Befristete MWST-Erhöhung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Befristete MWST-Erhöhung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Der Bundesrat hat am 12. August 2026 die Botschaft zur Finanzierung zusätzlicher Rüstungsausgaben verabschiedet. Im Zentrum steht eine befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer ab 2028. Gleichzeitig enthält die Vorlage Änderungen im Mehrwertsteuergesetz, die Unternehmen bei künftigen Steuersatzänderungen administrativ entlasten sollen. Für Steuerpflichtige lohnt sich deshalb bereits heute ein genauer Blick auf die vorgeschlagenen Anpassungen.
Tiefere Erhöhung, längere Laufzeit
Der Bundesrat schlägt vor, den Normalsatz der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2028 für die Dauer von zwölf Jahren um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen. Für Beherbergungsleistungen soll der Sondersatz um 0,3 Prozentpunkte steigen. Der reduzierte Satz, der insbesondere für Lebensmittel und Medikamente gilt, bleibt unverändert. Die Erhöhung ist bis Ende 2039 befristet und könnte nur mit einem erneuten Volksentscheid verlängert werden.
Die Botschaft unterscheidet sich deutlich von der ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage. Damals war vorgesehen, die Mehrwertsteuer während zehn Jahren um 0,8 Prozentpunkte zu erhöhen. Nach den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage angepasst: Die jährliche Belastung fällt tiefer aus, dafür verlängert sich die Laufzeit. Gleichzeitig verzichtet der Bundesrat auf eine Erhöhung des reduzierten Steuersatzes. Damit soll insbesondere die Belastung von Haushalten mit tieferen Einkommen begrenzt werden.
Die vorgeschlagene Erhöhung käme zusätzlich zur Mehrwertsteuererhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente hinzu, über die im Herbst 2026 abgestimmt wird. Sollten beide Vorlagen angenommen werden und planmässig am 1. Januar 2028 in Kraft treten, würden die Mehrwertsteuersätze insgesamt auf 9,0 Prozent (Normalsatz), 2,6 Prozent (reduzierter Satz) und 4,3 Prozent (Sondersatz für Beherbergungsleistungen) steigen. Der letztgenannte Wert setzt eine Verlängerung des Sondersatzes voraus.
Warum der Bundesrat auf die Mehrwertsteuer setzt
Zur Finanzierung des zusätzlichen Mittelbedarfs wurden verschiedene Varianten geprüft. Zur Diskussion standen unter anderem höhere Einkommens- und Gewinnsteuern sowie neue Bundessteuern. Der Bundesrat entschied sich schliesslich für die Mehrwertsteuer. Als Gründe nennt er insbesondere die hohe Ertragsstabilität und die vergleichsweise geringen Auswirkungen auf die Standortattraktivität. Im Vergleich zu Einkommens- oder Gewinnsteuern gilt die Mehrwertsteuer aus Sicht des Bundes als besser prognostizierbare Einnahmequelle.
Diese Einschätzung blieb im Vernehmlassungsverfahren nicht unbestritten. Während verschiedene Kantone und Wirtschaftsverbände die Mehrwertsteuer als pragmatische und rasch umsetzbare Lösung unterstützten, forderten andere Teilnehmende eine stärkere Finanzierung über Sparmassnahmen, Umschichtungen oder alternative Einnahmequellen. Die politische Diskussion dürfte sich deshalb weniger um den Sicherheitsbedarf als vielmehr um dessen Finanzierung drehen.
Folgen für Konsumentinnen und Konsumenten
Die Mehrwertsteuer belastet letztlich den Endkonsum. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Teil der Steuererhöhung über höhere Preise an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben wird. Gemäss den Schätzungen des Bundes könnte die vorgesehene Erhöhung den Landesindex der Konsumentenpreise um rund 0,2 Prozent erhöhen.
Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Haushaltstyp und Einkommen. Nach Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung dürfte die zusätzliche Belastung zwischen rund 90 und 425 Schweizer Franken pro Jahr liegen. Haushalte mit tieferen Einkommen werden relativ betrachtet stärker belastet als einkommensstärkere Haushalte. Der unveränderte reduzierte Steuersatz mildert diesen Effekt zwar, hebt ihn aber nicht vollständig auf.
