Änderungen im Korruptionsstrafrecht
07. Oktober 2016
Seit 1. Juli 2016 gelten die revidierten Korruptionsstrafrechtsbestimmungen. Die Privatbestechung ist neu ein Offizialdelikt, die Behörden verfolgen die Tat also von Amtes wegen. Zudem fällt die Voraussetzung des Wettbewerbsverhältnisses weg. Diese Neuerungen betreffen KMUs und Grosskonzerne gleichermassen. Für Geschäftsleiter und Verwaltungsräte kann die Privatbestechung zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, wobei sich auch das Unternehmen selbst strafbar machen kann. Mit geeigneten Compliance Massnahmen können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter schützen.
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