Risikoreiche Geschäftsmodelle

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FINMA legt Kriterien zur Risikoklassifizierung unabhängiger Vermögensverwalter fest

Die FINMA hat kommuniziert, nach welchen Kriterien sie das Risiko unabhängiger Vermögensverwalter (UVV) einstuft. Die Risikoeinstufung kann einen Einfluss haben auf die interne Organisation und die Häufigkeit künftiger Prüfungen. Dies gilt auch für kleinere Vermögensverwalter. Welche Geschäftsmodelle die FINMA als risikoreich erachtet und welche Konsequenzen dies für die Tätigkeit der betroffener UVV hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Welche Geschäftsmodelle sind risikoreich?

  • De-minimis-Verwaltung von Geldern oder Vermögenswerten von Pensionsfonds
  • Inanspruchnahme ausländischer Depotbanken
  • Heterogene ausländische Kundenstruktur oder auf eine bestimmte ausländische Region konzentrierte Kundenstruktur
  • Einsatz von Anlageinstrumenten mit potenziellen Interessenkonflikten
  • Vergütungen an Dritte (Retrozessionen usw.)
  • Unbeschränkte Vollmachten
  • Hohes Volumen an verwalteten Vermögen: AuM > CHF 1 Milliarde

Die oben aufgeführten Geschäftsmodelle bzw. Voraussetzungen machen eine Trennung von Risikokontrolle und -management auch unterhalb der Schwellenwerte von Art. 26 Abs. 2 FINIV (max. 5 FTE und Umsatz nicht über 2 Mio. CHF) notwendig.

Die Einstufung eines Instituts als risikoreich erfordert auch eine höhere Häufigkeit aufsichtlicher Prüfungen.

1. De-minimis-Verwaltung von Fonds oder Pensionsfondsvermögen

Die Verwaltung eines Fonds auch unterhalb der Schwellenwerte von 100 Mio. CHF oder des Vermögens von Pensionsfonds erfordert eine Stärkung des internen Kontrollsystems, um einen besseren Anlegerschutz zu gewährleisten.

2. Ausländische Depotbanken

Generell erachtet die FINMA die Aufsicht als komplizierter, wenn ausländische Banken involviert sind. Die Inanspruchnahme ausländischer Verwahrstellen birgt mehrere hohe Risiken, insbesondere im Hinblick auf Geldwäscherei und Steuerdelikte. Zudem besteht das Risiko, dass die Aufsicht über ausländische Institute gegenüber derjenigen der FINMA in Bezug auf die prudentiellen Standards und das Geldwäschereigesetz (GwG) nicht gleichwertig ist. Ein weiteres Risiko ist der mögliche Einsatz von «Briefkastenbanken».

Anforderungen der FINMA

Der Einsatz ausländischer Verwahrstellen muss mit der strategischen Ausrichtung des Geschäftsmodells in Einklang stehen. Darüber hinaus müssen in den Leitlinien und dem internen Kontrollsystem die mit der Einschaltung ausländischer Verwahrstellen verbundenen Risiken definiert und berücksichtigt werden.

3. Heterogene ausländische Kundenstruktur oder auf eine bestimmte ausländische Region konzentrierte Kundenstruktur

Das Risiko ist hoch, wenn die Kundenstruktur eine grosse Anzahl verschiedener Länder umfasst oder sich auf eine ausländische Region mit hohem Geldwäscherisiko konzentriert.

Anforderungen der FINMA

Die UVV müssen Weisungen erstellen, die die mit grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen verbundenen Risiken definieren und berücksichtigen (insbesondere Länderhandbücher und GwG-Leitlinien).

Der Finanzintermediär muss ausserdem über angemessene Ressourcen mit einschlägiger Erfahrung und entsprechenden beruflichen Qualifikationen verfügen. Die Kundenberater müssen insbesondere über Kenntnisse des Landes, der Sprache, der Kultur, der Geopolitik, des Rechts und der Finanzen verfügen.

Schliesslich verlangt die FINMA von den Kundenberatern, dass sie sich regelmässig weiterbilden, um länderspezifische Kenntnisse zu erwerben.

4. Einsatz von Anlageinstrumenten mit potenziellen Interessenkonflikten

Ein Vermögensverwalter darf das Vermögen eines Kunden nicht einmal teilweise in Anteilen an von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen oder Zertifikaten anlegen, es sei denn, der Kunde hat vorher seine allgemeine Zustimmung erteilt. Die damit verbundenen Risiken stehen im Zusammenhang mit dem Zivilrecht und Betrug.

Anforderungen der FINMA

Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten werden interne Regelungen erforderlich sein. Wenn ein unabhängiger Vermögensverwalter das Vermögen seiner Kunden in Anteilen kollektiver Kapitalanlagen oder in von ihm verwalteten Zertifikaten anlegen will, muss er Mittel einsetzen, um das Risiko von Interessenkonflikten zu vermeiden, insbesondere die Folgenden:

  • Im Informationsblatt des Unternehmens angeben, dass es interne Produkte verwendet
  • Aufnahme einer allgemeinen Zustimmungsklausel in Mandate
  • Beseitigung von Double Dipping oder Bereitstellung transparenter Informationen für Kunden
  • Festlegung eines maximalen Prozentsatzes an eigenen Anlageinstrumenten gemäss den Anlagestrategien
  • Berücksichtigung von Interessenkonflikten als Teil der Risiko-/Dokumentationsanalyse

Darüber hinaus müssen die Finanzdienstleister ihre Kunden über einen Interessenkonflikt informieren, der nicht durch geeignete Massnahmen vermieden werden kann.

5. Vergütungen an Dritte (Retrozessionen usw.)

Der Kunde muss in der Lage sein, die direkte Vergütung des Vermögensverwalters (berechnet auf der Grundlage des verwalteten Vermögens) mit der indirekten Vergütung (in Form von Retrozessionen) zu vergleichen. Die sich daraus ergebenden Risiken stehen im Zusammenhang mit dem Zivil- und Strafrecht.

Anforderungen der FINMA

Der Vermögensverwalter muss Richtlinien aufstellen, die die mit der Vergütung durch Dritte verbundenen Risiken definieren und berücksichtigen.

Was die Information der Kunden anbelangt, so werden derzeit in den Mandaten die Retrozessionen mit einer Spanne des investierten Volumens aufgeführt. Nach der neuen Rechtsprechung muss die entsprechende Formulierung neben der Spanne auch einen maximalen Prozentsatz des verwalteten Vermögens angeben.

Fazit

Insbesondre bei kleineren Vermögensverwaltern kann die Risikoeinstufung einen Einfluss auf die interne Organisation und die Häufigkeit künftiger Prüfungen haben. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass die der FINMA und der Prüfgesellschaft übermittelten Informationen die aktuelle Geschäftstätigkeit abbilden. Zudem soll die Risikoeinschätzung klar zwischen den aktuellen Risiken und den zukünftig erwarteten Risiken aufgrund von Ausbauplänen unterscheiden.