AHV2030: Was die Reform für Unternehmen, Arbeitnehmende und Familien bedeutet

Mit einem 158-seitigen Bericht schickte der Bundesrat die AHV2030 am 20. Mai 2026 in die Vernehmlassung, bis zum 11. September 2026 soll sie dauern. Viel Zeit, sich über mögliche Auswirkungen, Pros und Contras klar zu werden und Position zu beziehen. Parallel dazu lassen weitere Geschäfte die Finanzperspektiven laufend wieder zu Makulatur werden. Die in diesem Jahr erstmals auszuzahlende 13. AHV-Rente ist im Bericht in verschiedenen Varianten berücksichtigt (siehe unter: Finanzierung der AHV2030: Diese Varianten stehen zur Diskussion).

Dieser Artikel erklärt mit Bezug auf unterschiedliche Interessengruppen, welche Anpassungen der Reformvorschlag für sie bereithält und wie die Auswirkungen aussehen können. Dabei dürfte rasch deutlich werden: Die Vorlage ist einmal mehr komplex.

 

Ziele der AHV2030: Finanzierung sichern und Weiterarbeit fördern

Weil die Boomer-Generation in den kommenden Jahren in Pension geht, verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlenden und Leistungsbeziehenden. Das Umlageergebnis - das Resultat aus Einnahmen abzüglich Ausgaben - fällt ins Negative, durch die Auszahlung der 13. Rente bereits ab 2026. Mit der Reform 2030 soll die Finanzierung bis ins Jahr 2040 stabilisiert werden.

Zusätzlich hat sich die Situation laufend verschärft, weil die Menschen immer älter werden und damit länger Rente beziehen, ohne dass sie vorgängig länger gearbeitet und Beiträge bezahlt hätten. Deshalb soll die Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus gefördert werden.

Die gesellschaftliche Entwicklung führt zu diverseren Familienkonstellationen, die im heutigen AHV-Gesetz nicht genügend abgebildet sind. Eine höhere Flexibilität soll das beheben. Wirtschaftliche Veränderungen finden Niederschlag im Bereich von angepassten Bestimmungen zum Dividendenbezug, zur Gleichstellung von Selbstständigerwerbenden, zur Regelung der Beitragsadministration durch Dritte (Payrolling) sowie für Plattformbetreibende.

 

Auswirkungen der AHV2030 für Arbeitnehmende: Lohnabzüge, Taggelder und Rentnerfreibetrag

Beitragserhöhung und Kaufkraft: Was Arbeitnehmende erwartet

Sollte eine Finanzierungsvariante mit Beitragserhöhung zum Zug kommen, hat das eine direkte Auswirkung auf die AHV-Abzüge. Der Nettolohn sinkt und damit auch die Kaufkraft. Eine Erhöhung der Beiträge trifft auch die Arbeitgebenden, was dazu führen kann, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkosten weniger Geld für Lohnerhöhungen zur Verfügung steht. In Kombination mit einer MWST-Erhöhung müssen mit tieferen Nettolöhnen höhere Preise finanziert werden.

 
  Aktuell AHV2030*
Bruttolohn CHF 6’000.00 CHF 6’000.00
AHV/IV/EO/ALV 6.40% | CHF 384.00 6.50% | CHF 390.00
Nettolohn CHF 5’616.00 CHF 5’610.00
Differenz   CHF -6.00
 

Da bei dieser Finanzierungsvariante (3a, siehe unter «Finanzierung der AHV2030: Diese Varianten stehen zur Diskussion») auch die MWST um 0,7 Prozent erhöht würde, kommen hier zusätzliche Kosten auf die Haushalte zu. Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel basierend auf der Haushaltsbudgeterhebung 2023 des Bundesamts für Statistik. In dieser wird der Durchschnitt der gesamten Bevölkerung ausgewiesen, woraus sich ein durchschnittlicher Monatslohn von 10'341 Franken ergibt. Die Mehrbelastung dieser Durchschnittswerte würde monatlich 17 Franken ausmachen. Je tiefer das Einkommen, desto weniger dürfte sich der Effekt einer MWST-Erhöhung auswirken, da der Grossteil des Grundbedarfs von der MWST befreit oder mit dem reduzierten Satz belastet ist.

Bei der alternativen Finanzierungsvariante nur über die MWST (3b, siehe unter «Finanzierung der AHV2030: Diese Varianten stehen zur Diskussion») würde die MWST um 0,9 Prozent erhöht. Auf gleicher Basis berechnet, ergibt das eine Mehrbelastung von 22 statt 17 Franken, wobei die Erhöhung der Lohnabzüge wegfällt.

