EU-Kommission verabschiedet vereinfachte ESRS

Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die vereinfachten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet . Die überarbeiteten Standards – nachfolgend ESRS 2.0 – sollen den Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich reduzieren: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte sogar um mehr als 70 Prozent. Nach Schätzung der EU-Kommission können die Berichtskosten pro Unternehmen dadurch um mehr als 30 Prozent sinken.

Die endgültige Fassung von ESRS 2.0 entspricht weitgehend den technischen Empfehlungen der EFRAG vom 3. Dezember 2025.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Wesentlichkeitsanalyse

Die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality Assessment, DMA) bleibt die zentrale Methode zur Bestimmung der Nachhaltigkeitsthemen, über die berichtet werden muss. Mit ESRS 2.0 wird dieser Prozess jedoch pragmatischer und stärker auf die tatsächlich relevanten Themen ausgerichtet. Unternehmen können einen Top-down-Ansatz anwenden und sich zunächst auf Themen konzentrieren, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit und Branche voraussichtlich wesentlich sind.

Darüber hinaus dürfen bereits umgesetzte Massnahmen bei der Beurteilung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen berücksichtigt werden. Risiken und Auswirkungen können damit unter bestimmten Voraussetzungen auf Nettobasis statt ausschliesslich auf Bruttobasis bewertet werden. Voraussetzung ist, dass die Massnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und ihre Wirkung nachvollziehbar beurteilt werden kann.

 

Anwendung von ESRS 2.0

Unternehmen der ersten und zweiten Berichtswelle, die weiterhin in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, müssen ESRS 2.0 ab dem Geschäftsjahr 2027 anwenden.

Für das Geschäftsjahr 2026 können Unternehmen, die freiwillig nach CSRD berichten, wählen, ob sie weiterhin das bisherige ESRS-Set 1 anwenden oder bereits freiwillig auf ESRS 2.0 umstellen möchten. Wer 2026 noch nach ESRS-Set 1 berichtet, kann bereits verschiedene Erleichterungen nutzen.

Dazu zählen insbesondere:

  • die Anwendung des Grundsatzes «Undue Cost and Effort»
  • die vorübergehende Nichtberücksichtigung neu erworbener oder veräusserter Tochtergesellschaften sowie von Joint Operations,
  • der Ausschluss von Aktivitäten, die keinen wesentlichen Einfluss auf die berichteten Kennzahlen haben,
  • die Anwendung eines Top-down-Ansatzes bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse.
 

Weitere Informationen zum Anwendungsbereich der CSRD nach dem Omnibus-I-Vereinfachungspaket finden Sie hier.

 

Fair Presentation und Wesentlichkeit von Informationen (Materiality of information)

ESRS 2.0 stärkt den Grundsatz der fairen Darstellung («Fair Presentation») innerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wesentliche Informationen müssen vollständig, ausgewogen und nachvollziehbar offengelegt werden. Reichen die in den ESRS definierten Datenpunkte nicht aus, um die Situation eines Unternehmens angemessen abzubilden, sind zusätzliche unternehmensspezifische Informationen offenzulegen.

Der Wesentlichkeitsfilter gilt künftig für sämtliche ESRS-Angaben, einschliesslich der allgemeinen Offenlegungspflichten. Dadurch können Organisationen auf einzelne Datenpunkte verzichten, sofern diese für ihre Stakeholder als nicht wesentlich eingestuft werden. Damit entwickeln sich die ESRS von einem regelorientierten Checklistenansatz hin zu einem prinzipienbasierten Berichtsstandard, bei dem die faire und aussagekräftige Darstellung im Mittelpunkt steht.

 

Übergangserleichterungen

Eine der wichtigsten Neuerungen von ESRS 2.0 betrifft die Offenlegung der erwarteten finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen («Anticipated Financial Effects»).

Unternehmen der ersten Berichtswelle können:

  • sämtliche Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen bis zum Geschäftsjahr 2028 auslassen,
  • quantitative Angaben hierzu bis zum Geschäftsjahr 2030 auslassen.
 

