Update Teleworker EU/EFTA


Die EU-Kommission beauftragte eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Vorschlags, der es Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem ihrer Arbeitgebenden ermöglichen soll, mehr von zu Hause aus zu arbeiten und trotzdem im Land ihrer Arbeitgebenden sozialversichert zu sein.

Der derzeitige Schwellenwert gemäss dem multilateralen Abkommen (EU-Verordnung Nr. 883/2004) liegt bei 25%. Wenn eine Arbeitnehmerin also mehr als 25% in ihrem Heimatland arbeitet, wechselt der Sozialversicherungsschutz vom Land der Arbeitgeberin in das Wohnsitzland der Arbeitnehmerin. 

Die EU-Verordnung Nr. 883/2004 ist seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz (inkl. den anderen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar. DA kein Dachabkommen existiert, bleiben von der Anwendbarkeit der EU-Verordnung Nr. 883/2004 sogenannte Dreiecksverhältnisse zwischen EU- und EFTA-Staaten mit Einbezug der Schweiz ausgenommen (z.B. in Deutschland wohnhafter EU-Bürger mit Schweizer Arbeitgeber und Arbeitsort Liechtenstein).

 

Multilaterales Rahmenabkommen

Die auf EU-Ebene installierte Ad-hoc Arbeitsgruppe hat nun eine multilaterale Rahmenvereinbarung vorgeschlagen, die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden die Möglichkeit verschafft, den Sozialversicherungsschutz im Land der Arbeitgebenden beizubehalten, wenn Arbeitnehmende 25 bis 49% ihrer Arbeitszeit im Heimatland arbeiten. Dies ist die sogenannte Wesentlichkeits- bzw. Gewöhnlichkeitsgrenze. Wie die bereits in Kraft getretenen Vereinbarungen mit einigen Staaten kann auch die voraussichtlich bald geltende Vereinbarung nur auf Sachverhalte angewendet werden, in denen zwei Staaten beteiligt sind:

  1. Der Wohnsitzstaat der Arbeitnehmers sowie 
  2. der Sitzstaat des Arbeitgebers.

Die Beschäftigung darf in keinem dritten Staat wesentlich, d.h. 50% oder mehr, ausgeübt werden. Ziel wäre eine Absegnung des neuen Gesetzesvorschlags durch sämtliche Mitgliedstaaten. Nach seiner Unterzeichnung soll das Abkommen spätestens am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Was wird durch das multilaterale Rahmenübereinkommen ermöglicht?

  1. Das Rahmenabkommen gilt für Arbeitnehmende, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und deren Arbeitgebende ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
  2. Eine Arbeitgeberin und eine Arbeitnehmerin können ein Abkommen über die soziale Sicherheit im Land der Arbeitgeberin beantragen, wenn eine Arbeitnehmerin mehr als 25% und weniger als 50% vom ausländischen Zuhause aus arbeitet.
  3. Ein sogenanntes «Opt-in» (siehe unten) kann wiederholt beantragt werden, solange die Arbeitssituation andauert.

Es ist wichtig zu beachten, dass die neue multilaterale Rahmenvereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, kein gesetzliches Recht ist, sondern ein sogenanntes «Opt-in». Das bedeutet, dass es nur angewendet werden kann, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb einer A1-Bescheinigung vorliegt. Liegt kein ordnungsgemässer Antrag vor, gilt weiterhin der alte Schwellenwert von 25%.

Die Rahmenvereinbarung wird aller Voraussicht nach zunächst auf fünf Jahre geschlossen.

Das übliche Antragsverfahren für eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 EU-Verordnung 883/2004 bleibt von der neuen Regelung unberührt. Ausnahmevereinbarungen können vor allem dann zum Zuge kommen, wenn ein berechtigtes Interesse am Verbleib im Anwendungsbereich eines bestimmten Sozialversicherungsrechts nachgewiesen werden kann (z.B. bereits erlangte Rentenanwartschaften).

 

Zukunft

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die multilaterale Rahmenvereinbarung eine Übergangslösung darstellen soll. Es ist leider nicht möglich, die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte so rasch und permanent zu ändern. Daher ist es positiv, dass wir (hoffentlich) bald eine praktikable Lösung bereithaben, die (u.a.) vielen Grenzgängerinnen und Grenzgängern eine bessere Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse bietet.

 

BDO empfiehlt

Wir empfehlen Schweizer Unternehmen bzw. Arbeitgebenden, die neusten Entwicklungen und Gegebenheiten im multilateralen Koordinationsrecht zur Sozialversicherung zu verfolgen und womöglich bestehende Vereinbarungen mit den entsprechenden Mitarbeitenden anzupassen und die dafür nötigen Schritte einzuleiten. BDO unterstützt Sie gerne dabei. Erfahren Sie mehr über unsere Services in den Bereichen «Expats und grenzüberschreitende Arbeitseinsätze» und «Global Mobility».