Die MWST-Erhöhung, über die wir am 29. November 2026 abstimmen, bringt eine durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber heute von 9 Franken pro Monat.

 

Bezüglich des Unterschieds zwischen der Erhöhung der AHV-Beiträge und der MWST darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anzahl der Zahlenden erheblich abweicht. Während nur Erwerbstätige von einer AHV-Beitragserhöhung betroffen sind, wird eine MWST-Erhöhung von allen getragen.

 

Taggelder und Beitragslücken: Was sich bei Arbeitsunfähigkeit ändert

Bisher sind Taggelder, die bei Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werden (Unfall/Krankheit), beitragsbefreit. So wird der Lohnausfall bei 80 Prozent Lohnfortzahlung etwas gedämpft. Neu sollen diese Taggelder der Beitragspflicht unterstellt werden. Das führt netto zu noch tieferen Lohnzahlungen.

Beispiel: Monatslohn brutto CHF 6'000 (ohne Berücksichtigung weiterer Sozialversicherungen)

  Normallohn Taggeld 80% bei Arbeitsunfähigkeit
    Aktuell AHV2030
Bruttolohn CHF 6’000.00 CHF 4’800.00 CHF 4’800.00
AHV/IV/EO/ALV 6.40% | CHF 384.00 CHF 0.00 CHF 307.20
Nettolohn CHF 5’616.00 CHF 4’800.00 CHF 4’492.80
Differenz     CHF -307.20
 

Werden weitere Beiträge in Abzug gebracht, die an die AHV-Lohnsumme gekoppelt sind (beispielsweise NBUV, KTG, UVGZ), fällt der Fehlbetrag noch höher aus.

Die Massnahme wird damit argumentiert, dass bei längeren Ausfallzeiten Beitragslücken entstehen können. Das ist tatsächlich der Fall, wenn während eines Kalenderjahres der Mindestbeitrag (CHF 530/Jahr, Stand 2026) nicht erreicht wird. Betroffene müssen sich bei der Ausgleichskasse am Wohnsitz als Nichterwerbstätige anmelden. Geschieht dies nicht, kann das zu Beitragslücken führen (ausser bei verheirateten Personen, deren Ehegatte erwerbstätig ist und mindestens 10'000 Franken pro Jahr verdient, Stand 2026).

Die Reform AHV2030 sieht dafür jedoch bereits eine Absicherung vor. So werden die Steuerbehörden verpflichtet, Versicherte im beitragspflichtigen Alter, welche kein Erwerbseinkommen erzielen, zu melden (Art. 10 Abs. 5 VE-AHVG). Die Beitragsberechnung für Nichterwerbstätige enthält eine soziale Komponente, da sie auf dem Vermögen einschliesslich kapitalisierten Renten und rentenähnlichen Einkommen basiert. So zahlen Personen in guten finanziellen Verhältnissen mehr als solche in weniger guten. Dieses Element könnte bei Unterstellung der Taggelder unter die Beitragspflicht entfallen.

Gemäss einer Studie des SSUV (Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung UVG) sind Beitragslücken aufgrund eines Unfalls marginal. Von jährlich rund 391'000 Fällen mit UVG-Taggeld ist in 2,3 Prozent oder 8'900 Fällen eine Beitragslücke entstanden. Zieht man die Fälle ab, die mehrfach gezählt wurden, weil sie in mehreren Jahren Beitragslücken hatten, sind es noch 7'200 Fälle. Von diesen erhielten rund 1'000 Betroffene später eine IV-Rente der Unfallversicherung, was die Problematik entschärft.

 

Rentnerfreibetrag: Wie die Weiterarbeit noch attraktiver wird

Arbeitnehmende im Referenzalter haben Anspruch auf einen Rentnerfreibetrag, auf den seit Einführung der Reform AHV 21 auch verzichtet werden kann. Aktuell beträgt dieser 1'400 Franken pro Monat beziehungsweise 16'800 Franken pro Jahr. Neu soll er dynamisch gestaltet werden und das Anderthalbfache einer Minimalrente betragen (22'680 Franken, Stand 2026). Damit werden ältere Arbeitnehmende weniger mit Beiträgen belastet, was den Anreiz sowohl für sie selbst als auch für Arbeitgebende erhöhen soll. Durch die Verzichtsmöglichkeit können Personen mit tiefer (Teil-)Rente dennoch durch Neuberechnung eine Verbesserung erzielen.

