Steuertipp Nr. 16: Welche Gesundheitskosten sind abzugsfähig?

Selbstgetragene Gesundheitskosten können in gewissen Fällen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Diese Chance gilt es zu nutzen. Erfahren Sie, wie Sie durch Beachtung einiger Grundsätze Ihre Steuern optimieren können.

Eines vorweg: Die Krankenkassenprämien, welche in der Regel den höchsten Anteil der Gesundheitskosten ausmachen, zählen leider nicht zu den abzugsfähigen Kosten. Dennoch lohnt es sich in jedem Fall, alle in den Steuergesetzen vorgesehenen Abzüge für Gesundheitskosten geltend zu machen. Wie immer in der Schweiz sind die kantonalen Bestimmungen zu beachten.

Beim Bund und in fast allen Kantonen sind die selbst bezahlten Gesundheitskosten nur dann abzugsfähig, wenn sie 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Im Kanton Genf liegt die Schwelle bei 0,5 Prozent, in den Kantonen St. Gallen und Wallis bei 2 Prozent und im Kanton Glarus bei 3 Prozent. Einzig der Kanton Baselland lässt alle selbstgetragenen Krankheitskosten zum Abzug zu.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig? Wie immer bei solchen Fragen liegen die Tücken im Detail; genau diesen Fragen gehen wir in der Folge nach.
 

Welche Kosten zählen zu den abzugsfähigen Gesundheitskosten?

Abzugsfähig sind die selbstgetragenen Kosten für Krankheiten und Unfälle. Die von der Krankenkasse, aber auch von der AHV, IV, der Unfallversicherung oder von privaten Versicherungen getragenen Kosten, können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das gilt ebenso für Ergänzungsleistungen für Gesundheitskosten oder zweckgebundene Hilflosenentschädigungen. Wenn die Krankenkasse leistungspflichtig ist, entsprechen die selbstgetragenen Kosten in der Regel dem Selbstbehalt.

Neben den Gesundheitskosten der steuerpflichtigen Person können auch alle selbstgetragenen Gesundheitskosten von unterstützungsbedürftigen Personen, für die der Steuerpflichtige im Wesentlichen aufkommt, geltend gemacht werden. Oft wird vergessen, die Gesundheitskosten für volljährige Kinder in Ausbildung zum Abzug zu bringen.
 

Welche Kostenkategorien sind abzugsfähig?

Abzugsfähig sind die Kosten für medizinische Behandlungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Nicht abzugsfähig sind Transportkosten, Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie, Abonnemente für Fitnesscenter, Kosten im Zusammenhang mit Selbsterfahrung oder Selbstverwirklichung und ähnliches.

Abzugsfähige Gesundheitskosten

  • Heilbehandlung durch Ärzte
  • Kosten für Alternativmedizin, soweit diese Behandlungen von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet werden
  • Massagen, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapien, soweit ärztlich verordnet
  • Zahnbehandlung, Zahnkorrekturen, Dentalhygiene, Zahntechniker
  • Kosten für Medikamente, sofern vom einem Arzt oder anerkanntem Naturheilpraktiker verordnet
  • Impfungen
  • Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, medizinische Apparate, Prothesen
  • Pflegekosten im Bereich Spitex und Alters- und Pflegeheimen. Die Kosten sind vom Leistungserbringer in (abzugsfähige) Pflegekosten und (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten aufzuteilen.
  • Kosten für Diäten oder Spezialnahrung (z.B. bei Diabetes, Zöliakie), sofern ärztlich angeordnet. Beim Bund und in gewissen Kantonen ist in solchen Fällen ein Pauschalabzug von 2'500 Franken möglich.

 

Schönheit, Wellness und Fitness, künstliche Befruchtung

Schön wäre es, wenn diese Kosten abzugsfähig wären. Noch schöner wäre, wenn auch die Ferien zu den Gesundheitskosten im weiteren Sinne gezählt würden. Dem ist natürlich nicht so. Schönheitsoperationen, das Bleichen von Zähnen, Wellness und Fitness sind nicht abzugsfähig. Genauso verhält es sich mit Schlankheitskuren, Präventivmassnahmen mit Ausnahme von Impfungen, Akupunktur und anderen naturärztlichen Behandlungen, sofern nicht verordnet. Der Fiskus ist aus verständlichen Gründen knausrig. Dennoch lohnt es sich, hier genauer hinzuschauen.

Massnahmen zur Verbesserung der Schönheit sind im Grundsatz auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem Arzt ausgeführt wird. Unter Umständen können Schönheitsoperationen jedoch steuerlich geltend gemacht werden. Das kann bei einer Brustverkleinerung der Fall sein, wenn die Frau vorher gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte.

Kosten für Hormonbehandlungen, künstliche Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation werden hingegen in der Regel als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch dann, wenn der Eingriff beim «gesunden» Ehepartner stattfindet.
 

Vier Tipps

  1. Senden Sie alle Rechnungen während des Jahres an Ihre Krankenkasse. Ende Jahr können Sie einen Steuerauszug verlangen oder auf dem Portal der Krankenkasse herunterladen. Auf diesem Auszug werden die selbstgetragenen Kosten ausgewiesen. In den meisten Fällen reicht dieser Auszug als Nachweis, es kann jedoch sein, dass der Fiskus die Detailbelege zu den einzelnen Ausgaben einfordert.
     
  2. Bei Massagen, Kuraufenthalten, Physiotherapien, Ergotherapie, Logopädie oder Psychotherapien, aber auch wenn Sie einen Abzug für Spezialnahrung oder Diäten geltend machen, empfiehlt es sich, die ärztliche Verordnung oder das Arztzeugnis beizulegen.
     
  3. Vergessen Sie keine Kosten. Denken Sie auch an Zahnarztkosten, Brillen und dergleichen. Vergessen Sie die durch die Eltern getragenen Gesundheitskosten von Kindern in Ausbildung nicht. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Kosten zum Abzug berechtigt sind, empfiehlt es sich diese geltend zu machen. In der Veranlagung können Sie nachprüfen, wie der Steuerkommissar entschieden hat.
     
  4. Entscheidend ist, alle Belege während des Jahres akribisch zu sammeln. Das ist zwar etwas mühsam, aber lohnend. Speziell bei Familien kommt es oft vor, dass ein dickes Bündel von Rechnungen und Belegen eingereicht wird. Für den Fiskus bedeutet die Prüfung Ihrer Belege Arbeit, für Sie jedoch Steueroptimierung. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

 

Dieser Artikel wurde das erste Mal am 23. Februar 2018 veröffentlicht.

 

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