FIDLEG-Pflichten im Fokus: Was Vermögensverwalter jetzt beachten müssen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat in jüngster Zeit die Durchsetzung der Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sichtbar verschärft. Dies zeigt sich nicht nur in regulatorischen Publikationen wie dem Rundschreiben 2025/2 und der Aufsichtsmitteilung 03/2026, sondern insbesondere auch in zwei kürzlich abgeschlossenen Enforcementverfahren, in denen die FINMA einschneidende Massnahmen gegen die betroffenen Institute ergriffen hat.

 

Welche Verstösse stellte die FINMA bei den betroffenen Instituten fest?

Im Verfahren gegen die Wendelspiess Partners AG stellte die FINMA schwerwiegende Verstösse gegen die Verhaltenspflichten fest. Im Zentrum standen unter anderem unzureichend offengelegte Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem von der Gesellschaft initiierten und verwalteten Fonds. Die Untersuchung ergab, dass wirtschaftliche und personelle Verflechtungen bestanden, die gegenüber der Kundschaft nicht oder nur unzureichend transparent gemacht wurden. Gleichzeitig wurden Kundinnen und Kunden nicht angemessen über die mit der Anlage verbundenen Risiken informiert, obwohl diese überwiegend über ein eher geringes Finanzwissen und eine niedrige Risikobereitschaft verfügten. Zudem unterblieb die gesetzlich vorgeschriebene Eignungsprüfung vollständig. Dennoch wurden Kundengelder weitgehend in den betreffenden Fonds investiert, der zudem eine erhebliche Konzentration von Risiken aufwies. Nach Einschätzung der FINMA wurden damit die Interessen der Kundschaft systematisch den Eigeninteressen des Instituts untergeordnet, was eine schwere Missachtung der Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG darstellt. Die FINMA entzog der Gesellschaft die Bewilligung und verhängte gegen verantwortliche Personen mehrjährige Berufsverbote.

Auch im Verfahren gegen die Swiss Fund Management AG sowie die BZ Berater Zentrum AG identifizierte die FINMA gravierende Verstösse gegen die Verhaltensregeln. Die Untersuchung zeigte, dass erhebliche Beträge – rund 200 Millionen Franken – in illiquide Anleihen investiert wurden, die eng miteinander verflochten waren und deren Werthaltigkeit unsicher war. Diese Investitionen standen im Zusammenhang mit Immobilienentwicklungsprojekten und dienten teilweise auch der Finanzierung von Gesellschaften im Einflussbereich der beteiligten Personen. Die FINMA stellte zudem fest, dass die bestehenden Interessenkonflikte der Kundschaft nicht ausreichend offengelegt wurden. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung schwerwiegend verletzt. Insgesamt gelangte die FINMA zum Schluss, dass Kundengelder in undiversifizierte und für die Anlegerinnen und Anleger ungeeignete Produkte gelenkt wurden und die Interessen der Anlegerinnen und Anleger hinter den Eigeninteressen der beteiligten Institute und Personen zurücktraten. Als Folge entzog die FINMA der Fondsverwalterin die Bewilligung, wies ein Bewilligungsgesuch ab, verhängte ein Berufsverbot und zog unrechtmässig erzielte Gewinne in Millionenhöhe ein.

 

Welche FIDLEG-Pflichten stehen im Fokus der FINMA?

Die Fälle verdeutlichen die zentrale Bedeutung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG und zeigen, dass die FINMA bei deren Nichteinhaltung zunehmend konsequent durchgreift. Die Einhaltung dieser Pflichten ist von erheblicher Relevanz, da Verstösse nicht nur aufsichtsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen im Sinne von Art. 89 ff. FIDLEG mit sich bringen können.

Die FINMA hat ihre Erwartungen bereits im Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV konkretisiert und diese in der Aufsichtsmitteilung 03/2026 hinsichtlich der Risiken beim Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung weiter präzisiert. Für Vermögensverwalter ergeben sich insbesondere in den Bereichen «Interessenkonflikte», «Eignungsprüfung» und «Risikoaufklärung» zentrale Pflichten.

 

Wie lassen sich Interessenkonflikte wirksam vermeiden und angemessen handhaben?