 

Auswirkungen der AHV2030 für Familien

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften: Mehr Flexibilität für Eltern — neue Regeln für betreuende Personen

Arbeitnehmende reduzieren oft ihr Arbeitspensum, wenn sie Eltern werden, oder sie geben die Erwerbstätigkeit sogar ganz auf. Um den damit zusammenhängenden Einkommensverlust für die Berechnung der AHV-Rente abzufedern, haben sie Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift. Diese erfolgt erst bei Rentenberechnung und beträgt das Anderthalbfache einer Maximalrente pro Jahr mit Kindern bis Alter 16 Jahre (CHF 45'360, Stand 2026). Bei verheirateten Eltern wird diese Gutschrift hälftig geteilt, während Konkubinatspartner wählen können, ob sie hälftig geteilt oder nur einer Person gutgeschrieben werden soll.

Diese Ungleichbehandlung wird im Reformvorschlag aufgehoben, indem neu Anspruch auf zwei Erziehungsgutschriften in halber bisheriger Höhe besteht. Bei geteiltem Sorgerecht wird jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift gutgeschrieben, bei alleinigem Sorgerecht erhält die berechtigte Person zwei Gutschriften. Auf Antrag sollen auch Verheiratete die Möglichkeit haben, beide Gutschriften nur einer Person zukommen zu lassen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn ein Elternteil wesentlich mehr verdient als der andere und bei grossem Altersunterschied der Eltern.

Dasselbe gilt auch für die Betreuungsgutschrift, wobei grundsätzlich die betreuende Person beide Gutschriften erhalten soll.

 

Auswirkungen der AHV2030 für Arbeitgebende: Mehrkosten und neue Pflichten

Beitragserhöhung und MWST: Was auf Arbeitgebende zukommt

Sollte eine Finanzierungsvariante mit Beitragserhöhung zum Zug kommen, hat das eine direkte Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialkosten erhöhen sich, was entweder zu tieferen Gewinnen führt oder über moderatere Lohnerhöhungen, andere Einsparungen oder Preiserhöhungen kompensiert werden muss. Dies in Kombination mit der in allen Finanzierungsvarianten vorgesehenen MWST-Erhöhung, die pflichtige Unternehmen zusätzlich betrifft.

 

Beispiel für Mehrbelastung der Arbeitgebenden bei einer Beitragserhöhung um total 0,2%

Lohnsumme CHF 100’000 CHF 500’000 CHF 1’500’000 CHF 10’000’000 CHF 50’000’000
AHV-Beiträge aktuell CHF 5’300 CHF 26’500 CHF 79’500 CHF 530’000 CHF 2’650’000
AHV-Beiträge nach Erhöhung CHF 5’400 CHF 27’000 CHF 81’000 CHF 540’000 CHF 2’700’000
Erhöhung der Kosten CHF 100 CHF 500 CHF 1’500 CHF 10’000 CHF 50’000

Nicht berücksichtigt sind die Verwaltungskosten, die i.d.R. von der Beitragssumme berechnet werden und je nach Kasse und Lohnsumme variieren.

 

Fachkräftemangel und Deklarationspflichten: Was sich für Unternehmen ändert

Die Erhöhung des Mindestrentenalters nach BVG und die Anreize für Mitarbeitende, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu sein (siehe unter «Flexible Pensionierung: Diese neuen Möglichkeiten entstehen»), können für Arbeitgebende den Fachkräftemangel lindern. Der Effekt dürfte je nach Branche und Unternehmensstruktur sehr unterschiedlich ausfallen.

Im Rahmen der Debatten über das Rentenalter werden auch alternative Modelle diskutiert wie beispielsweise Lebensarbeitszeit (Pensionierung nach einer Mindestanzahl Jahre Erwerbstätigkeit) oder die Berücksichtigung der körperlichen Belastung (Erhöhung des Rentenalters für Personen mit tiefer Belastung). Dies bedingt, dass die Ausgleichskassen über entsprechende Informationen verfügen, sodass neu neben der Lohnmeldung auch der Beschäftigungsgrad und der ausgeübte Beruf deklariert werden müssen.

 

Schadenersatz: Warum Ersatzforderungen künftig teurer werden

Für fehlbare Arbeitgebende (und ihre Organe) wird die Schadenersatzleistung an die Ausgleichskasse teurer, da Ersatzforderungen neu verzinst werden müssen.

