Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR): Was Schweizer Unternehmen wissen müssen

Worum geht es?

Die Entwaldung zählt zu den Hauptursachen des Klimawandels, des Verlusts biologischer Vielfalt und der Zerstörung von Ökosystemen. Der IPCC-Bericht von 2023 zeigt: Die Verhinderung von Waldrodungen gehört weltweit zu den wirksamsten Massnahmen zur Reduzierung der CO₂-Emissionen und zur Bekämpfung des Klimawandels.

Die EU (und auch die Schweiz) trägt massgeblich zur Entwaldung bei, indem sie bestimmte natürliche Ressourcen und Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Soja und Palmöl nutzt – Rohstoffe, deren Anbau in gewissen Regionen direkt mit Abholzung verbunden ist. Deshalb wurde die EU-Regelung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) eingeführt. Sie trat am 29. Juni 2023 in Kraft und gilt für grössere Unternehmen (Nicht-KMU) ab dem 30. Dezember 2026, für KMU ab dem 30. Juni 2027.

EUDR-relevante Rohstoffe, deren Erzeugung mit Entwaldung verbunden ist

Rohstoffe, deren Erzeugung direkt mit Entwaldung verbunden ist

Was ist die EUDR und was fordert sie?

Das Ziel der EUDR ist, dass ab 2027 keine Produkte mehr in der EU verkauft werden, die mit neuer Abholzung in Verbindung stehen. Mittels Geolocation Tracking über Satellitenbilder muss nachgewiesen werden, dass Produkte, welche die sieben oben genannten Rohstoffe enthalten, gemäss Stand vom 31. Dezember 2020 zu keiner weiteren Rodung in diesem spezifischen Gebiet geführt haben. So sollen unberührte Urwälder geschützt und weitere Abholzungen für EU-Produkte verhindert werden.

Die EUDR fordert, dass:

  • Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden,
  • Produkte in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Produktionslandes hergestellt wurden,
  • für jedes Produkt eine Sorgfaltspflichterklärung vorliegt.

Wer ist betroffen?

Die EUDR gilt für alle Unternehmen, die

  1. EUDR-relevante Produkte in der EU in Verkehr bringen oder
  2. EUDR-relevante Produkte aus der EU exportieren oder
  3. EUDR-relevante Produkte auf den EU-Märkten bereitstellen.

Die EUDR unterscheidet zwischen Händlern und Marktteilnehmern, deren Pflichten sich voneinander unterscheiden. Die EUDR gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Menge der importierten bzw. exportierten Waren. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben jedoch weniger Pflichten als grosse Unternehmen (Nicht-KMU).

Als Nicht-KMU gilt, wer zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt bzw. überschreitet:

  • durchschnittlich 250 Mitarbeitende,
  • eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro,
  • einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro.

Gibt es Sanktionen?

Ja! Alle EU-Länder haben nationale Behörden zur Überwachung und Durchsetzung der EUDR. In Deutschland beispielsweise ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Bei Verstössen können die zuständigen Behörden folgende Massnahmen vornehmen:

Mögliche Sanktionen bei Verstössen gegen die EUDR

Zusätzlich drohen Unternehmen Reputationsschäden und Lieferkettenprobleme. Gleichzeitig eröffnet die Verordnung Chancen: mehr Transparenz und Resilienz in der Lieferkette, Zugang zu neuen Kundengruppen, die EUDR-konforme Produkte verlangen, sowie ein höherer Markenwert durch verantwortungsvolle, nachhaltige Beschaffung.

Wie sind Schweizer Unternehmen von der EUDR betroffen?

Obwohl die EUDR eine EU-Verordnung ist, hat sie auch für Schweizer Unternehmen spürbare Auswirkungen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellt klar: Schweizer Firmen, die EUDR-relevante Produkte in die EU exportieren, müssen die Anforderungen vollständig erfüllen. Für Produkte, die ausschliesslich in der Schweiz verkauft werden, gilt die Verordnung hingegen nicht.

