Individualbesteuerung Schweiz: Chancen, Risiken und die 50/50-Aufteilung der Kinderabzüge

1. Ausgangslage und Zielsetzung der Reform

Mit dem Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung») soll die Besteuerung natürlicher Personen in der Schweiz grundlegend neu ausgerichtet werden. Künftig sollen alle Personen unabhängig vom Zivilstand individuell besteuert werden. Damit will der Gesetzgeber insbesondere die sogenannte Heiratsstrafe auf Ebene der direkten Bundessteuer beseitigen und zusätzliche Erwerbsanreize für Zweitverdienende schaffen. Die Reform betrifft nicht nur die direkte Bundessteuer (DBG), sondern zwingt auch die Kantone, ihre Steuergesetze im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) anzupassen. Während Tarife und Abzugshöhen kantonal unterschiedlich bleiben dürfen, werden zentrale Systemelemente – insbesondere bei kinderbezogenen Abzügen – harmonisiert vorgegeben. Ein politisch und unserer Ansicht auch fachlich besonders umstrittener Punkt ist die zwingende hälftige Aufteilung (50/50) der Kinderabzüge und der Abzüge für Kinderbetreuungskosten zwischen den Eltern.

2. Die Individualbesteuerung im Überblick

2.1 Kernelemente der Individualbesteuerung in der Schweiz

Die Individualbesteuerung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Jede Person reicht eine eigene Steuererklärung ein.
  • Einkommen und Vermögen werden nach zivilrechtlicher Zurechnung besteuert (Eigentum, Forderungen, Erwerbseinkommen).
  • Es gilt ein zivilstandsunabhängiger Einheitstarif bei der direkten Bundessteuer.
  • Sozialabzüge, insbesondere kinderbezogene Abzüge, werden neu geregelt.

3. Vorteile der Individualbesteuerung

3.1 Abschaffung der Heiratsstrafe

Die Individualbesteuerung beseitigt die verfassungsrechtlich seit Jahrzehnten und durch bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisierte Ungleichbehandlung verheirateter Paare gegenüber Konkubinatspaaren mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

3.2 Verbesserte Erwerbsanreize

Insbesondere für verheiratete Zweitverdienende – häufig Frauen – sinkt die steuerliche Grenzbelastung. Zusatzeinkommen unterliegen nicht mehr der Progression des Partnereinkommens, was eine Erhöhung des Arbeitspensums attraktiver macht.

3.3 Systematische Kohärenz

Die Besteuerung folgt konsequent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jeder einzelnen Person. Dies erhöht die Transparenz und stärkt die individuelle finanzielle Eigenständigkeit.

4. Nachteile und Herausforderungen

4.1 Mehrbelastungen für Einverdiener-Ehepaare

Ehepaare mit stark asymmetrischer Einkommensverteilung – insbesondere mit Kindern – können trotz erhöhtem Kinderabzug steuerlich schlechter gestellt werden als heute, da der Verheiratetentarif entfällt und kinderbezogene Abzüge nur noch hälftig wirksam werden.

4.2 Administrativer Mehraufwand

Rund 1.7 Millionen zusätzliche Steuererklärungen führen zu höherem administrativem Aufwand bei Steuerpflichtigen und Behörden.

5. Fokus: Kinderabzüge und Kinderbetreuungskosten im neuen System

5.1 Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer (DBG neu)

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (neu) gilt:

  • CHF 12’000 pro Kind und Jahr (Erhöhung gegenüber heute).
  • Steht das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, wird der Abzug zwingend hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt.
  • Eine Übertragung des Abzugs auf einen Elternteil ist nicht mehr möglich, selbst wenn dieser faktisch den überwiegenden Unterhalt trägt.

5.2 Abzug für Kinderbetreuungskosten (DBG neu)

Auch der Abzug für Drittbetreuungskosten (z.B. Kita, Tagesstrukturen):

  • Maximal CHF 25’500 pro Kind.
  • Wird bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich je zur Hälfte beiden Elternteilen zugewiesen, unabhängig von der effektiven Kostentragung.

5.3 Harmonisierung im StHG (neu)

Mit dem neuen Art. 9a StHG werden die Kantone verpflichtet,

  • kinderbezogene Abzüge im Grundsatz ebenfalls hälftig aufzuteilen,
  • wobei ihnen weiterhin Spielraum bei Höhe und Ausgestaltung der Abzüge bleibt.

6. Kritische Würdigung der 50/50Aufteilung

6.1 Missachtung der wirtschaftlichen Realität

Die starre hälftige Aufteilung ignoriert, dass in vielen Familien:

  • ein Elternteil den überwiegenden finanziellen Unterhalt trägt,
  • Kinderbetreuungskosten häufig nur von einem Elternteil bezahlt werden.

Die steuerliche Entlastung wird damit teilweise entkoppelt von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, was dem Grundprinzip der Individualbesteuerung und der Bundesverfassung widerspricht.

6.2 Benachteiligung traditioneller und asymmetrischer Familienmodelle

Familien mit klassischer Arbeitsteilung oder reduzierter Erwerbstätigkeit eines Elternteils verlieren Flexibilität. Gerade hier hätte eine optionale Übertragbarkeit der Abzüge sachgerechter und systemkonformer gewirkt – wurde jedoch aus politischen und fiskalischen Gründen verworfen.

6.3 Systembruch statt Systemlogik

Während Einkommen und Vermögen strikt individuell nach zivilrechtlicher Zurechnung besteuert werden, erfolgt bei Kinderabzügen eine pauschale, normative Aufteilung. Dies stellt einen Systembruch dar und schafft neue Ungleichheiten anstelle der Beseitigung bestehender.

6.4 Übersicht über die Kinderabzüge im System der Individualbesteuerung

Erlass Artikel (neu) Inhalt 50/50 zwingend*
DBG neu Art. 35 Abs. 1 lit. a Kinderabzug CHF 12’000
DBG neu Art. 36 Abs. 2bis Weitere Kinderabzüge
DBG neu Kinderbetreuungskosten Drittbetreuung bis CHF 25’500
StHG neu Art. 9a Harmonisierung Kantone

*bei gemeinsamer elterlicher Sorge, was der Regelfall ist

7. Auswirkungen und Bewertung der Individualbesteuerung

Die Individualbesteuerung würde einen bedeutenden Systemwechsel im schweizerischen Steuerrecht darstellen und bräche klare Vorteile hinsichtlich Gleichbehandlung, Erwerbsanreizen und Transparenz.

Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass die zwingende 50/50Aufteilung der Kinderabzüge und Kinderbetreuungskosten - gesetzliche im DBG neu und StHG neu vorgesehen - eine der grössten Schwächen der Reform ist.

Aus fachlicher Sicht wäre eine flexiblere Lösung z.B. Verteilung im Verhältnis der Einkommen der Personen, welche die Kinderbetreuung verantworten vorzuziehen. Ob die neue Regelung langfristig zu mehr Steuergerechtigkeit führt oder lediglich neue Verteilungsfragen schafft, wird sich vermutlich erst in der praktischen Umsetzung auf Bundes und Kantonsebene zeigen.

Eines ist jedoch klar: Die Individualbesteuerung wäre der grösste Umbau im Schweizer Steuersystem seit der Umstellung der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung 2001, wenn nicht seit der Einführung der Direkten Bundessteuer im Jahre 1915 (damals Kriegssteuer).

BDO Schweiz begleitet Unternehmen, Familien und Privatpersonen bei der Analyse der Auswirkungen der Individualbesteuerung und unterstützt bei der steuerlichen Optimierung im neuen System.

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