherung mangels Zuständigkeit. Der Arbeitgebende haftet in solchen Fällen, was bei folgenschweren Ereignissen existenziell teuer werden kann.

Im Kontext mit Sozialversicherungen und Lohn versteht man unter Prämien Zahlungen, die meist als Betrag pro Kopf berechnet werden. Dies im Gegensatz zu den Beiträgen, die oft als Prozentsatz vom Lohn abgezogen bzw. berechnet werden. Bei der AHV/IV/EO/ALV und auch bei der KTG-Versicherung spricht man von Beiträgen, bei der Pensionskasse und Krankenkasse von Prämien. Auch bei der Unfallversicherung zahlt man Prämien, obwohl sie von der Lohnsumme berechnet werden. Schlussendlich muss beides an die Versicherungen bezahlt werden, um in den Genuss des entsprechenden Versicherungsschutzes zu kommen.

Sachleistungen sind konkrete Produkte, die materieller Natur sind, wie z. B. Hilfsmittel. Bei den Ergänzungsleistungen ist mit Sachleistungen auch die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemeint. Dies im Gegensatz zu Geldleistungen. Geldleistungen in den Sozialversicherungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu Sachleistungen. Dies im Gegensatz zu Sachleistungen.


Im Schweizer Recht gelten Personen als selbstständigerwerbend, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Ob diese Kriterien eingehalten sind, prüfen in erster Linie die zuständigen Ausgleichskassen. Sie sind dabei nicht gebunden an steuerliche Beurteilungen oder an vertragliche Vereinbarungen. Vielmehr richtet sich das Beitragsstatut nach der tatsächlich gelebten Realität.

Bei einem unbezahlten Urlaub (UbU) wird der Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmenden und dem Arbeitgebenden für eine bestimmte Zeit sistiert. Das bedeutet das Arbeitsverhältnis besteht noch, aber die Hauptverpflichtungen - nämlich die Arbeitsleistung und die Lohnzahlung - werden ausgesetzt.

Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft und wird von der Generalversammlung gewählt. Ihm obliegen bestimmte gesetzliche Aufgaben, die er nicht delegieren kann. In diesem Zusammenhang trifft ihn auch eine persönliche Solidarhaftung. Das bedeutet in bestimmten Fällen, in denen Dritte zu (finanziellem) Schaden kommen, dass jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats mit seinem persönlichen Vermögen für den gesamten Schaden haftet. Zu dieser Haftung gehören auch nicht oder falsch abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden des Unternehmens.

Das zwingende Recht bildet den Gegensatz zum dispositiven Recht. Zwingendes Recht ist einzuhalten, kann also nicht mittels vertraglicher Vereinbarung zu Ungunsten der Mitarbeitenden abgeändert werden. Dispositives Recht kommt dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geklärt werden muss, über den vertraglich nichts vereinbart wurde.