FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026
FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2026
Was Vermögensverwalter beim Einsatz risikoreicher Produkte beachten müssen
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat in ihrer Aufsichtsmitteilung 03/2026 verschiedene Mängel beim Einsatz komplexer, risikoreicher und illiquider Finanzinstrumente in der individuellen Vermögensverwaltung identifiziert. Im Fokus stehen insbesondere ausländische Fonds, Actively Managed Certificates (AMCs) sowie weitere von Emissions- oder Strukturierungsgesellschaften ausgegebene Wertpapiere. Die FINMA zeigt auf, welche Risikomuster sie in jüngsten Eskalationsfällen beobachtet hat und welche Anforderungen Finanzintermediäre bei der Eignungsprüfung, dem Umgang mit Interessenkonflikten sowie im Risikomanagement beachten müssen.
Anwendungsbereich der Aufsichtsmitteilung
Obwohl ein Grossteil der Eskalationsfälle Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG betraf, richtet sich die Aufsichtsmitteilung auch an Verwalter von Kollektivvermögen und andere beaufsichtigte Finanzintermediäre (z.B. Fondsleitungen gemäss Art. 32 FINIG, Wertpapierhäuser gemäss Art. 41 FINIG sowie Banken und Versicherungen), soweit diese individuelle Vermögensverwaltungsdienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden erbringen.
Beobachtungen aus den Eskalationsfällen
Gemäss FINMA wurden in verschiedenen Fällen komplexe, risikoreiche oder illiquide Produkte an Privatkundinnen und Privatkunden verkauft oder im Rahmen der Vermögensverwaltung beziehungsweise Anlageberatung eingesetzt. Dabei wurden die Eignung sowie die Risikofähigkeit und Risikobereitschaft der Kundinnen und Kunden nicht ausreichend geprüft. Zudem blieb eine angemessene Risikoaufklärung aus. Betroffen waren insbesondere ausländische Fonds ohne gleichwertige Aufsicht, AMCs sowie Produkte ausländischer, nicht regulierter Emissions- oder Strukturierungsgesellschaften.
In einzelnen Fällen investierten Institute übermässig in komplexe, risikoreiche oder illiquide Produkte und informierten ihre Kundinnen und Kunden nicht ausreichend über die Entwicklung der Portfolios. Beim Einsatz eigener Produkte zeigten sich zudem Mängel bei der Vermeidung von Interessenkonflikten. Diese äusserten sich unter anderem in intransparenten Doppelbelastungen durch Gebühren, Vergütungsanreizen zugunsten eigener Produkte, einer unzureichenden Diversifikation entgegen dem Risikoprofil der Kundschaft sowie fehlenden Produktauswahlprozessen nach objektiven Branchenstandards.
Verhaltenspflichten nach FIDLEG: Eignungsprüfung und Interessenkonflikte
Im Rahmen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung müssen Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kundinnen und Kunden abklären (Art. 12 FIDLEG). Auf dieser Grundlage ist für jede Kundin und jeden Kunden ein Risikoprofil zu erstellen und eine Anlagestrategie festzulegen (Art. 17 Abs. 3 FIDLEV). Die eingesetzten Finanzinstrumente müssen mit dem Risikoprofil und der vereinbarten Anlagestrategie vereinbar sein. Beim Einsatz risikoreicher, komplexer oder illiquider Finanzinstrumente in Portfolios von Privatkundinnen und Privatkunden ist dieser Eignungsprüfung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Vermögensverwalter müssen ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren, ob bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ausschliesslich eigene oder auch fremde Produkte berücksichtigt werden (Art. 10 FIDLEV). Zudem haben sie angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen, insbesondere durch einen objektiven Produktauswahlprozess nach branchenüblichen Kriterien (Art. 25 FIDLEG sowie Art. 24–28 FIDLEV). Eigene Finanzinstrumente dürfen nicht aufgrund besonderer Vergütungsanreize bevorzugt werden. Interessenkonflikte sind grundsätzlich zu vermeiden oder so zu handhaben, dass keine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden entsteht. Unvermeidbare Interessenkonflikte sind gegenüber den Kundinnen und Kunden offenzulegen (Art. 26 Abs. 1 FIDLEV).
