Administrative Entlastungen im Steuerbereich: Das plant der Bundesrat
Administrative Entlastungen im Steuerbereich: Das plant der Bundesrat
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 zwei Vernehmlassungen eröffnet, mit denen Unternehmen im Steuerbereich administrativ entlastet werden sollen. Die vorgeschlagenen Massnahmen verfolgen ein klares Ziel: weniger Bürokratie, modernisierte Abläufe und ein attraktiver Wirtschaftsstandort Schweiz.
Hintergrund der Vorlagen
Ausgangspunkt der Reformen bildet die Einschätzung des Bundesrates, dass internationale Entwicklungen wie Deregulierungsbestrebungen wichtiger Handelspartner, handelspolitische Unsicherheiten und ein zunehmender Wettbewerbsdruck die Standortattraktivität der Schweiz beeinflussen. Vor diesem Hintergrund sollen bestehende Regulierungen überprüft und administrative Prozesse vereinfacht werden. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe.
Jährliche MWST-Abrechnung für alle Unternehmen
Eine zentrale Änderung betrifft die Mehrwertsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens CHF 5'005'000 auf Antrag die Mehrwertsteuer jährlich statt vierteljährlich abrechnen. Diese Umsatzgrenze soll nun aufgehoben werden, sodass künftig alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Grösse von der jährlichen Abrechnungsmethode Gebrauch machen können.
Nach Ansicht des Bundesrates führt diese Anpassung zu einer spürbaren administrativen Entlastung, da die Überwachung der Umsatzgrenze entfällt. Die Pflicht zur Leistung von Akontozahlungen bleibt bestehen, weshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bundeseinnahmen erwartet werden. Rund 25'000 zusätzliche Unternehmen könnten von dieser Vereinfachung profitieren.
Vereinfachungen bei der Emissionsabgabe im Sanierungsfall
Auch bei der Emissionsabgabe ist eine wesentliche Änderung vorgesehen. Nach geltendem Recht gilt bei Sanierungen ein Freibetrag von CHF 10 Millionen. Übersteigende Beträge können auf Gesuch hin erlassen werden, sofern eine offensichtliche Härte vorliegt. Das entsprechende Verfahren verursacht jedoch zusätzlichen administrativen Aufwand und Beratungskosten.
Künftig soll das Erlassverfahren wegfallen. Stattdessen wird die bestehende Sanierungsausnahme ausgeweitet, indem die bisherige Obergrenze von CHF 10 Millionen aufgehoben wird. Offene und stille Sanierungen sollen unabhängig von ihrem Umfang und von Amtes wegen von der Emissionsabgabe befreit werden können, sofern bestehende Verluste beseitigt werden. Unternehmen müssten somit kein Erlassgesuch mehr einreichen. Die daraus resultierenden Steuerausfälle werden auf weniger als CHF 10 Millionen pro Jahr geschätzt, während gleichzeitig eine deutliche administrative Entlastung erreicht wird.
Beschränkung der Einreichungspflichten bei der ESTV
Eine weitere Massnahme betrifft die Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Heute müssen zahlreiche Gesellschaften ihre Jahresabschlüsse unaufgefordert einreichen, insbesondere wenn bestimmte Grössenkriterien erfüllt sind.
Im Bereich der Verrechnungssteuer sollen künftig nur noch Gesellschaften dazu verpflichtet sein, die tatsächlich steuerbare Leistungen ausrichten, etwa Dividenden oder geldwerte Leistungen. Die ESTV soll Unterlagen weiterhin im Einzelfall anfordern können. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Übermittlung ausschliesslich elektronisch erfolgt.
Auch bei der Emissionsabgabe soll die bisherige Bilanzsummengrenze entfallen. Jahresabschlüsse wären künftig nur noch auf Verlangen der ESTV einzureichen. Insgesamt könnten gemäss Bundesrat rund 45'000 Unternehmen von diesen Vereinfachungen profitieren.
Ausweitung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer
Besonders praxisrelevant ist die vorgesehene Ausdehnung des Meldeverfahrens innerhalb von Konzernen. Nach geltendem Recht ist dessen Anwendung grundsätzlich auf direkte Mutter-Tochter-Verhältnisse beschränkt. In anderen konzerninternen Konstellationen muss die Verrechnungssteuer zunächst entrichtet und später im Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden.
Neu soll das Meldeverfahren auch für weitere konzerninterne Leistungsbeziehungen zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Gesellschaften nach anerkannten Rechnungslegungsstandards voll- oder teilkonsolidiert werden. Dadurch könnten geldwerte Leistungen innerhalb komplexerer Konzernstrukturen direkt gemeldet werden, ohne dass vorgängig die Verrechnungssteuer entrichtet werden muss. Der Bundesrat erwartet davon sowohl eine administrative Vereinfachung als auch Liquiditätsvorteile für die betroffenen Unternehmen.
Weitere Massnahmen auf Praxisebene
Neben den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen setzt die ESTV verschiedene Vereinfachungen auf Praxisebene um. Dazu gehören der Ausbau digitaler Dienstleistungen, die Förderung elektronischer Schnittstellen sowie die Weiterentwicklung von eBilanz- und eRechnungs-Lösungen. Zudem soll die Pflicht zur Einreichung des Formulars 9 / 9 FL bei Nullerdeklarationen der Umsatzabgabe aufgehoben werden. Diese Massnahmen sollen den administrativen Aufwand im steuerlichen Vollzug zusätzlich reduzieren.
Gezielte Vereinfachungen mit praktischem Nutzen
Bei den vorgeschlagenen Anpassungen handelt es sich zwar nicht um eine umfassende Steuerreform, wohl aber um gezielte Massnahmen mit erheblichem Praxisbezug. Sie reduzieren wiederkehrende administrative Arbeiten, bauen Meldepflichten ab und vermeiden unnötige Liquiditätsbelastungen. Gerade in einem zunehmend anspruchsvollen regulatorischen Umfeld können solche Vereinfachungen einen spürbaren Beitrag zur Entlastung von Unternehmen leisten.
Ob und in welcher Form die Vorlagen nach Abschluss der Vernehmlassung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

