Steuergesetzrevision 2025 des Kantons Luzern
Steuergesetzrevision 2025 des Kantons Luzern
Einkommenssteuertarif: Neuer Sozialabzug mit Wirkung für natürliche Personen
Der neue Sozialabzug mit ausschliesslicher Wirkung für tiefe und mittlere Einkommen entlastet die betroffenen Personen und Familien gezielt und führt zu einem erhöhten Anreiz der Erwerbstätigkeit. Der neue Abzug wird dabei nur gewährt werden, falls das Reineinkommen gemäss Steuererklärung unter CHF 50'000 (bei Alleinstehenden) bzw. CHF 80'000 (bei Verheirateten) liegt.
Kinderabzug: Vereinfachung und Erhöhung für natürliche Personen
Neu werden nur noch zwei Stufen für einen Kinderabzug gelten. Für jedes Kind (unabhängig des Alters) kann ein Abzug von CHF 8'000 geltend gemacht werden. Für Kinder welche zwecks Ausbildung auswärts wohnhaft sind, ist weiterhin ein Abzug von CHF 12'800 möglich. Der Abzug für Eigenbetreuung wird von CHF 1'100 auf CHF 2'000 pro Kind erhöht.
Abzug Kosten für Drittbetreuung Kinder (für natürliche Personen)
Der bisherige Abzug von maximal CHF 6'100 (pro Kind) wird auf neu CHF 20'000 (pro Kind) angehoben.
Kapitalleistungen aus Vorsorge für natürliche Personen
Der Tarif für die Kapitalleistungen aus Vorsorge wird im Kanton Luzern gesenkt. Bis anhin war man in dieser Steuerbelastungskategorie im hinteren Drittel der Rangliste im Vergleich zu den anderen Kantonen. Ab dem Steuerjahr 2028 wird der Kanton Luzern hier schweizweit einen Spitzenplatz (Rang 2) belegen. Bei dieser Massnahme ist es wichtig zu wissen, dass die Entlastung bzw. Senkung in zwei Schritten 2025 und 2028 erfolgen soll. Somit ist man diesbezüglich gut beraten allfällige Kapitalbezüge aus der Säule 3a oder Säule 2 unter Berücksichtigung der möglichen gesetzlichen Anpassungen zu planen.
Kapitalleistung aus Vorsorge (Franken) | |||||||
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20'000 | 50'000 | 100'000 | 200'000 | 500'000 | 1'000'000 | 5'000'000 | |
Steuersatz 2023 in % | 1.72 | 3.94 | 5.25 | 6.70 | 8.15 | 8.55 | 8.67 |
Steuersatz 2025 in % | 1.72 | 2.46 | 4.06 | 5.44 | 6.58 | 6.87 | 6.97 |
Steuersatz 2028 in % | 1.72 | 2.19 | 3.26 | 4.37 | 5.34 | 5.58 | 5.64 |
Rangierung 2023 | 7 | 14 | 17 | 17 | 14 | 12 | 12 |
Rangierung 2025 | 7 | 5 | 8 | 10 | 7 | 7 | 8 |
Rangierung 2028 | 7 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Kapitalsteuer: Anpassung an den Benchmark (Wirkung juristische Personen)
Die Kapitalsteuer wird in zwei Schritten gesenkt werden. Von aktuell 0.5 Promille (pro Steuereinheit) wird in den Jahren 2025 bis 2027 eine Senkung auf 0.25 Promille (pro Steuereinheit) vorgenommen werden. Ab dem Jahr 2028 wird sich die Kapitalsteuer dann lediglich noch auf 0.01 Promille (feste Steuer) belaufen. Diese Anpassung entspricht der Praxis z.B. des Kantons Obwalden und macht den Kanton Luzern deutlich attraktiver für kapitalstarke Gesellschaften wie z.B. klassische Holdinggesellschaften. Für grössere Unternehmensgruppen gilt es die Kapitalsteuer und die entsprechenden Senkungen im Auge zu behalten und allenfalls substanzielle Ausschüttungen zielgerichtet zu planen. Für die KMU-Welt dürfte die Massnahme ein willkommener Zustupf sein, jedoch zu wenig wesentlich um Steuerplanung zu betreiben.
Patentbox: Anpassung an Bundesgesetz für juristischen Personen
Die mit der Steuerreform auf Bundesebene (STAF) eingeführte Patentbox wird auf Bundesebene mit 90% entlastet. Bis dato war die Entlastung auf kantonaler Ebene nur bei 10% und wird nun mit der Steuergesetzrevision 2025 auch auf 90% erhöht werden. Die steuerliche Komplexität der Patentbox und der damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen, führten im interkantonalen Vergleich bis dato dazu, dass diese sehr selten angewendet wurde. Trotzdem kann für spezifische Unternehmen die Prüfung der Patentbox von Interesse sein und mit den vorgesehenen Anpassungen nun auch eine reale Option im Kanton Luzern darstellen.
Abzug Forschung und Entwicklung: Bleibt bei 0% für juristische Personen
Der sogenannte "Superabzug" für Forschung und Entwicklung wird im Kanton Luzern unverändert bei 0% belassen. Somit bleibt der Kanton Luzern im Kontext der steuerlichen Attraktivierung der Forschung und Entwicklung im interkantonalen Vergleich am Tabellenende. Der Regierungsrat sieht jedoch vor, dass der Superabzug durch den Regierungsrat via Verordnung festgelegt wird. Somit hätte der Regierungsrat die Möglichkeit auf dem Verordnungsweg den Superabzug für Forschung und Entwicklung einzuführen.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Steuergesetzesrevision sind wir gerne für Sie da.