Covid-19: Aufhebung Verständigungsvereinbarung zwischen Schweiz-Deutschland und Schweiz-Liechtenstein

Auswirkungen für Grenzgänger

Nach mehr als zwei Jahren wird die am 11. März 2020 in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistung an unselbstständig Erwerbstätige während der Massnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie per 31. März 2022 aufgehoben. Gleiches passiert mit der am 11. Juni 2020 in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzpendlern unter dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE). Die Aufhebung dieser Verständigungsvereinbarung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022.

In diesem Artikel zeigen wir auf, was vor der Einführung der COVID-19 Vereinbarung Gültigkeit hatte und ab 1. April 2022 bzw. 1. Juli 2022 wieder beachtet werden muss.

CH/FL: Was galt vor Einführung der COVID-19-Vereinbarung?

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (DBA CH-FL) Art.15 Abs. 4 sieht vor, dass die von Grenzgängern erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Weder die Schweiz noch Liechtenstein dürfen Quellensteuern erheben, wenn der Arbeitnehmende im anderen Staat ansässig ist. Der Arbeitnehmende wird basierend auf dem nationalen Recht des Ansässigkeitsstaates besteuert. In einem Protokoll, welches integralen Bestandteil des DBA bildet, ist geregelt, dass die Grenzgänger-Eigenschaft entfällt, wenn die Person in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger im öffentlichen Dienst fallen nicht unter diese Regelung und werden gemäss Art.19 Abs.1 DBA CH - FL am Ort besteuert, an dem die Zahlung geleistet wird.

Als Nichtrückkehrtage werden die Übernachtungen und nicht die Arbeitstage berücksichtigt. Es gelten unter anderem

  • Übernachtung des Arbeitnehmers auf Geschäftsreisen
  • Übernachtung des Arbeitnehmers aus beruflichen Gründen in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz nicht zumutbar ist
  • Pikettdienst, sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet werden kann

Entfällt der Status als Grenzgänger infolge der Überschreitung der Nichtrückkehrtage, steht grundsätzlich dem Arbeitsstaat das Besteuerungsrecht für das Erwerbseinkommen im Umfang der Arbeit zu, die physisch in diesem Staat ausgeübt wird. Wird die Arbeit ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein ausgeübt, gilt es, allfällige Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden Ländern zu prüfen.

CH/FL: Was hat sich während der COVID-19-Vereinbarung geändert?

Grundsätzlich gelten für Grenzgänger Arbeitstage, die sie infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie an ihrem Wohnsitz gearbeitet haben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, an dem sich der Arbeitsort ohne diese Massnahmen befunden hätte.

CH/FL: Was gilt es ab 1. April 2022 zu beachten?

Mit Aufhebung der Covid-19 Vereinbarung werden Nichtrückkehrtage wieder basierend auf dem DBA CH - FL Art. 15, Abs. 4 festgelegt. Falls eine Person an mehr als 45 Tagen in einem Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Status als Grenzgänger und die am Arbeitsort geleisteten Arbeitstage können dort besteuert werden.

Bei unterjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige Berechnung erforderlich. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz arbeitet, zählen nicht als Nichtrückkehrtage.

Die Arbeitstage sind mittels Kalendariums nachzuweisen, woraus die Anzahl Arbeitstage in der Schweiz, Liechtenstein und Drittstaaten ersichtlich sind.

CH/DE: Was galt vor der Pandemie

Das DBA CH-DE sieht in Art. 15a vor, dass die von Grenzgängern erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Zum Ausgleich kann der Tätigkeitsstaat von diesen Vergütungen aber eine pauschale (Quellen-)Steuer von 4,5% in Abzug bringen. Als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA CH-DE gilt jeder, der entweder in Deutschland oder in der Schweiz ansässig bzw. wohnhaft ist, seinen Arbeitsort entsprechend im anderen Land hat und von dort täglich wieder nach Hause zurückpendelt. Beim Erreichen von 60 oder mehr beruflich bedingten Nichtrückkehrtage an den Wohnort entfällt grundsätzlich der Status als Grenzgänger und es steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für das Erwerbseinkommen in jenem Umfang zu, die physisch in diesem Staat ausgeübt wird. Letzteres gilt im Übrigen auch für alle unechten Grenzgänger (internationale Wochenaufenthalter). Wird die Arbeit ausserhalb der Schweiz oder Deutschland ausgeübt, gilt es, allfällige Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden Ländern zu prüfen.

CH/DE: Was hat sich während der COVID-19-Vereinbarung geändert?

Sofern echte Grenzgänger (tägliche Grenzpendler) oder internationale Wochenaufenthalter während der Gültigkeit der Konsultationsvereinbarung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht am eigentlichen Arbeitsort (z.B. in der Schweiz), sondern im deutschen Homeoffice arbeiten mussten, so konnten diese Tage im Rahmen einer sogenannten Sachverhaltsfiktion steuerlich wie Schweizer Arbeitstage angeschaut werden. Mit anderen Worten waren COVID-19 bedingte Homeoffice-Tage beispielsweise für den Status des echten Grenzgängers nicht schädlich. Ein in Deutschland ansässiger Mitarbeiter eines Schweizer Arbeitgebers konnte im äussersten Fall also ganzjährig im Homeoffice und dafür trotzdem ausschliesslich in der Schweiz besteuert gewesen sein.

CH/DE: Was gilt es ab 1. Juli 2022 zu beachten?

Mit Aufhebung der Covid-19 Vereinbarung werden Nichtrückkehrtage für echte Grenzgänger wieder basierend auf dem Art. 15a DBA CH-DE festgelegt. Falls eine Person an 60 oder mehr Tagen in einem Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Status als Grenzgänger und die am Arbeitsort geleisteten Arbeitstage können dort besteuert werden. Internationale Wochenaufenthalter, ergo keine täglichen Grenzpendler, unterliegen anteilsmässig mit ihren Erwerbseinkünften der Einkommenssteuer desjenigen Landes, wo sie tatsächlich ihre physische Arbeitspräsenz hatten.

Die Arbeitstage sind mittels Kalendariums nachzuweisen, woraus die Anzahl Arbeitstage in der Schweiz, Deutschland und Drittstaaten ersichtlich sind.

BDO empfiehlt

Wir empfehlen nach Auflösung der Covid-19-Vereinbarung genau zu prüfen, ob der Arbeitnehmende als (echter) Grenzgänger qualifiziert oder nicht. Allfällige Quellensteuern können korrekt abgeliefert werden und nachträgliche Abklärungen mit den Steuerbehörden können vermieden werden. Die Expertinnen und Experten bei BDO stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.