 

Payroll-Dienstleister: Diese Anpassungen erleichtern die Zusammenarbeit

Insbesondere für kleinere Arbeitgebende stellt die professionelle Handhabung der Lohnabwicklung inklusive Stellvertretung zunehmend eine Herausforderung dar. Es bietet sich an, Payroll-Dienstleister zu beauftragen, die Abwicklung für sie zu übernehmen. Payroll-Firmen können auf Basis der neuen Bestimmungen nach Art. 13a VE-AHVG beauftragt werden, die Beitragsabrechnung inklusive Zahlung über die für sie zuständige Ausgleichskasse abzuwickeln. Damit übernehmen sie die für Arbeitgebende geltenden Pflichten und müssen ihrer Ausgleichskasse sämtliche Auskünfte über die Arbeitgebenden und ihre Arbeitnehmenden erteilen. Die Ausgleichskassen können subsidiär direkt von den Arbeitgebenden Auskünfte oder Beiträge fordern, wenn Payroll-Firmen ihren Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen.

Entsprechende Gesetzesanpassungen in AHVG, IVG, EOG und FamZG übernehmen die Regelungen. Keine Anpassungen gibt es im Bereich der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung, der Arbeitgebende bleibt hier Vertragspartner der Versicherungsinstitutionen.

 

Auswirkungen der AHV2030 für Selbstständige: Das ändert beim Beitragssatz und der Beitragsbasis

Beiträge: Was sich für Selbstständigerwerbende ändert

Die Beiträge der Selbstständigen sollen denjenigen der Angestellten gleichgestellt werden. Die AHV-Beiträge steigen damit von 8,1 auf 8,7 Prozent, sodass sich zusammen mit den Beiträgen an die IV und die EO ein Gesamtsatz von 10,6 Prozent ergibt statt bisher 10 Prozent. Sollte eine Finanzierungsvariante mit Beitragserhöhung zum Zug kommen, betrifft das auch die Selbstständigen (Erhöhung von 8,7 auf 8,9 Prozent).

Bei tiefen Einkommen kommt bei Selbstständigerwerbenden die sinkende Beitragsskala zur Anwendung, um die Beitragslast zu dämpfen. Erst ab einem Einkommen von 60'500 Franken (Stand 2026) werden die vollen Beiträge erhoben. Diese Obergrenze wird auf 40'500 Franken gesenkt, sodass Selbstständige mit tieferen Einkommen mehr belastet werden.

 

Abzüge: Was sich bei Verlustverrechnung und Pensionskassen-Einkäufen ändert

Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird der Wortlaut aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) übernommen. Dies hat teils redaktionellen Charakter, teils aber auch materielle Konsequenzen. Aktuell ist AHV-rechtlich eine Verlustverrechnung über zwei Jahre möglich - nämlich vom laufenden und unmittelbar vorangegangenen. In Bezug auf die AHV ist dies systemwidrig, da es sich nicht um eine Abgabe handelt, sondern um eine Versicherung. Deshalb wird die Verlustverrechnung auf das laufende Jahr begrenzt. Eine Verrechnung kann somit nur noch stattfinden, wenn in einem Jahr mehrere Geschäftsabschlüsse vorliegen oder mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine jahresübergreifende Verlustverrechnung entfällt.

Der Abzug für Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (Spenden) entfällt. Ein solcher ist gemäss DBG bereits seit 1. Januar 1995 nicht mehr zulässig. Ein gesonderter Abzug nur bei der AHV würde bedingen, dass die Ausgleichskasse über solche Ausgaben Kenntnis erhält, was über die Steuermeldung nicht der Fall ist.

Ebenfalls gestrichen wird der hälftige Abzug für Pensionskassen-Einkäufe. Gemäss aktuellem Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Bundesrechtsprechung sind Einkäufe im Rahmen der üblichen Arbeitgeberanteile (in der Regel 50 Prozent) zum Abzug zugelassen. Neu sollen ausdrücklich nur noch laufende Beiträge abgezogen werden können.

Die Steuermeldung an die Ausgleichskassen umfasst aktuell das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital. Neu sollen auch Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG gemeldet werden. Dies dient der Berücksichtigung von Liquidationsgewinnen bei einer Neuberechnung der Altersrente nach Erreichen des Referenzalters (Motion 24.4448 Page).

 

Auswirkungen der AHV2030 für Unternehmerinnen und Unternehmer: Lohn oder Dividende?

Lohn vs. Dividende: Was sich bei Bezügen aus Kapitalgesellschaften ändert

Inhaberinnen oder Teilhaber einer Kapitalgesellschaft kennen seit der steuerlichen Privilegierung von Dividendenbezügen die Problematik «Lohn vs. Dividende». Am Arbeitgeberunternehmen beteiligte Personen haben die Möglichkeit, Vergütungen als Lohn (AHV-pflichtig) oder als Dividende (nicht AHV-pflichtig) zu beziehen. Grundsätzlich sind Vergütungen im Zusammenhang mit Arbeitsleistung als Lohn zu beziehen, während Entschädigungen für das zur Verfügung gestellte Eigenkapital als Dividende ausgeschüttet werden (die Verzinsung von Grundkapital bei Kapitalgesellschaften ist verboten). In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung oft schwierig, weshalb sich aus der Rechtsprechung die 10-Prozent-Formel entwickelt hat (Dividenden, die 10 Prozent des steuerlichen Unternehmenswerts übersteigen, sind vermutungsweise überhöht und werden in Lohn umqualifiziert, sofern nicht bereits ein adäquater Lohn abgerechnet wurde).