Vermögensverwalter sind verpflichtet, im besten Interesse ihrer Kundinnen und Kunden zu handeln. Interessenkonflikte sind grundsätzlich durch geeignete organisatorische Massnahmen zu vermeiden. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 8 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 25 FIDLEG in Verbindung mit Art. 9 bis 10 und Art. 24 bis 28 FIDLEV.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn eigene und fremde Finanzinstrumente gleichzeitig im Anlageuniversum berücksichtigt werden. Finanzdienstleister müssen transparent offenlegen, ob sie ausschliesslich eigene, ausschliesslich fremde oder sowohl eigene als auch fremde Finanzinstrumente berücksichtigen. Im Fall von eigenen Produkten müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um Interessenkonflikte zu verhindern. Dazu gehört insbesondere ein dokumentierter Selektionsprozess, der auf branchenüblichen und objektivierbaren Kriterien basiert. Eigene Produkte dürfen nicht aufgrund von Vergütungsanreizen bevorzugt werden. Können Interessenkonflikte trotz angemessener organisatorischer Vorkehrungen nicht vollständig vermieden werden, sind diese gegenüber den Kundinnen und Kunden offenzulegen.

 

Was ist bei der Angemessenheits- und Eignungsprüfung zu beachten?

Die vorliegenden Fälle verdeutlichen auch die zentrale Bedeutung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach Art. 11 und 12 FIDLEG sowie Art. 16 und 17 FIDLEV. Diese Prüfung umfasst nicht nur eine Erkundigungspflicht, sondern auch eine eigenständige Prüfpflicht. Vermögensverwalter müssen sämtliche Informationen einholen, die für die Erstellung eines sachgerechten Risikoprofils erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundinnen und Kunden in Bezug auf die jeweiligen Anlagekategorien. Bei der Vermögensverwaltung und der portfoliobezogenen Anlageberatung sind diese Kenntnisse nicht auf einzelne Transaktionen bezogen zu beurteilen, sondern im Hinblick auf die gewählte Anlagestrategie und die eingesetzten Produkttypen. Eine pauschale Frage nach Erfahrungen im Finanzbereich genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vielmehr müssen die Kenntnisse und Erfahrungen differenziert erhoben werden.

Ebenso sind Angaben zu Einkommen, Vermögen und finanziellen Verpflichtungen zu erfassen. Die blosse Erhebung eines Nettovermögenswerts genügt in der Regel nicht. Zwar dürfen sich Finanzdienstleister grundsätzlich auf die Angaben ihrer Kundinnen und Kunden verlassen, offensichtliche Widersprüche müssen jedoch hinterfragt werden.

 

Wie sind Klumpenrisiken zu erkennen und zu adressieren?

Zu den Informationspflichten gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a FIDLEG und Art. 7 Abs. 2 FIDLEV gehört auch die Aufklärung über die mit einer Finanzdienstleistung verbundenen Risiken. Dazu zählen ausdrücklich Risiken aus einer unzureichenden Diversifikation. Klumpenrisiken können entstehen, wenn einzelne Titel oder einzelne Emittenten einen wesentlichen Anteil eines Portfolios ausmachen. Gemäss den Ausführungen der FINMA können Konzentrationen von 10 Prozent oder mehr in Einzeltiteln beziehungsweise von 20 Prozent oder mehr bei einzelnen Emittenten Hinweise auf marktunübliche Risikokonzentrationen darstellen. Ausgenommen sind dabei Konzentrationen innerhalb von kollektiven Kapitalanlagen, die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen.

Für Vermögensverwalter bedeutet dies, dass Konzentrationsrisiken nicht nur bei der Portfoliozusammensetzung berücksichtigt, sondern auch aktiv mit der Kundschaft besprochen und dokumentiert werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Anlagestrategie zu einer erheblichen Konzentration auf einzelne Vermögenswerte oder Emittenten führt.

 

Sind Ihre FIDLEG-Prozesse noch aufsichtsrechtlich konform?

Die aktuellen Enforcementverfahren zeigen deutlich, dass Vermögensverwalter ihre FIDLEG-Prozesse und deren Dokumentation kritisch überprüfen sollten. Insbesondere die Ausgestaltung der Prozesse sowie deren lückenlose Dokumentation in den Bereichen Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung sowie Kundeninformation sind regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

Sind Ihre FIDLEG-Prozesse den verschärften FINMA-Anforderungen gewachsen?

Die aktuellen Enforcementverfahren der FINMA zeigen, dass Verstösse gegen FIDLEG-Verhaltenspflichten erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben können. Wir unterstützen Vermögensverwalter dabei, ihre FIDLEG-Compliance gezielt zu überprüfen, Schwachstellen zu identifizieren und Prozesse sowie Dokumentation praxistauglich weiterzuentwickeln.