Unternehmen der zweiten Berichtswelle können:

  • sämtliche Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen in den ersten zwei Berichtsjahren auslassen,
  • quantitative Angaben hierzu in den ersten vier Berichtsjahren auslassen.

Mit diesen Übergangsregelungen trägt die EU-Kommission dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung erwarteter finanzieller Auswirkungen für viele Unternehmen weiterhin mit erheblichen methodischen und datenbezogenen Herausforderungen verbunden ist.

 

Weitere Erleichterungen für berichtende Unternehmen

Ein zentrales Ziel der überarbeiteten Standards besteht darin, den Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar zu reduzieren. Neben der deutlichen Verringerung der verpflichtenden Datenpunkte sieht ESRS 2.0 zahlreiche praktische Erleichterungen vor. Dazu gehören unter anderem der Grundsatz «Undue Cost & Effort», Erleichterungen bei Akquisitionen und Veräusserungen, Ausnahmen für nicht wesentliche Aktivitäten sowie die Möglichkeit, Schätzungen zu verwenden, wenn belastbare Daten - beispielsweise entlang der Wertschöpfungskette - nicht verfügbar sind.

 

Aktuelle Erkenntnisse aus der CSRD-Berichterstattung

Trotz der Vereinfachungen lohnt sich ein Blick auf die bisherige Berichterstattungspraxis. Die EFRAG hat rund 900 prüfungspflichtige Nachhaltigkeitsberichte aus der Europäischen Union ausgewertet und dabei folgende Erkenntnisse gewonnen:

  • Die Standards E1 Klimawandel und S1 Eigene Belegschaft wurden von jeweils 99 Prozent der Unternehmen als wesentlich eingestuft. Bei G1 Unternehmensführung lag dieser Anteil bei 95 Prozent.
  • 82 Prozent überarbeiteten ihren DMA-Prozess im Berichtsjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszyklus.
  • 67 Prozent wendeten einen hybriden Ansatz zur Wesentlichkeitsbestimmung an, der Top-down- und Bottom-up-Bewertungen mit Peer-Benchmarking kombiniert.
  • Im Durchschnitt identifizierten die berichtenden Unternehmen 6,4 wesentliche Themen, formulierten jedoch lediglich 3,3 messbare Ziele.
  • 69 Prozent veröffentlichten einen Klimatransitionsplan. Im Vorjahr lag dieser Anteil noch bei 55 Prozent.
  • Nur 57 Prozent gaben an, dass ihre kurz- und langfristigen Dekarbonisierungsziele mit einem 1,5-Grad-Pfad vereinbar sind.
  • 63 Prozent der berichtenden Unternehmen integrierten nachhaltigkeitsbezogene Ziele in die Vergütungsmodelle ihrer Führungskräfte.
  • 81 Prozent berücksichtigten ESG-Kriterien bei der Auswahl ihrer Lieferantinnen und Lieferanten.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zunehmend an Reife gewinnt. Viele Organisationen entwickeln ihre Wesentlichkeitsanalysen kontinuierlich weiter, stärken ihre Klimatransitionsplanung und verankern Nachhaltigkeitsziele zunehmend in Vergütungssystemen und Beschaffungsentscheidungen.

 

