Entmaterialisierung von Aktien - wer profitiert?

Entmaterialisierung von Aktien - wer profitiert?

Bei den Aktien einer Aktiengesellschaft handelt es sich entweder um Namens- oder Inhaberaktien. Dasselbe gilt für Aktien, die in Form von Bucheffekten ausgegeben werden.

Daran ändert sich auch nach dem 1. Februar 2021 nichts - es bleibt bei Namens- oder Inhaberaktien. Im Gesetzestext ist jedoch festgelegt, dass die Aktien entweder in Form von Wertpapieren ausgegeben werden können, was allerdings bereits vor diesem Datum der Fall war, oder aber in Form von Wertrechten oder Bucheffekten ausgegeben werden können, sofern die Statuten dies bestimmen.

Konkret werden Aktien häufig, wie dies auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 27. November 2019 darlegt, in Form von Wertpapieren ausgegeben, ohne dass es dafür einer statutarischen Grundlage bedarf. Ein erster Schritt hin zur Entmaterialisierung von Aktien erfolgte 2010 mit der Einführung des Konzepts der Wertrechte im Rahmen des Bundesgesetzes über Bucheffekten. Doch mit dem Aufkommen der Technologie der verteilten Register, d.h. der Blockchain-Technologie, hat sich der Trend hin zur Entmaterialisierung noch verstärkt. So kann eine Aktiengesellschaft ihre Aktien nun auch in Form von Wertrechten ausgeben und digital übertragen.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft betont, müssen Aktiengesellschaften, die Blockchain für die Ausgabe von Aktien nutzen, jedoch weiterhin die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich einhalten. Dazu gehört insbesondere die Bekanntgabe der an den Aktien wirtschaftlich Berechtigten, die in einem Verzeichnis aufzuführen sind, sowie die Aufbewahrung entsprechender Nachweise.

Wer wird also von dieser rechtlichen und technologischen Innovation profitieren? Sicherlich jene Unternehmen, die eine Vielzahl von Kleinanlegern haben. Weniger jedoch Familienunternehmen mit einer Handvoll Aktionäre, die sich kennen und regelmässig treffen, zumindest auf mittlere Sicht. Langfristig könnten aber auch KMU profitieren, vor allem mit der Durchführung von vollständig elektronischen Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen. Dies wird mit der Revision des Aktienrechts möglich, die voraussichtlich 2022 in Kraft treten soll.

Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Tage der Inhaberaktie gezählt sind – ab dem 1. Mai 2021 wird es diese Aktienform nicht mehr geben. Denn sollte eine Aktiengesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch über Inhaberaktien verfügen, werden diese von Rechts wegen in Namensaktien umgewandelt.