Die Reform AHV2030 sieht vor, generell auf Dividenden von über 15 Prozent des Steuerwerts der Beteiligungsrechte Beiträge zu erheben. Dies bei Beschäftigten mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital.

 

Flexible Pensionierung: Diese neuen Möglichkeiten entstehen

Länger arbeiten: Welche Anreize die AHV2030 schafft

Statt einer generellen Erhöhung des Referenzalters, die 2024 an der Urne deutlich gescheitert ist, setzt die Reform auf Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit. Zugleich wird die Attraktivität für eine Frühpensionierung vermindert.

Diverse Massnahmen sollen die Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus fördern:

  • Der Rentnerfreibetrag wird erhöht und dynamisch an die Entwicklung der AHV-Rente angepasst. Dadurch erhält der Mitarbeitende einen höheren Nettolohn und der Arbeitgeber schuldet weniger Beiträge. Durch die Möglichkeit, auf den Rentnerfreibetrag zu verzichten, können Personen, die keine ganze Maximalrente erhalten, dennoch ihre Altersleistung verbessern.
  • Eine Renten-Neuberechnung ist neu nicht nur einmalig im Alter zwischen 65 und 70 möglich, sondern ab Alter 65 zweimalig, ohne obere Altersgrenze. Dies gilt sowohl für die Schliessung von Beitragslücken als auch für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens.
  • Bei der Rentenberechnung werden Einkommen ab Referenzalter mit einem Faktor 1,4 hochgerechnet. Das durchschnittliche Einkommen steigt damit überproportional und kann zu einer höheren Rente führen.
 

Beispiel

  Aktuell AHV2030
Durchschnittliches Einkommen im Alter 65 CHF 75’000 CHF 75’000
Jährliche Altersrente nach Skala 44 CHF 30’134 CHF 30’134
Nach 65 abgerechnetes Einkommen:
4 Jahre à CHF 20’000
CHF 80’000 CHF 112’000
Durchschnittliches Einkommen im Alter 69 CHF 76’818 CHF 77’545
Jährliche Altersrente nach Skala 44 CHF 30’407 CHF 30’667
Jährliche Mehrrente nach Neuberechnung CHF 273 CHF 533
 

Wer zudem einen Rentenaufschub vornimmt, profitiert stärker als nach heutigem Recht. Wie bisher gilt ein Aufschub für mindestens ein Jahr. Aktuell ist ein Aufschub nur während maximal fünf Jahren möglich und wird mit einem Zuschlag in Höhe des mathematischen Versicherungswerts belohnt. Das bedeutet der Rentenzuschlag ist so berechnet, dass man bei Erreichen der versicherungstechnischen Lebenserwartung den Betrag als Zuschlag erhält, auf den man während des Aufschubs verzichtet.

Neu sollen Zuschläge gewährt werden, die über den mathematischen Versicherungswert hinausgehen und der Aufschub ist zeitlich nicht mehr begrenzt. Während 15 Jahren (bis Alter 80) werden steigende Zuschläge von bis zu 145 Prozent gewährt. Der Aufschub kann länger als 15 Jahre dauern, wobei der Zuschlagssatz danach nicht mehr erhöht wird.

 

Nachfolgende Beispiele zeigen die Auswirkungen der Wette auf eine hohe Lebenserwartung.

  Aktuell AHV2030
Jährlicher Rentenzuschlag Aufschub 5 Jahre (Alter 70) CHF 10’319 CHF 10’614
Jährliche Rente inkl. Zuschlag CHF 43’079 CHF 43’374
Verzicht während Aufschub CHF 163’800 CHF 163’800
Alter, ab dem sich der Aufschub lohnt 86 85
 
Jährlicher Rentenzuschlag Aufschub 10 Jahre (Alter 75) nicht möglich CHF 25’651
Jährliche Rente inkl. Zuschlag n/a CHF 58’411
Verzicht während Aufschub n/a CHF 327’600
Alter, ab dem sich der Aufschub lohnt n/a 88
 

Übergangsregelung: Die neuen Aufschubssätze sind anwendbar für neue Aufschübe und neue Abrufe von Teilrenten, nicht aber für die Neuberechnung bereits abgerufener Renten.

