Update Geldwäschereibekämpfung

Die in Kraft getretene Distributed Ledger Technologie (DLT)-Gesetzgebung zog eine entsprechende Mantelverordnung mit Anpassungen von zehn Verordnungen mit sich. Eine der Anpassungen betrifft die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Geldwäschereiverordnung (GwV) seit 1. August 2021.

Wer hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, ist dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GwV). Dies, sofern der Finanzintermediär mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt.

Wer ist betroffen?

  • Dezentrale Handelsplattformen, die nicht im Besitz des Private Keys der Kunden sind, die Übertragung der virtuellen Währungen jedoch mittels Smart Contract ermöglichen und dabei die Aufträge bestätigen, freigeben oder sperren können oder anderweitig Kontrolle über den Smart Contract haben;
  • Wallet-Anbieter, die über einen Schlüssel verfügen, zu welchem sie Zugang haben und mit dem eine Signierung der Transaktion notwendig ist, bevor diese erfolgreich durchgeführt werden kann (Multi-Signature);
  • Verwahrer von Private Keys, auch wenn diese verschlüsselt sind und vom Kunden entschlüsselt werden müssen.

Wer ist nicht betroffen?

  • Anbieter, die bloss eine Software und die erforderliche Lizenzierung, nicht aber Zusatzleistungen zur Auslösung oder Durchführung von Zahlungen zur Verfügung stellen (Non-Custody Wallet-Anbieter);
  • Anbieter, die die Dienstleistung ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringen;
  • Vollständig autonome Systeme, ohne dauernde Geschäftsbeziehung;
  • Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenführen und die Abwicklung der Transaktion ohne Smart Contract mit Zugriffsmöglichkeit der Handelsplattform erfolgt (reine Vermittlungstätigkeit);
  • Bereitsteller blosser IT Infrastruktur, die allgemein der Datenübermittlung dient, wie etwa ein Telefonnetzwerk.

Hintergrund der Erweiterung des Geltungsbereichs der GwV ist, dass bei immer dezentraleren Modellen der Vermögensübertragung mehrere Personen zur Verfügung über die Vermögenswerte beitragen. Daher kann die technische Verfügungsmöglichkeit nicht alleiniges Kriterium für geldwäschereirechtliche Pflichten sein, bei denen der Dienstleister hilft, die Vermögenswerte zu übertragen.

Anzumerken bleibt, dass Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen DLT-basierten Produkten (wie dezentrale Handelsplattformen und Wallet-Anbieter), auch unter andere GwG-Tatbestände fallen können. So bspw. die Geld- und Wertübertragung oder das Wechselgeschäft, wo keine dauernde Geschäftsbeziehung vorausgesetzt wird.