Was die Erhöhung für Unternehmen bedeutet
Für Unternehmen fällt die finanzielle Belastung grundsätzlich geringer aus als für Konsumentinnen und Konsumenten. Die auf Eingangsleistungen bezahlte Mehrwertsteuer kann in der Regel als Vorsteuer zurückgefordert werden. Dennoch führt jede Steuersatzänderung zu zusätzlichem Aufwand. Preislisten, Verträge, ERP-Systeme, Kassenlösungen und Abrechnungsprozesse müssen angepasst werden. Sollten die Erhöhung zur Finanzierung des Verteidigungsfonds und jene zur Finanzierung der 13. AHV-Rente gleichzeitig per 1. Januar 2028 in Kraft treten, würde dieser Umstellungsaufwand für die Unternehmen nur einmal anfallen.
Nicht alle Unternehmen können die Vorsteuer jedoch vollständig geltend machen. Dies betrifft insbesondere das Gesundheits- und Bildungswesen, Kulturinstitutionen sowie gewisse Leistungen der öffentlichen Hand. In diesen Fällen verbleibt ein Teil der auf Einkäufen bezahlten Mehrwertsteuer endgültig als Kosten beim Unternehmen oder bei der Institution. Diese steuerliche Mehrbelastung wird als «taxe occulte» bezeichnet.
Mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer steigen deshalb nicht nur die Kosten für Konsumentinnen und Konsumenten, sondern teilweise auch die Kosten für Unternehmen und Institutionen mit eingeschränktem Vorsteuerabzug. Entsprechend haben verschiedene Verbände und Kantone im Vernehmlassungsverfahren auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen hingewiesen.
Mehreinnahmen fliessen in den Rüstungsfonds
Die zusätzlichen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer sollen nicht in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen. Vorgesehen ist ein neuer Rüstungsfonds, dem sämtliche Mehreinnahmen aus der Steuererhöhung zugewiesen werden. Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung von Rüstungsausgaben. Darüber hinaus können dem Fonds Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen werden.
Der Fonds soll sich zudem innerhalb gesetzlicher Grenzen verschulden können. Dadurch lassen sich Zahlungsspitzen abfedern und grössere Beschaffungen flexibler finanzieren. Die maximale Verschuldung wird auf sechs Milliarden Schweizer Franken begrenzt. Gleichzeitig sieht die Vorlage vor, dass sämtliche Darlehen spätestens bis zum Ende der Mehrwertsteuererhöhung zurückbezahlt werden müssen.
Übergangsregel entlastet Unternehmen
Neben der eigentlichen Mehrwertsteuererhöhung enthält die Vorlage auch eine praxisrelevante Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes. Künftig soll eine allgemeine Übergangsregel gelten, wenn zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten neuer Mehrwertsteuersätze weniger als zwölf Monate liegen.
Der Hintergrund: Werden neue Steuersätze kurzfristig beschlossen, müssen Unternehmen bereits ausgestellte Rechnungen, Vorauszahlungen oder laufende Verträge oftmals nachträglich überprüfen und anpassen. Dies führt regelmässig zu erheblichem administrativem Aufwand.
Die vorgeschlagene Regelung soll hier für Erleichterung sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen weiterhin zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden, auch wenn sie erst nach Inkrafttreten der neuen Sätze erbracht werden. Betroffen sind insbesondere Vorauszahlungen sowie periodische Leistungen wie Abonnemente, Lizenzen oder längerfristige Dienstleistungsverträge.
Die neue Bestimmung ist nicht auf die vorliegende MWST-Erhöhung beschränkt. Sie soll künftig bei sämtlichen Änderungen der Mehrwertsteuersätze gelten und Unternehmen mehr Planungssicherheit sowie einen geringeren administrativen Aufwand ermöglichen.
Nächste Schritte bis zur Abstimmung
Mit der Verabschiedung der Botschaft ist der nächste Schritt im Gesetzgebungsprozess erfolgt. Da die vorgesehene Mehrwertsteuererhöhung eine Verfassungsänderung erfordert, werden Volk und Stände über die Vorlage abstimmen müssen. Erst bei einer Annahme können die höheren Steuersätze ab 2028 in Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Anpassungen des Mehrwertsteuergesetzes sowie das neue Rüstungsfondsgesetz umgesetzt werden.
Für Unternehmen besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Vorlage zeigt jedoch, in welche Richtung sich die Diskussion entwickelt. Besonders Unternehmen mit langfristigen Verträgen, periodischen Leistungen oder umfangreichen Vorauszahlungen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Von besonderem Interesse sind die vorgesehenen Übergangsregelungen: Sie sollen den administrativen Aufwand bei künftigen Steuersatzänderungen reduzieren und die Rechtssicherheit erhöhen. Ob die Massnahmen umgesetzt werden, entscheidet die Volksabstimmung.