 

Im Beispiel nicht berücksichtigt sind allfällige Steuereinsparungen. Der gleichzeitige Bezug eines Erwerbseinkommens und einer Altersrente führt zu einer höheren Steuerprogression. Ein Aufschub lässt diese tiefer ausfallen, wodurch er sich schon vor dem berechneten Alter finanziell positiv auswirken kann.

Nicht zuletzt gibt es nicht nur eine mathematisch-finanzielle Sicht. Einer Tätigkeit nachzugehen, so lange man sich damit wohl fühlt und im Gegenzug für die Jahre danach besser abgesichert zu sein, kann die Qualität eines Lebens erhöhen, solange es andauert, und das zählt.

 

Frühpensionierung: Für wen Vorbezüge weniger attraktiv werden

Auf der anderen Seite gibt es nach wie vor die Menschen mit dem Bedürfnis, vor dem offiziellen Referenzalter Altersleistungen zu beziehen. Die geplanten Änderungen machen deutlich: Man will nicht, dass sich die Menschen früher aus dem Erwerbsleben verabschieden.

Wer früher in Pension gehen will, erhält weniger. Die Kürzungssätze sind heute analog zu den Aufschubszuschlägen versicherungsmathematisch berechnet. Neu soll die Rentenkürzung für Pensionierte, die gut verdient haben, ein grösseres Loch ins Budget reissen.

 

Kürzungssätze bei Frühpensionierung

  Aktuell AHV2030
  Kat. I Kat. II Kat. III
durchschnittliches Einkommen ≤ CHF 60'480 > CHF 60'480
≤ CHF 75'600
> CHF 75'600
1 Jahr (Alter 64) 6,8% 2,4% 6,8% 7,5%
2 Jahre (Alter 63) 13,6% 5,0% 14,0% 16,0%
 

Wie die Tabelle zeigt, werden tiefe durchschnittliche Einkommen gegenüber heute entlastet, während durchschnittliche Einkommen über 75'600 höhere Abzüge in Kauf nehmen müssen.

Bei der Einteilung in die Einkommensklassen kommt das eigene, ungesplittete Durchschnittseinkommen zur Anwendung, ausser bei Geschiedenen. Personen, die in die Kategorie I fallen, kommen nur dann in den Genuss des tiefen Kürzungssatzes, wenn das Durchschnittseinkommen des Ehegatten weniger als das Doppelte beträgt - ansonsten werden sie in die Kategorie II umgeteilt. Dabei gilt der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vorbezugs, spätere Änderungen werden nicht mehr berücksichtigt. Das macht die Planung spannend. Ehepaare mit grossem Altersunterschied oder sehr unterschiedlichen Einkommen müssen anders beraten werden als solche in ähnlichen Alters- und Einkommensverhältnissen.

Übergangsregelung: Die neuen Kürzungssätze sind anwendbar für neue Vorbezüge und neue, weitere Teilvorbezüge, nicht aber für die Neuberechnung eines bereits laufenden Vorbezugs.

 

AHV2030 und BVG: Was sich bei der beruflichen Vorsorge ändert

Die bisher aufgezeigten Beispiele zeigen, wie sich die geplanten Anpassungen auswirken. Die Ergebnisse zeigen auch, dass der grösste Hebel nicht in der ersten, sondern in der zweiten Säule liegt. Deshalb enthält die Vorlage AHV2030 im Bereich der flexiblen Pensionierung auch Anpassungen im BVG. Das hat bereits für viel Aufruhr gesorgt und man darf gespannt sein, ob die AHV2030 diese Verknüpfung übersteht.

 

Mindestalter für die Pensionierung: Harmonisierung schlägt Flexibilität

Heute steht es den Pensionskassen frei, ein Mindestalter für eine Frühpensionierung festzulegen. Das frühestmögliche Alter ist 58 Jahre. Mit der AHV2030 wird dieses auf 63 erhöht. Die Möglichkeit des Vorbezugs wird somit harmonisiert, was in der zweiten Säule eine Erhöhung des Mindestalters um fünf Jahre bedeutet. Das ist gravierend. Es bedeutet nicht nur, dass faktisch die Frühpensionierung vor Alter 63 abgeschafft und damit Flexibilität vernichtet wird. Die Möglichkeit, sich für eine Frühpensionierung einzukaufen, wird damit ebenfalls massiv eingeschränkt.

 

Übergangsregelung: Um die Folgen einer durchkreuzten Pensionsplanung abzufedern, ist eine Übergangsfrist von zehn Jahren angedacht. Die Pensionskassen haben zu regeln, wie die Anhebung des Vorbezugsalters über die zehn Jahre gestaltet wird.

