Lohnfortzahlung bei Tod eines Arbeitnehmenden

Bei Tod eines Arbeitnehmenden steht der Abschied vom Arbeitskollegen oder der -kollegin oder gar von einem Freund oder einer Freundin im Vordergrund. Für den Arbeitgeber stellen sich in diesem Kontext auch rechtliche Fragen. Grundsätzlich erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmenden das Arbeitsverhältnis. Die Lohnzahlungspflicht dauert jedoch für eine bestimmte Zeit weiter. In der Praxis sind viele Fragen offen. Wir zeigen, was beachtet werden muss und wie bei der Auszahlung vorgegangen werden kann.

Die Personalabteilung oder das Lohnbüro müssen die sachlichen Fragen lösen, welche mit dem Tod verbunden sind. Sie sind dafür verantwortlich, eine Schlussabrechnung betreffend der noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erstellen und den Lohnnachgenuss an die Hinterbliebenen auszubezahlen.

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