EU Public CbCR: Was Schweizer Unternehmen bis Ende 2026 tun müssen

Am 24. November 2021 verabschiedete die EU die Richtlinie (EU) 2021/2101. Sie führt für bestimmte multinationale Unternehmensgruppen die öffentliche länderbezogene Berichterstattung («Public CbCR») ein. Für Unternehmensgruppen mit einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist der erste Bericht für das Geschäftsjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen.

Die länderbezogene Berichterstattung («Country-by-Country Reporting», CbCR) stellt den Steuerbehörden Informationen über Umsätze, Gewinne, Steuern und Geschäftstätigkeiten multinationaler Unternehmensgruppen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten zur Verfügung. Das EU Public CbCR macht bestimmte dieser Informationen öffentlich zugänglich. Dadurch erhalten auch Investoren, Medien und andere Interessengruppen Einblick in die steuerlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten der betroffenen Unternehmensgruppen.

Für Unternehmensgruppen mit Hauptsitz in der Schweiz ist entscheidend, ob sie über eine qualifizierende Präsenz in der EU verfügen. Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 750 Millionen übersteigt, fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie über qualifizierende Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU verfügen. Diese EU-Einheiten unterliegen vorbehaltlich anwendbarer Ausnahmen der Veröffentlichungspflicht. Stellt die Muttergesellschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, muss die lokale Einheit die verfügbaren Informationen veröffentlichen und darauf hinweisen, dass die Muttergesellschaft die Angaben nicht bereitgestellt hat.

Auch Unternehmensgruppen mit Hauptsitz ausserhalb der Schweiz, die in der Schweiz tätig sind, können betroffen sein, sofern sie in den Anwendungsbereich des EU Public CbCR fallen. In diesem Fall gehören die Schweizer Aktivitäten zum Berichtsumfang. Ihre Kennzahlen werden gegebenenfalls mit jenen anderer Steuerhoheitsgebiete ausserhalb der EU zusammengefasst. Eine Präsenz in der Schweiz allein löst die Veröffentlichungspflicht jedoch nicht aus.

Ob eine Unternehmensgruppe dem EU Public CbCR unterliegt, lässt sich nicht allein anhand ihres Status im Rahmen des Schweizer CbCR beurteilen. Das vertrauliche Schweizer Regime sieht einen Schwellenwert von CHF 900 Millionen vor. Beim EU Public CbCR gilt hingegen ein Schwellenwert von EUR 750 Millionen; zudem unterscheiden sich die Kriterien für den Anwendungsbereich. Die beiden Pflichten sind deshalb separat zu beurteilen.

Verstösse können Sanktionen nach den Rechtsvorschriften des jeweils zuständigen EU-Mitgliedstaats nach sich ziehen. Zudem müssen die gesetzlichen Abschlussprüfer angeben, ob eine Veröffentlichung erforderlich war und tatsächlich erfolgt ist. Fehlende Veröffentlichungen können dadurch auch ausserhalb der Steuerfunktion sichtbar werden.

Welche Informationen werden öffentlich zugänglich?

Das EU Public CbCR umfasst folgende Angaben:

  • Umsatz
  • Gewinn oder Verlust vor Steuern
  • Bezahlte und aufgelaufene Ertragsteuern
  • Anzahl Mitarbeitende
  • Kumulierte Gewinne

Die Angaben werden für die EU-Mitgliedstaaten und bestimmte weitere Steuerhoheitsgebiete mit EU-Bezug separat ausgewiesen. Die übrigen Steuerhoheitsgebiete werden grundsätzlich zusammengefasst. Die vertrauliche OECD-CbCR-Berichterstattung ersetzt die öffentliche Offenlegung nicht.

Bis wann müssen Unternehmensgruppen handeln?

Für Unternehmensgruppen mit einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist der erste Bericht für das Geschäftsjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen. Unternehmen sollten jedoch prüfen, ob für sie frühere Anwendungszeitpunkte gelten oder einzelne EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung kürzere Fristen festgelegt haben.

Fünf Prioritäten für die Vorbereitung auf das EU Public CbCR

1. Qualifizierende Präsenz in der EU erfassen

Ermitteln Sie, welche Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der EU die geltenden Kriterien für den Anwendungsbereich erfüllen und wo Veröffentlichungspflichten entstehen. Beurteilen Sie den Anwendungsbereich des EU Public CbCR unabhängig von den Pflichten im Rahmen des vertraulichen Schweizer CbCR.

2. Frühere Anwendungszeitpunkte und lokale Fristen prüfen

Bestätigen Sie das erste Berichtsjahr und die geltende Veröffentlichungsfrist für jeden relevanten EU-Mitgliedstaat. Prüfen Sie dabei auch, ob die Pflichten bereits für frühere Geschäftsjahre entstanden sind.

3. Bestehende OECD-CbCR-Daten auf ihre Verwendbarkeit prüfen

Prüfen Sie, ob sich der bestehende Datensatz in das EU-Format überführen lässt. Berücksichtigen Sie dabei die einheitliche EU-Vorlage sowie die Anforderungen an XHTML und iXBRL. Identifizieren Sie Datenlücken und erforderliche Abstimmungen.

Empfohlene Vorgehensweise: Beziehen Sie die Steuerabteilung, Finance und Konsolidierung sowie die IT ein. Überprüfen Sie zudem die Konsistenz mit anderen öffentlichen Berichterstattungen.

4. Möglichkeiten für einen Aufschub sensibler Daten prüfen

Beurteilen Sie, ob wirtschaftlich sensible Informationen vorübergehend von der Veröffentlichung ausgenommen werden können, sofern der betreffende EU-Mitgliedstaat dies zulässt. Berücksichtigen Sie dabei die lokalen Voraussetzungen und zeitlichen Beschränkungen.

5. Veröffentlichung mit den lokalen Abschlussprüfern abstimmen

Klären Sie mit den lokalen gesetzlichen Abschlussprüfern, ob eine Veröffentlichung erforderlich ist und ob diese ordnungsgemäss erfolgt ist.

Empfohlene Vorgehensweise: Prüfen Sie, ob die Muttergesellschaft die Informationen rechtskonform zentral veröffentlichen kann. Stellen Sie die Freigabe durch das Management sicher und bereiten Sie klare Erläuterungen zum geschäftlichen Hintergrund der offengelegten Angaben vor.

Ist Ihre Unternehmensgruppe bereit für das EU Public CbCR?

Wir unterstützen Sie dabei, den Handlungsbedarf für Ihre Unternehmensgruppe zu klären, bestehende CbCR-Daten auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen und die öffentliche Berichterstattung vorzubereiten.

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