Schweizer Unternehmen können auf drei Arten von der EUDR betroffen sein:

1. Unternehmen mit Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU

Schweizer Firmen, die in der EU ansässig sind oder dort Tochtergesellschaften haben und relevante Produkte importieren oder exportieren, sind direkt von der EUDR betroffen.

2. Unternehmen ohne EU-Präsenz, die in die EU exportieren

Schweizer Unternehmen, die ohne eigene EU-Niederlassung Waren an EU-Kunden liefern, können ebenfalls direkt betroffen sein – sofern sie über eine EORI-Nummer verfügen. Ohne EORI-Nummer sind sie indirekt betroffen, müssen aber dennoch alle erforderlichen Rohstoffinformationen an ihre EU-Kunden liefern.

3. Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Produkte an EU-Firmen verkaufen

Diese Firmen sind indirekt betroffen, da sie ihren EU-Partnern die notwendigen Informationen bereitstellen müssen, damit diese die EUDR-Vorgaben erfüllen können.

 

Je nach Unternehmensgrösse und Rolle in der Lieferkette können EU-Lieferanten weniger strenge Pflichten haben als Schweizer Anbieter – und dadurch bei EU-Kunden im Vorteil sein. Deshalb ist es entscheidend, dass Schweizer Firmen für alle Produkte, die sie in die EU liefern, die erforderlichen EUDR-Daten bereitstellen, um nicht aufgrund von Nachhaltigkeits- oder Beschaffungsanforderungen von EU-Kunden ausgeschlossen zu werden.

Wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Lieferkette mit den sieben betroffenen Rohstoffen arbeitet, kann die EUDR auch für Sie relevant sein. Dazu gehören Hersteller, Einzelhändler und Distributoren aus zahlreichen Branchen, die diese Rohstoffe nutzen. Die am stärksten betroffenen Sektoren sind:

  • Fertigungssektor – Produkte mit Kautschuk, Holz oder Palmöl
  • Lebensmittel und Getränke – Produkte mit Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao oder Palmöl
  • Bauwesen und Verpackung – Produkte aus Holz oder Papier
  • Textilien und Mode – Produkte mit Kautschuk
  • Kosmetik und Gesundheitspflege – Produkte mit Palmöl oder Kautschuk und dessen Derivate

Acht Schritte zur EUDR-Vorbereitung

  1. Betroffene Produkte identifizieren: Das gesamte Sortiment an eingekauften Produkten und Rohstoffen auf EUDR-relevante Waren prüfen.
  2. Rollen und Pflichten klären: Feststellen, ob Ihr Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler gilt – und welche Pflichten sich daraus ergeben.
  3. Sorgfaltssystem aufbauen: Standardisierte Vorlagen für die Datenerhebung erstellen und eine geeignete IT-Lösung zur Verwaltung der Informationen einrichten.
  4. Lieferanten einbeziehen: Benötigte Daten einholen und sicherstellen, dass diese vollständig und korrekt sind.
  5. Risikobewertung durchführen: Prüfen, welche Lieferanten ein nicht zu vernachlässigendes Risiko darstellen.
  6. Risikomindernde Massnahmen umsetzen: Für Lieferanten mit normalem oder hohem Risiko gezielte Massnahmen definieren und anwenden.
  7. Due-Diligence-Erklärung abgeben: Die DDS im EU-TRACES-System einreichen, um die Referenznummer für die Zollanmeldung zu erhalten.
  8. Dokumentation sicherstellen: Alle Daten und Ergebnisse fünf Jahre lang aufbewahren; Nicht-KMU veröffentlichen zusätzlich einen jährlichen Bericht über den Sorgfaltsprozess.

Ist Ihr Unternehmen von der EUDR betroffen?

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch und klären Sie Ihre Betroffenheit ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen sowie bei der Kommunikation mit Ihren Geschäftspartnern in der Lieferkette.

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