DAC6 - Steuertransparenz wird weiter erhöht

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Um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle aufzudecken, hat die EU eine neue Steuertransparenzrichtlinie eingeführt: DAC6. Nach FATCA und dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) liegt mit DAC6 eine weitere Regulierung vor, die auch für in der Schweiz ansässige Unternehmen oder Privatpersonen weitreichende Folgen hat. Die Richtlinie[1] tritt zwar erst per 1. Juli 2020 in Kraft, Steuerpflichtige und Intermediäre müssen ihre grenzüberschreitenden steuerlichen Vereinbarungen (sog. Gestaltungen) aber bereits ab 25. Juni 2018 hinsichtlich Meldepflicht prüfen. Was DAC6 beinhaltet und inwiefern diese EU-Regulierung Auswirkungen auf die Schweiz hat, erfahren Sie nachfolgend.
 

Worum geht es?

Mit DAC6 gehen Offenlegungspflichten für bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen einher. Diese Pflichten liegen vor, wenn mit der grenzüberschreitenden Gestaltung eine geringere steuerliche Belastung erwartet wird oder andere von der EU definierte Kennzeichen (sogenannte «Hallmarks») vorliegen.
 

Sind Schweizer Steuerpflichtige betroffen?

Obwohl es sich um eine EU-Richtlinie handelt, betrifft DAC6 jede in der Schweiz ansässige Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung in der EU zur Umsetzung bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung in der EU umzusetzen. Das kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein – in der Praxis werden voraussichtlich juristische Personen betroffen sein.
 

Key-Termine

25. Mai 2018   Die DAC6-Richtlinie wurde angenommen
25. Juni 2018   Die DAC6-Richtlinie wurde von der EU in Kraft gesetzt.
31. Dezember 2019   Die einzelnen EU-Länder übernehmen die Richtlinie in die nationalen Gesetze.
1. Juli 2020   DAC6 ist in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar.
31. August 2020   One-off Reporting (Periode vom 25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020).
31. Oktober 2020   Erster automatischer Informationsaustausch der Mitgliedstaaten (auf vierteljährlicher Basis).

 

Wann greift die Meldepflicht?

DAC6 sieht eine zwingende Offenlegungspflicht für bestimmte Steuergestaltungen mit EU-grenzüberschreitenden Elementen vor, sofern der Hauptvorteil solcher Gestaltungen die Erwartung einer geringeren steuerlichen Belastung (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Steuerart) ist und/ oder andere spezifische Kennzeichen (sogenannte «Hallmarks») gemäss der neuen Richtlinie aufweist.
 

Wer muss melden?

Ein Intermediär muss der entsprechenden Steuerbehörde in der EU melden, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt. Die Intermediäre sind von der Meldepflicht befreit, wenn diese nachweislich durch einen anderen Intermediär erfüllt wurde oder wenn bereits in einem anderen EU-Staat rapportiert wurde.

Der Steuerpflichtige muss die Meldepflicht erfüllen, falls kein Intermediär beteiligt ist oder dieser den Steuerpflichtigen darüber informiert hat, dass er nicht melden wird oder kann – beispielsweise aufgrund von Standesregeln.

Die primäre Informationspflicht obliegt jedoch dem Intermediär und sekundär dem Steuerpflichtigen. In der Schweiz dürfte diese Meldepflicht grundsätzlich dem Steuerpflichtigen übertragen werden.
 

Wer gilt als Intermediär?

Als Intermediär gilt jede Person mit Beziehungen zur EU (Sitz, Betriebsstätte etc.), die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder letztere verwaltet. Auch Personen, die bei den genannten Tätigkeiten Unterstützung oder Beratung bieten, gelten als Intermediäre. 

BDO Schweiz gilt nicht als DAC6 Intermediär. 
 

Welche Konsequenzen hat das Nichteinhalten der DAC6-Meldepflichten?

EU-Mitgliedstaaten müssen die Umsetzung von DAC6 in ihrem lokalen Rechtssystem bis spätestens Ende 2019 vornehmen. Einzelne Länder haben bereits die definitiven Gesetzgebungen im Kontext DAC6 publiziert, andere haben erst Entwürfe eingereicht. Die Spannweite möglicher Konsequenzen und Folgen bei Nichteinhalten der Meldepflicht ist dabei gross. Entsprechend unterschiedlich wurde die Höhe der Bussen festgelegt - diese reichen je nach Land von EUR 3'000 bis zu EUR 4.6 Mio.
 

Was ist zu tun?

Insbesondere Unternehmen mit Beziehungen zum EU-Raum (Betriebsstätte, multinationale Gruppen etc.) ist es dringend empfohlen, die notwendigen internen Abklärungen zu treffen, um möglicherweise zu meldende Sachverhalte im Sinne der DAC6-Richtlinie zu identifizieren.

Bei Fragen hinsichtlich DAC6 stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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[1] Richtlinie 2018/822/EU des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (EU Mandatory Disclosures Rules, MDR)