 

Ausnahmeregelungen gelten für Mitarbeitende ab Alter 60, die infolge von betrieblichen Restrukturierungen vorzeitig in den Ruhestand gehen, sowie für GAV-Regelungen und für das Personalrecht öffentlich-rechtlicher Arbeitgebender.

 

Länger arbeiten: Welche Möglichkeiten Pensionskassen künftig anbieten müssen

Über das Referenzalter hinaus Arbeitswilligen werden jedoch neue Möglichkeiten geboten, die Altersvorsorge auszubauen. Pensionskassen können heute reglementarisch vorsehen, dass

  • bei einer Pensumreduktion von maximal 50 Prozent ab Alter 58 der bisherige volle Verdienst versichert bleiben kann;
  • Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, weiter versichert bleiben können bis maximal Alter 70.
 

Mit der AHV2030 ist beides nicht mehr freiwillig, die Kasse muss die Möglichkeiten anbieten. Das eröffnet Arbeitnehmenden mehrere Möglichkeiten:

a) Bezug der Altersleistung mit 65 - keine Weiterversicherung

b) Aufschub der Altersleistung ohne Beitragszahlung - keine Weiterversicherung

c) Aufschub und Weiterversicherung mit Beitragszahlung

 

Das ermöglicht eine individuelle Planung je nach persönlicher Ausgangslage (aktueller und künftiger Finanzbedarf, steuerliche Situation, prognostizierte Lebenserwartung, Familiensituation etc.).

Damit die Möglichkeiten tatsächlich allen offenstehen, gelten sie nicht nur für weitergeführte Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Neuanstellungen. Zudem sind die Pensionskassen verpflichtet, die Austrittsleistung der bisherigen Kasse vollständig zu übernehmen, selbst wenn diese die reglementarischen Leistungen der neuen Kasse übersteigen.

Die Versicherten haben die Qual der Wahl, was ihnen eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik aufbürdet oder die Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle nahelegt. Sie können bei einem Übertritt nach Referenzalter einen allfälligen Überschuss der bisherigen PK als Altersleistung beziehen und den Rest - oder eben die ganze - Freizügigkeit übertragen lassen. Sie können Teilrenten beziehen und nur Teile - oder den ganzen Lohn - weiterversichern.

Eine weitere Anpassung bietet maximale Flexibilität bis zum 70. Geburtstag: die Möglichkeit des Rentenunterbruchs.

 

Beispiel: Karin hat sich mit 65 pensionieren lassen und bezieht eine Rente der PK. Ein halbes Jahr später nimmt sie eine neue Anstellung an. Die Kombination von Rente und Lohn treibt jedoch das Einkommen und damit die Steuern in die Höhe. Mit der AHV2030 kann sie die Rentenzahlung aussetzen, wenn das Reglement der PK diese Möglichkeit vorsieht. Das verbleibende Vorsorgeguthaben bleibt bei der PK, sodass Karin die Rente jederzeit erneut abrufen kann, unabhängig davon, ob sie noch erwerbstätig ist oder nicht.

Allerdings kann sie in dieser Zeit keine Einkäufe mehr tätigen und sie geniesst keine Besitzstandsgarantie. Die erneut abgerufene Rente wird je nach Reglement neu berechnet. Es lohnt sich daher für Karin, vorgängig das PK-Reglement genau zu studieren. Ein solcher Unterbruch ist übrigens nur für Renten möglich, Kapitalbezüge können nicht zurückgeführt werden.

 

AHV2030 bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Wer neu noch obligatorisch versichert ist

Die Reform sieht auch Anpassungen bei der obligatorischen Versicherung vor. Diese sind weniger bekannt, für einzelne Betroffene jedoch nicht minder wichtig.

 
Obligatorisch in der AHV versicherte Personen
Personen, die im Dienst der Eidgenossenschaft oder für internationale Organisationen mit Sitzabkommen (aktuell IRK) im Ausland tätig sind Bisher sind nur CH-Bürger obligatorisch versichert, mit der Reform gilt das auch für EU- und EFTA-Bürger
Personen, die im Dienst privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Art. 11 EZHG BG über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) Bisher sind diese ebenfalls obligatorisch versichert, wenn sie CH-Bürger sind. Mit der Reform entfällt das Obligatorium. Bestehende Fälle werden in die Weiterversicherung überführt, haben jedoch auch die Möglichkeit, auszutreten.
 