Die in der Aufsichtsmitteilung aufgeführten gesetzlichen Vorgaben sind nicht neu. Die FINMA rückt damit jedoch den Einsatz risikoreicher, komplexer und illiquider Finanzinstrumente bei Privatkundinnen und Privatkunden verstärkt in den Fokus. Finanzintermediäre haben sicherzustellen, dass sowohl die Eignungsprüfung als auch die mit den eingesetzten Produkten verbundenen Interessenkonflikte angemessen berücksichtigt und dokumentiert werden.
Anforderungen an das Risikomanagement: Due Diligence von Produkten
Das Risikomanagement eines Vermögensverwalters muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und gewährleisten, dass wesentliche Risiken erkannt, bewertet, gesteuert und überwacht werden können (Art. 12 Abs. 4 FINIV). Die FINMA konkretisiert, dass hierzu auch die Risiken im Zusammenhang mit den verwalteten Produkten gehören und angemessen mitigiert werden müssen. Zu diesem Zweck ist eine sorgfältige und risikobasierte Due Diligence der eingesetzten Produkte durchzuführen. Diese sollte insbesondere Konzentrations-, Liquiditäts-, Bewertungs- und Interessenkonfliktrisiken analysieren.
Bei unbeaufsichtigten Produkten oder Produkten ohne gleichwertige Aufsicht können insbesondere fehlende geprüfte Finanzinformationen, ausstehende Prüftestate, ein Wechsel oder die Kündigung der Prüfgesellschaft sowie mangelnde verlässliche Informationen zur Struktur, Bewertung oder Liquidität auf erhöhte Risiken hinweisen.
Finanzintermediäre, die entsprechende Produkte einsetzen, sollten sicherstellen, dass eine angemessene Due Diligence durchgeführt wird. Die Ergebnisse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, sodass sie auch für Dritte überprüfbar sind.
Auslagerung der Kontrollfunktionen
Auch bei der Auslagerung von Tätigkeiten wie dem Risikomanagement oder der Compliance-Funktion bleibt die Verantwortung beim Institut (Art. 17 Abs. 1 FINIV). Das Institut muss jederzeit über ausreichende Ressourcen und das notwendige Know-how verfügen, um die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam zu überwachen (Art. 16 Abs. 3 FINIV). Die Auswahl des Dienstleisters erfordert eine sorgfältige Due Diligence, eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten sowie vollständige Informationszugänge (Art. 17 Abs. 2 und 4 FINIV). Zudem ist der Umfang der Auslagerung, insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements von Kundenportfolios und der dabei eingesetzten Produkte, klar festzulegen.
Handlungsbedarf für Vermögensverwalter
Die Einhaltung der Vorschriften des FIDLEG rücken zunehmend in den Fokus der Aufsicht. In der Aufsichtsmitteilung 03/2026 stellt die FINMA einen deutlichen Anstieg von Eskalationsfällen bei Vermögensverwaltern fest, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz komplexer, risikoreicher oder illiquider Produkte in der individuellen Vermögensverwaltung. Häufig wurden dabei die Eignung, das Risikoprofil der Kundinnen und Kunden sowie die Risikoaufklärung unzureichend berücksichtigt. Die FINMA erinnert daher an die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten nach FIDLEG, insbesondere an die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, die Risikoaufklärung sowie die transparente Handhabung von Interessenkonflikten. Ergänzend sind ein wirksames, risikobasiertes Risikomanagement sowie sorgfältige Due-Diligence-Prozesse erforderlich, insbesondere bei schwer bewertbaren oder wenig beaufsichtigten Produkten.
Zu beachten ist zudem, dass Verstösse gegen die Verhaltensregeln des FIDLEG strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (Art. 89 FIDLEG ff.) Vermögensverwalter sollten ihre Prozesse überprüfen, gegebenenfalls anpassen und eine für Dritte nachvollziehbare Dokumentation sicherstellen.