Praktische Handlungsempfehlungen

  • Ausnahmen und Erleichterungen gezielt nutzen
    Prüfen Sie die neuen Erleichterungen und Übergangsregelungen von ESRS 2.0 sorgfältig. Analysieren Sie, welche Datenpunkte aus dem bisherigen ESRS-Set 1 künftig entfallen und wo sich der Berichterstattungsaufwand gezielt reduzieren lässt.
  • Wesentlichkeitsanalyse strategisch weiterentwickeln
    Richten Sie Ihre Wesentlichkeitsanalyse konsequent auf die Themen aus, die für Ihr Geschäftsmodell von Bedeutung sind. Bestehende Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impacts, Risks and Opportunities, IROs) sollten anhand der neuen Vorgaben zur Brutto- bzw. Nettobetrachtung überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Wurde die Wesentlichkeitsanalyse erst kürzlich durchgeführt und haben sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändert, ist in der Regel keine vollständige Neubeurteilung erforderlich.
  • Fokus auf entscheidungsrelevante Informationen
    Überprüfen Sie IROs und Offenlegungen hinsichtlich ihrer Relevanz für Stakeholder. Stimmen Sie die wesentlichen Themen mit Ihrem Geschäftsmodell, Ihrer Wertschöpfungskette und der Branchenpraxis ab, um die Aussagekraft und den strategischen Nutzen der Berichterstattung weiter zu erhöhen.
  • Unternehmensspezifische Angaben gezielt ergänzen
    Ergänzende Offenlegungen sollten nur aufgenommen werden, wenn sie für das Verständnis der Nachhaltigkeitsleistung und für fundierte Entscheidungen relevant sind. Orientierung bieten dabei branchenspezifische Standards und Leitlinien wie GRI oder SASB. Gleichzeitig sollte vermieden werden, den Bericht mit zusätzlichen Informationen, die keinen wesentlichen Mehrwert bieten, zu überfrachten.
  • Lieferantinnen und Lieferanten differenziert einbeziehen
    Identifizieren Sie jene Lieferantinnen und Lieferanten, die voraussichtlich in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, und passen Sie Ihre Anforderungen an die Datenerhebung entsprechend an. Für kleinere Lieferbetriebe können verhältnismässige Ansätze, beispielsweise auf Grundlage des VSME-Standards, den Erhebungsaufwand und die Rücklaufquoten verbessern.
  • Datenerhebung effizient ausgestalten
    Überprüfen Sie bisher als wesentlich eingestufte Datenpunkte und Berechnungsmethoden und gleichen Sie diese mit den Anforderungen von ESRS 2.0 ab. So lassen sich unnötige Neuberechnungen vermeiden und bestehende Prozesse gezielt optimieren.
  • Prüfungsplanung frühzeitig abstimmen
    Beziehen Sie Ihre Revisionsstelle frühzeitig in die Planung der Berichterstattung ein. Dies gilt insbesondere für Wesentlichkeitsentscheidungen, Schätzungen, die Anwendung von Übergangserleichterungen sowie den Ausschluss bestimmter Aktivitäten oder Unternehmensteile. Eine frühzeitige Abstimmung schafft Klarheit über die erforderliche Dokumentation und erleichtert eine effiziente Prüfung.
 

Fazit

Mit ESRS 2.0 verfolgt die EU-Kommission das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung stärker auf wesentliche Informationen auszurichten und den administrativen Aufwand spürbar zu reduzieren. Weniger verpflichtende Datenpunkte, zusätzliche Übergangsregelungen und mehr Flexibilität bei der Anwendung schaffen hierfür die Grundlage.

Mit dem Erlass der Delegiertenverordnung erhalten betroffene Unternehmen regulatorische Klarheit und mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig bleiben die grundlegenden Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen. Die Übergangsphase bietet deshalb die Chance, Wesentlichkeitsanalysen gezielt zu überprüfen, Prozesse zur Datenerhebung zu optimieren und die Berichterstattung konsequent auf wesentliche und entscheidungsrelevante Informationen auszurichten.

Haben Sie Fragen zur Anwendung von ESRS 2.0, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Schweiz oder zu den europäischen Anforderungen? Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung: sustainability@bdo.ch.

Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen optimal auf ESRS 2.0 vor?

Die neuen ESRS reduzieren den Berichterstattungsaufwand, verändern aber auch die Anforderungen an Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung und Offenlegung. Unsere Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten unterstützen Sie dabei, die neuen Vorgaben effizient umzusetzen – von der Wesentlichkeitsanalyse über die Optimierung Ihrer Prozesse bis hin zur prüfungssicheren Berichterstattung.