Neue Fachempfehlung des VSV

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Ab 1. Januar 2022

Standesregeln zum Geschäft der unabhängigen Vermögensverwalter wie beispielsweise die Regelwerke der Branchenorganisationen BOVV, PolyAsset oder VSV bildeten lange Zeit eine wichtige Rechtsgrundlage für die Sorgfaltspflichten im Vermögensverwaltungsgeschäft. Mit dem Ende der Übergangsfrist des FIDLEG am 1. Januar 2022 haben die bisher anwendbaren Standesregeln jedoch ihre (unmittelbare) Gültigkeit verloren und wurden grundsätzlich durch die Verhaltensregeln des FIDLEG und dessen Konkretisierungen in der FIDLEV ersetzt.

Die nun in FIDLEG/FIDLEV enthaltenen Verhaltensregeln decken inhaltlich jedoch nicht alle Aspekte vollumfänglich ab, die zuvor in Standesregeln statuiert wurden. Deren Detaillierungsgrad war insgesamt höher. Vor diesem Hintergrund hat der Branchenverband VSV im Sinne von «Best Practices» per 1. Januar 2022 die Fachempfehlung zu Vermögensverwaltungsaufträgen und zur Vermögensverwaltung mit freiem Ermessen erlassen. Wir haben die neue Empfehlung für Sie analysiert und wichtige Elemente daraus zusammengefasst.

  • Vertragsinhalt: Die Fachempfehlung listet stichwortartig die Mindestanforderungen an den Inhalt eines typischen Vermögensverwaltungsvertrags auf. Diese entsprechen grundsätzlich dem Anhang der früheren Standesregeln, welche in der Praxis eine hilfreiche Referenz zur Vertragsgestaltung bildeten. Gegenüber jener Fassung wurden punktuell (bspw. bezüglich Informationspflichten) einzelne Mindestinhalte an die Anforderungen des FIDLEG angepasst.
     
  • Überwachungspflichten: Den Vermögensverwalter muss (ohne anderweitige Abrede) eine mittels Überwachung sicherstellen, dass das Portfolio mit den Weisungen des Kunden (namentlich der Anlagestrategie) übereinstimmt. Die Fachempfehlung sieht hier vor, dass der Vermögensverwalter nur bei «nicht bloss kurzfristigen (z.B. durch die Marktentwicklung bedingten) Abweichungen (…) geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmungen oder einer Anpassung der vereinbarten Anlagestrategie» treffen soll. Dies ist eine eher weniger strenge Auslegung zur Sorgfaltspflicht als sie teilweise in der Lehre vertreten wird (wo bspw. von einer Anpassungspflicht innert drei Bankwerktagen ausgegangen wird).
     
  • Ermessensspielraum beim Einsatz von Finanzinstrumenten: Grundsätzlich darf der Vermögensverwalter in sämtliche Vermögenswerte investieren, welche für die Vermögensverwaltung geeignet sind. Die Fachempfehlung sieht jedoch verschiedene Konkretisierungen und Einschränkungen dieses Grundsatzes vor, insbesondere für bestimmte Arten kollektiver Kapitalanlagen. Zudem werden Grundsätze zur Handelbarkeit der eingesetzten Finanzinstrumente statuiert.
     
  • Kredite, Termin- und Derivatgeschäfte: Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen und Ausnahmen werden dem Vermögensverwalter die Kreditaufnahme und -benutzung für den Kunden grundsätzlich untersagt. Auch hinsichtlich des Einsatzes von Termin- und Derivatgeschäften werden einige Restriktionen definiert, so werden beispielsweise Transaktionen in Derivaten, die zu einer ungedeckten Shortpositionen führen, nicht gestattet.

Festzuhalten ist, dass es sich bei den meisten Vorgaben der Fachempfehlung nicht um «hard law», sondern um eine Auslegungshilfe der Branche zu den Verhaltensregeln nach FIDLEG/FIDLEV handelt. Spezifische Abreden mit dem Kunden gehen der Fachempfehlung vor. Entsprechend müssen die Empfehlungen nicht zwingend in Verträgen und Weisungen übernommen werden, sie sollten aber bei der Ausgestaltung und Überarbeitung derartiger Dokumente sowie bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen mitberücksichtigt werden.
 


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