Beratung neu dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt: Diese Pflichten gelten ab 1. Oktober 2026

Der Bundesrat setzt die Änderungen des Geldwäschereigesetzes (nGwG) für Beraterinnen und Berater per 1. Oktober 2026 in Kraft. Dabei werden neu Beraterinnen und Berater in bestimmten Tätigkeitsbereichen den Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (GwG) unterstellt. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den unterstellten Tätigkeiten. Des Weiteren werden die entsprechenden Pflichten dargestellt.

 

Welche Beratungstätigkeiten werden neu vom GwG erfasst?

Neu gilt das GwG auch für Beraterinnen und Berater. Darunter fallen natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis nGwG):

  • Kauf oder Verkauf von Grundstücken;
  • Gründung oder Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
  • Führung oder Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Kauf oder Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.

Ebenfalls als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen (Art. 2 Abs. 3ter nGwG).

Zu beachten ist, dass ausschliesslich berufsmässige Beratung dem GwG untersteht. Die Berufsmässigkeit wird in Art. 12f nGwV definiert. Demnach gilt eine Beratung als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Sowohl das GwG als auch die dazugehörige Verordnung sehen verschiedene Ausnahmen von der Unterstellungspflicht vor. Es ist zu empfehlen, vor Inkrafttreten der Bestimmungen abzuklären, ob eine entsprechende Tätigkeit künftig dem GwG untersteht.

 

Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (Art. 12 lit. d nGwG)

Übt eine Gesellschaft eine entsprechende Tätigkeit aus, muss sie sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen (Art. 12 lit. d nGwG).

Die Liste der von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ist auf der Website der FINMA verfügbar.1

Wer einer GwG-unterstellten Beratung nachgeht, muss innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss bei einer SRO einreichen (Art. 12g Abs. 1 lit. b nGwV). Das Gesuch muss somit spätestens bis am 1. Dezember 2026 eingereicht werden. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG wird durch eine externe Prüfgesellschaft überprüft. Die daraus entstehenden Kosten trägt die unterstellte Gesellschaft.

Die Übergangsfrist ist entsprechend knapp bemessen. Die notwendigen Abklärungen und Vorkehrungen sollten deshalb unverzüglich in die Wege geleitet werden.

 

Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater (Art. 8b - 8c nGwG)

Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten nach dem GwG erfüllen:

  • Identifizierung der Kundinnen und Kunden;
  • Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • Erfüllung der Dokumentationspflichten;
  • Erfüllung der Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei.

Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die vom jeweiligen Geschäft, von der Dienstleistung oder von den Kundinnen und Kunden ausgehen. Beraterinnen und Berater müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung feststellen. Bei erhöhten Risiken sind zudem die Hintergründe und der Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung vertieft abzuklären.

Der Umfang der Sorgfaltspflichten wird von der Selbstregulierungsorganisation für ihre Mitglieder konkretisiert.

Für diese Pflichten sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Sie gelten ab 1. Oktober 2026.

 

Implementation von organisatorischen Massnahmen

Beraterinnen und Berater müssen die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen, um Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz wirksam zu verhindern. Dazu gehören insbesondere:

  • eine angemessene Ausbildung der Mitarbeitenden;
  • wirksame interne Kontrollen;
  • die Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Sanktionsbestimmungen.

Auch für diese Anforderungen bestehen keine Übergangsfristen. Sie sind ab 1. Oktober 2026 einzuhalten.

 

Handlungsbedarf

Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob ihre Beratungstätigkeit künftig dem GwG untersteht.

Fällt die Tätigkeit unter das GwG, ergibt sich daraus folgender Handlungsbedarf:

  • Einreichung eines Gesuchs um Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation bis spätestens 1. Dezember 2026;
  • Umsetzung der Sorgfaltspflichten per 1. Oktober 2026;
  • Einführung der erforderlichen organisatorischen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung und Kontrollen.
 

Wie BDO Sie unterstützt

BDO begleitet Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und unterstützt Sie insbesondere bei:

  • der Analyse Ihres Geschäftsmodells und Ihrer Dienstleistungen im Hinblick auf eine GwG-Unterstellung;
  • der Auswahl einer geeigneten Selbstregulierungsorganisation sowie der Einreichung des Anschlussgesuchs;
  • dem Aufbau eines praxistauglichen GwG-Frameworks einschliesslich Dokumentation und internem Kontrollsystem;
  • der Schulung Ihrer Mitarbeitenden;
  • der Durchführung eines GwG-Audits im Hinblick auf die Anforderungen Ihrer Selbstregulierungsorganisation.

Betrifft das neue Geldwäschereigesetz auch Ihr Unternehmen?

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten für zahlreiche Beratungstätigkeiten neue Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Massnahmen erforderlich sind, lässt sich oft bereits mit einer ersten Analyse beurteilen.

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie bei der Prüfung der GwG-Unterstellung, beim Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation sowie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen – effizient, praxistauglich und rechtssicher.