 
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Weitere Anpassungen betreffen Nichterwerbstätige, die ihre Ehegatten ins Ausland begleiten. Zudem sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufgrund dieser Eigenschaft nur noch dann obligatorisch unterstellt, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Damit entfällt auch der Befreiungsartikel (heute Art. 1a Abs. 2 lit. b) bei unzumutbarer Doppelbelastung, da sich eine solche nicht mehr ergeben kann.

 

Finanzierung der AHV2030: Diese Varianten stehen zur Diskussion

Die Reform AHV2030 soll die Finanzierung der AHV bis ins Jahr 2040 sicherstellen. Die bisherigen Reformen (STAF, AHV 21) vermochten die finanzielle Lage der AHV zu stabilisieren. Inzwischen hat die Schweizer Bevölkerung jedoch der Einführung einer 13. AHV-Rente zugestimmt, deren Finanzierung nicht Bestandteil der Vorlage war und bis heute nicht geklärt ist.

Am 29. November 2026 entscheiden Volk und Stände über eine Teilfinanzierung über die Erhöhung der MWST um 0,4 Prozent. Diese würde geschätzte 1.5 Milliarden Franken Mehreinnahmen bringen. Die 13. Rente kostet jedoch voraussichtlich 4.5 Milliarden Franken. Der Bericht zur Reform AHV2030 nennt vier verschiedene Varianten für die finanzielle Stabilisierung der AHV. Da die Finanzierung der 13. Rente nicht in absehbarer Zeit vollständig gesichert sein dürfte, wird die Finanzierung in die Reform integriert.

Diese Varianten wurden im Bericht vorgeschlagen und in Form von Finanzperspektiven berechnet:

  • Variante 1: Vorgeschlagen war eine ausreichende Finanzierung der 13. Rente über eine Erhöhung der MWST um 0,4 und der AHV-Beiträge um 0,3 Prozent, beides dauerhaft ab dem Jahr 2028. Damit wären im Rahmen der AHV2030 keine weiteren Mittel notwendig gewesen. Diese Variante wurde im Einigungsverfahren vom Parlament bereits verworfen.
  • Variante 2: Vorgeschlagen war die vorübergehende Finanzierung der 13. Rente über eine befristete Erhöhung der MWST um 0,7 Prozent für die Jahre 2028 bis 2030. Für diesen Fall schlug der Bericht für die AHV2030 eine nahtlose Verlängerung der Erhöhung ab 2031 vor. Auch diese Variante hat sich im Parlament nicht durchgesetzt.
  • Variante 3: Für den Fall, dass keine Finanzierung der 13. Rente zustande kommt, werden nun zwei Szenarien vorgeschlagen:

    a)  Erhöhung der MWST um 0,7 und der AHV-Beiträge um 0,2 Prozent ab 2031
    b)  Erhöhung der MWST um 0,9 Prozent ab 2031
 

Die Krux: Die MWST-Sätze sind in der Bundesverfassung festgelegt. Aus diesem Grund führt eine Erhöhung über das obligatorische Referendum, Volk und Stände müssen einer Erhöhung zustimmen.

Eine Erhöhung der AHV-Beiträge bedingt eine Gesetzesanpassung, die vom Parlament beschlossen wird und dem fakultativen Referendum untersteht. Wird dieses ergriffen, stimmt die Bevölkerung über die Erhöhung ab, ein Ständemehr ist nicht notwendig.

Wird über die Reform AHV2030 als Ganzes abgestimmt, gilt eine darin enthaltene AHV-Beitragserhöhung ebenfalls als angenommen. Über eine MWST-Erhöhung muss zwingend separat abgestimmt werden.

 

Fazit zur AHV2030: Was Unternehmen und Privatpersonen wissen müssen

Noch ist nichts beschlossen. Man darf gespannt sein, inwiefern die Vorlage aufgrund der Vernehmlassung noch angepasst wird. Nur das ist jetzt schon praktisch sicher: Sie bleibt komplex und dürfte es an der Urne schwer haben. Das Ringen um die Finanzierung wird jedoch auch bei einer Ablehnung weitergehen. Jemand muss den Leistungsausbau schliesslich bezahlen.

 

Was bedeutet die AHV2030 für Ihr Unternehmen oder Ihre persönliche Vorsorge?

Die Reform AHV2030 bringt zahlreiche Änderungen bei Beiträgen, Pensionierung, beruflicher Vorsorge und Finanzierung. Wir unterstützen Unternehmen, Selbstständigerwerbende, Führungspersonen sowie Privatkundinnen und Privatkunden dabei, die Auswirkungen frühzeitig zu erkennen, Handlungsoptionen zu beurteilen und die richtigen Entscheidungen für die Zukunft zu treffen.