80 % Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (3. Teil)

Zusammenrechnung von verschiedenen Fällen

Bei erneuter Verhinderung an der Arbeitsleistung im gleichen Dienstjahr werden alle Verhinderungsfälle kumuliert und an die insgesamt geschuldete «beschränkte Zeit» angerechnet. Anders als bei der Berechnung von sog. Sperrfristen, während derer eine Kündigung nicht möglich ist, spielt es für die Dauer der Lohnfortzahlung keine Rolle, ob derselbe oder ein anderer Verhinderungsgrund vorliegt. Pro Dienstjahr besteht somit nur ein beschränktes Guthaben für bezahlte Abwesenheiten.

Bei Schwangerschaft sind nur die Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bis zur Niederkunft, nicht jedoch die Mutterschaft, mit anderen Abwesenheiten zusammen zu rechnen. Nach Krankenversicherungsgesetz (Art. 29 KVG) übernimmt die Krankenversicherung die normalen Leistungen bei Krankheit sowie die besonderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Niederkunft.

 

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