Brexit und Sozialversicherungen

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Durch den Austritt der UK aus der EU gelten die EU-Vorschriften in grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfällen zwischen UK und der Schweiz nicht mehr. Der Grundsatz der EU-Vorschriften war, dass ein Mitarbeitender bei grenzüberschreitender Arbeitstätigkeit nur in einem Land dem Sozialversicherungssystem unterstellt sein soll. Mit dem Austritt der UK aus der EU kann es für UK-, Schweizer-, aber auch Drittstaaten-Bürger aktuell zu einer Unterstellung in mehreren Ländern kommen.

Hintergrund

UK hat per 31. Januar 2020 die EU definitiv verlassen (Brexit). Ab diesem Zeitpunkt hat eine Übergangsphase begonnen, die als eine Art verlängerte Rechtssicherheit diente, sodass in Bezug auf die Sozialversicherungsunterstellung die EU-Vorschriften bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin galten. Zudem wurde Folgendes vereinbart: Sollte ab dem 1. Januar 2021 keine bilaterale Regelung zwischen der Schweiz und UK in Bezug auf die Sozialversicherungen getroffen worden sein, gelangt das Abkommen über die soziale Sicherheit von 1968 zwischen der Schweiz und UK zur Anwendung.

Stand heute: Die Bemühungen beider Länder, eine Einigung diesbezüglich zu treffen, laufen noch. Da zum heutigen Zeitpunkt noch kein Konsens gefunden worden ist, wird das Abkommen von 1968 ab 1. Januar 2021 nun definitiv angewendet.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2021?

Entsendungen aus der Schweiz nach UK und umgekehrt

Physische Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Entsendeland

  • Entsendungen vor dem 31.Dezember 2020
    Bei Entsendungen, die vor dem 31. Dezember 2020 gestartet haben, bleiben die Regelungen bezüglich der Sozialversicherungsunterstellung der EU-Vorschriften weiterhin anwendbar. Die bereits beantragte Bestätigung der Sozialversicherungsdeckung (A1-Formular der EU) bleibt ebenfalls weiterhin gültig.
    Wichtig zu erwähnen ist, dass eine Verlängerung der Entsendung nach dem 31. Dezember 2020 basierend auf den EU-Vorschriften gemacht werden kann, sofern die Entsendung vor dem 31. Dezember 2020 gestartet hat und eine entsprechende Verlängerung der Bestätigung der Sozialversicherungsdeckung (A-1 Formular der EU) vorliegt.
  • Entsendungen ab dem 1. Januar 2021
    Bei Entsendungen, die am 1. Januar 2021 oder später starten, ist die Sozialversicherungsunterstellung basierend auf dem Abkommen zwischen der Schweiz und UK über die soziale Sicherheit von 1968 zu beurteilen.
    Das Abkommen sieht vor, dass entsandte Personen aus der Schweiz nach UK oder umgekehrt, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes zu unterstellen sind, sofern die physische Arbeitstätigkeit ausschliesslich in einem Land verübt wird. Um die Unterstellung zu bestätigen, sollte von den schweizerischen/britischen Behörden eine Versicherungsbestätigung beantragt werden (ähnlich dem A1-Formular der EU).
    Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass das Abkommen von 1968 in dessen Entsendenorm lediglich das physische Arbeiten in einem Vertragsstaat vorsieht. Mehrstaaten-Tätigkeiten (z.B. das gleichzeitige Arbeiten im Heimatland während der Entsendung im Gastland) fällt nicht unter diese Regel und zieht eine andere Sozialversicherungsunterstellung mit sich.

Physische Arbeitstätigkeit in mehreren Staaten

  • Entsendungen vor dem 31. Dezember 2020
    Bei Entsendungen, die vor dem 31. Dezember 2020 gestartet haben und die physische Arbeitstätigkeit in mehreren Staaten (mind. zwei Staaten) verübt wird, gilt weiterhin die Bewilligung unter dem gültigen Formular A-1 der EU. Nach dem Grundsatz der EU-Vorschriften sollen Mitarbeitende mit physischer Arbeitstätigkeit in mehreren Staaten trotz allem nur in einem Land den Sozialversicherungen unterstellt sein.
    Eine entsprechende Verlängerung des A1-Formulars kann auch in solchen Fällen beantragt werden, sofern aufgrund der Dauer noch möglich.

  • Entsendungen ab dem 1. Januar 2021
    Seit dem 1. Januar 2021 kann für Mehrstaaten-Tätigkeiten keine Bescheinigung unter dem Formular A-1 der EU beantragt werden.< br/> Grundsätzlich kommt auch in diesen Fällen das Abkommen zwischen der Schweiz und UK aus dem Jahr 1968 zur Anwendung. Dieses beinhaltet allerdings keine Regelung der Mehrstaaten-Tätigkeit. Die Folge ist, dass eine geteilte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des in jedem Land erzielten Einkommens (striktes Erwerbsortprinzip), basierend auf der physischen Tätigkeit, angewendet wird. Diese Regelung gilt allerdings nur für Schweizer Bürger und UK Staatsangehörige.
    Drittstaatenangehörige, die eine Mehrstaaten Tätigkeit haben, laufen Gefahr, noch in einem weiteren Land der Sozialversicherungspflicht zu unterstehen, weshalb das Augenmerk auch auf solche Mitarbeitende gelegt werden muss.
    Das Abkommen zwischen der Schweiz und UK aus dem Jahr 1968 folgt in Bezug auf die aufgeteilte Unterstellung in beiden Ländern dem Erwerbsortsprinzip – dies gilt sowohl für Mitarbeitende in unselbständiger Stellung als auch für selbständig Erwerbende.

Zusammenfassung

  • Entsendungen bis zum 31. Dezember 2020 können unter den EU-Vorschriften der Sozialversicherungsunterstellung durchgeführt werden.
  • Entsendungen ab dem 1. Januar 2021 fallen unter das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und UK aus dem Jahr 1968.
  • Das Abkommen von 1968 regelt Entsendungen von der Schweiz nach UK und umgekehrt, wobei die Unterstellung in nur einem Sozialversicherungssystem erfolgt, wenn der Mitarbeitende ausschliesslich in einem Vertragsstaat physisch tätig ist.
  • Die Mehrstaaten-Tätigkeit ist im Abkommen von 1968 nicht geregelt, weshalb es grundsätzlich für Schweizer- oder UK-Staatsangehörige zu einer geteilten Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kommt. Drittstaatenangehörige haben das Risiko, in einem weiteren Land den Sozialversicherungen zu unterstehen.

BDO empfiehlt

Wir empfehlen Ihnen, die Situation bei Entsendungen und Mehrstaaten-Tätigkeit vor Entsendung im Einzelfall durch einen Spezialisten prüfen zu lassen. Entsprechende Bescheinigungen der Behörde, die die Sozialversicherungsunterstellung im jeweiligen Land zum Ausdruck bringen, gilt es im Voraus einzuholen. Damit stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Sie über Ihre Abgabepflichten Bescheid wissen und Ihre Mitarbeitenden entsprechend über die Situation aufklären können.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen beratend zur Seite.