Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)

Um die Wettbewerbsfähigkeit als Fondsdomizil zu stärken, beabsichtigt die Schweiz, mit dem L-QIF eine neue Fondskategorie zu schaffen. Diese soll ausschliesslich qualifizierten Anlegern vorbehalten sein. Der Vorteil dieses sogenannten Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) besteht darin, dass er nicht durch eine Regulierungsbehörde genehmigt werden muss. Er kann dadurch schneller und günstiger aufgesetzt und angeboten werden als die bisherigen Kollektiven Kapitalanlagen.

Ein entsprechender Entwurf zur Änderung des Kollektivanlagegesetzes wurde durch den Bundesrat am 19. August 2020 dem Parlament unterbreitet. Voraussichtlich werden die Änderungen per 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Was ist ein Limited Qualified Investor Fund?

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine kollektive Kapitalanlage, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht. Der L-QIF ist nicht in jedem Fall eine eigenständige Rechtsform, sondern kann als vertraglicher Anlagefonds, SICAV, SICAF oder KmGK aufgesetzt werden. Der L-QIF selbst benötigt keine FINMA-Bewilligung. Er muss jedoch von einem von der FINMA beaufsichtigtem Institut verwaltet werden. Der Begriff Verwaltung steht als Oberbegriff für die im Gesetz genannten Tätigkeiten Leitung, Administration, Geschäftsführung und Anlageentscheide. Eine Rückdelegation von Anlageentscheidungen an den Investor ist nicht vorgesehen.

Der L-QIF benötigt nicht nur keine Genehmigung durch die FINMA, sondern untersteht auch generell nicht deren Aufsicht. Es besteht lediglich eine Pflicht zur Meldung an das Eidgenössische Finanzdepartment über Bildung bzw. Auflösung des Fonds und von Daten zu statistischer Erhebung über die Geschäftstätigkeit. Ein L-QIF kann sowohl als «open-end-funds» wie auch als «closed-end-fund» ausgestaltet sein.

 

Auflegen des Fonds

Soll ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds aufgelegt werden, erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein. Eine Genehmigung der Fondsdokumente inklusive des Fondsvertrags durch die FINMA ist nicht notwendig, jedoch müssen diese Dokumente die Anforderungen des Gesetzes dennoch erfüllen. Verantwortlich hierfür ist das für die Verwaltung zuständige Institut, in diesem Fall die Fondsleitung.

Die SICAV, SICAF und KmGK können bei der Gründung ebenfalls als L-QIF aufgesetzt werden, solange die Verwaltung einem von der FINMA beaufsichtigten Institut übertragen wird. Dies muss entsprechend in den Statuten oder im Gesellschaftsvertag festgehalten werden.

Die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» muss in jedem Fall auf der Fondsdokumentation bzw. im Namen der KmGK, des SICAV oder SICAF enthalten sein, es besteht jedoch keine Prospektpflicht.

 

Anlagevorschriften

Die wesentlichen Anlagevorschriften des Kollektivanlagegesetzes sind auf L-QIF nicht anwendbar. Es bestehen keine Vorgaben in Bezug auf die zulässigen Anlageinstrumente. Ebenfalls bestehen keine Vorgaben bei der Risikoverteilung. So darf ein L-QIF bis zu 100% des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen. Diese internen Regelungen müssen jedoch im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag umfassend dargelegt sein.

Es ist jedoch unzulässig unkontrollierbare Liquiditätsrisiken einzugehen. Dies bedeutet, dass ein Verhältnis zwischen den Anlagen, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz einerseits und der Liquidität andererseits angemessen sein muss. Ein Fonds, der in illiquide Anlagen investiert, muss dementsprechend die Rücknahmefrequenz- und Rücknahmezeitpunkte einschränken. Dies muss konsistent mit den Erwartungen der Anleger erfolgen.

Die zulässigen Anlagetechniken und -beschränkungen werden durch den Bundesrat zu regeln sein, wobei diese grundsätzlich nicht strenger als jene für übrigen Fonds für alternative Anlagen ausfallen sollen.

 

Steuerliche Behandlung

Aus steuerlicher Sicht ist keine Sonderbehandlung der L-QIF mit der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds vorgesehen. Ebenfalls werden Ausschüttungen und thesaurierte Nettoerträge bei allen

möglichen Rechtsformen mit 35% Verrechnungssteuer belastet. Darin wird ein hauptsächliches Hindernis für die Nutzung des L-QIF für bestimmte Anlegerkreise und insbesondere ausländische Investoren erwartet.

 

Vergleich L-QIF und RAIF

Aufgrund seiner Ausrichtung ist der L-QIF grundsätzlich als eine Antwort auf und Konkurrenz zum luxemburgischen «Reserved Alternative Investment Fund» (RAIF) zu verstehen. Es bestehen vielerlei Gemeinsamkeiten. Der Vergleich der beiden Fondsarten ist in folgender Tabelle dargestellt:

 

  L-QIF RAIF
Mögliche Rechtsformen Vertraglicher Anlagefonds & gesellschaftlicher Fonds Vertraglicher Anlagefonds & gesellschaftlicher Fonds
Genehmigung / Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde Nein Nein
Verwaltung des Fonds Beaufsichtigtes Institut nach BankG, VAG, FINIG oder KAG AIFM (beaufsichtigtes Institut)
Kreis der Anleger Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger «well-informed Investors»
Prüfpflicht Jährlich Jährlich
Meldepflichten Registrierungspflicht & Statistische Daten Registrierungspflicht & Statistische Daten
Anlagevorschriften Keine Anlagevorschriften
Keine Vorschriften der Risikoverteilung
Keine Anlagevorschriften
Grundsätze der Risikoverteilung müssen eingehalten werden
Steuerliche Behandlung Gleiche Behandlung wie andere Schweizer Fonds
35% VST auf Ausschüttungen/ Thesaurierungen/td>
Jährliche Zeichnungssteuer (subscription tax) von 0,01% des Nettoinventarwerts
Steuerfreie Ausschüttung an nicht-luxemburgische Investoren

 

Zeitplan

Es ist vorgesehen, das Kollektivanlagegesetz per 1. Januar 2022 anzupassen, wodurch bereits im Jahr 2022 die ersten L-QIF aufgelegt werden könnten.

 

Fazit

Der L-QIF wird es ermöglichen, Fonds für qualifizierte Investoren schnell, unkompliziert und kostengünstig aufzulegen. Für qualifizierte Investoren aus der Schweiz kann dies eine günstige Alternative darstellen. L-QIF könnten insbesondere für Alternative Investments und im Bereich der Immobilienentwicklung eine bedeutende Rolle spielen. Inwiefern sich der L-QIF gegen den luxemburgischen RAIF durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.