MWST: Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland

Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland unterliegen unter gewissen Voraussetzungen der Bezugsteuer. Nicht nur MWST-pflichtige Gesellschaften, sondern auch zum Beispiel Privatpersonen können bezugsteuerpflichtig werden.

Leistungsempfänger, welche nicht im MWST-Register eingetragen sind, werden bezugsteuerpflichtig, wenn innerhalb eines Ka-lenderjahres für insgesamt mehr als CHF 10'000 der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen werden. Diese Leistungsempfänger müssen die Leistungsbezüge aus dem Ausland der Eidg. Steuerverwaltung formlos melden (z.B. mittels Brief). Aufgrund dieser Meldung erhält der Leistungsempfänger eine Rechnung für die Bezugsteuer.

Leistungsempfänger, welche im MWST-Register eingetragen sind, müssen die Bezugsteuer unter Ziffer 381 in der MWST-Abrechnung deklarieren. Effektiv abrechnende Steuerpflichtige, welche die vollen Vorsteuern geltend machen können, können diesen Steu-erbetrag als Vorsteuer unter den Ziffern 400 oder 405 wieder geltend machen. Bei der Deklaration handelt es sich - in diesem Fall - um einen «durchlaufenden Posten». Das heisst, dass es sich bei einer Gesellschaft, welche ausschliesslich steuerbaren Umsatz generiert, um ein Nullsummenspiel handelt. Dennoch ist die Deklaration vorzunehmen. Es ist jedoch nicht immer so, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf vollumfänglichen Vorsteuerabzug besteht.

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