EmpCo 2026: Was Schweizer Unternehmen jetzt prüfen müssen
EmpCo 2026: Was Schweizer Unternehmen jetzt prüfen müssen
Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft müssen Verpackungen, Produkttexte, Labels und Kampagnen rechtzeitig prüfen – auch beim Vertrieb über Händler oder Online-Plattformen. Wer zu spät reagiert, riskiert teure Anpassungen und rechtliche Beanstandungen.
Das Wichtigste in Kürze
Nachhaltigkeitsclaims werden ab dem 27. September 2026 zum Compliance-Thema. Erfasst werden unter anderem Aussagen auf Verpackungen, in Onlineshops, Produktseiten, Social Media, in der Werbung und in Verkaufsunterlagen sowie Marken- und Produktnamen, freiwillige Labels und Symbole.
Besonders kritisch sind künftig pauschale Umweltversprechen ohne Nachweis, kompensationsbasierte Produktclaims, eigene Nachhaltigkeitssiegel, irreführende Aussagen über ganze Produkte oder Unternehmen sowie Umweltziele ohne belastbaren Umsetzungsplan. Unternehmen müssen ihre Claims deshalb klar eingrenzen, nachvollziehbar belegen und konsistent über alle Kommunikationskanäle verwenden.
Gesetzliche Einordnung: Was EmpCo ab September 2026 ändert
Die Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo oder offiziell ECGT (Empowering Consumers for the Green Transition), verschärft das europäische Verbraucher- und Lauterkeitsrecht. Sie ergänzt insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Vorgaben bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung beginnt am 27. September 2026. Unternehmen werden daher grundsätzlich nicht unmittelbar durch die Richtlinie verpflichtet, sondern durch die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze.
Stand 27. Mai 2026 hatte die EU-Kommission gegen 20 Mitgliedstaaten Verfahren wegen unvollständiger Umsetzung eingeleitet. Der nationale Umsetzungsstand bleibt deshalb vorerst uneinheitlich. Die Verfahren verschieben den Anwendungsbeginn der EmpCo-Regeln jedoch nicht. Unternehmen sollten ihre Vorbereitung daher konsequent auf den 27. September 2026 ausrichten.
«EmpCo verschiebt Nachhaltigkeitskommunikation vom Marketing in ein Compliance- und Governance-Thema.»
Warum EmpCo für Schweizer Unternehmen relevant ist
Für Schweizer Unternehmen ist nicht allein der Unternehmenssitz entscheidend. Massgeblich ist, ob sich die Kommunikation an Konsumentinnen und Konsumenten in einem EU-Mitgliedstaat richtet oder dort deren Kaufentscheidung beeinflussen kann.
Eine EmpCo-Relevanz kann deshalb insbesondere entstehen, wenn ein Unternehmen über einen eigenen Onlineshop in die EU liefert, EU-spezifische Kampagnen führt, Produkte über eine Tochtergesellschaft, Händler oder Plattformen vertreibt oder Nachhaltigkeitsclaims zentral aus der Schweiz vorgibt. Auch ohne eigene Niederlassung in der EU können Schweizer Unternehmen somit von den nationalen Umsetzungsvorschriften betroffen sein.
Betroffenheit: Welche Schweizer Unternehmen handeln müssen
EmpCo betrifft grundsätzlich die Kommunikation im B2C-Geschäft. Reine B2B-Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter EmpCo. Stellen Hersteller ihren Händlern jedoch Produkttexte, Labels oder Werbeaussagen zur Verfügung, die diese für die Kommunikation gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verwenden, werden auch diese Inhalte relevant.
Entscheidend ist daher, welche Gesellschaft gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten auftritt und wer den betreffenden Claim entwickelt, freigibt oder zur Verwendung vorgibt.
Für Schweizer Unternehmen sind insbesondere drei Vertriebsmodelle relevant:
| Vertriebsmodell | Typische EmpCo-Relevanz |
|---|---|
| Direkter Verkauf aus der Schweiz | Betreibt ein Schweizer Unternehmen einen Onlineshop, liefert an EU-Adressen oder richtet Kampagnen auf einzelne EU-Länder aus, kann es selbst den nationalen EmpCo-Umsetzungsvorschriften unterliegen. Dies betrifft insbesondere Claims auf Websites, Verpackungen und in der Werbung. |
| Vertrieb über eine EU-Tochtergesellschaft | Tritt die Tochtergesellschaft gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten als Verkäuferin auf, ist sie in der Regel für ihre Verbraucherkommunikation verantwortlich. Die Schweizer Muttergesellschaft ist jedoch nicht automatisch geschützt, wenn sie Claims, Verpackungen oder Kampagnen zentral entwickelt, freigibt oder vorgibt. |
| Vertrieb über externe Händler oder Plattformen | Händler und Plattformen verantworten grundsätzlich ihre eigene Verbraucherkommunikation. Für den Schweizer Hersteller bleiben Risiken jedoch bestehen, wenn er Produkttexte, Bilder, Labels oder Nachhaltigkeitsclaims bereitstellt oder deren Verwendung verlangt. |
Vertragliche Regelungen mit Tochtergesellschaften, Distributoren und Plattformen sind wichtig. Sie können Verantwortlichkeiten und Regressansprüche klären, verhindern aber nicht, dass Behörden, Verbraucherorganisationen oder andere Dritte gegen eine konkrete Kommunikation vorgehen.
EmpCo konkret: Welche Nachhaltigkeitsclaims künftig kritisch sind
EmpCo verschärft die Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation, was zu einem höheren Risiko für «Greenwashing» führt. Die Richtlinie ergänzt einerseits die bestehende Blacklist um Praktiken, die ohne weitere Einzelfallprüfung verboten sind. Andererseits erweitert sie die Kriterien, anhand deren weitere Umwelt- und Sozialaussagen im Einzelfall auf Irreführung geprüft werden.
Praktiken, die nach EmpCo grundsätzlich verboten sind:
| Verbotene Geschäftspraktik | Erläuterung | Beispiel |
|---|---|---|
| Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweise | Begriffe wie «umweltfreundlich», «grün» oder «klimafreundlich» sind unzulässig, sofern die Aussage nicht im selben Medium klar konkretisiert wird oder durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gedeckt ist. Auch Bilder, Farben und Symbole können eine Umweltaussage vermitteln. | Ein Reinigungsmittel wird mit «umweltfreundlich» und einem grünen Blattsymbol beworben. Auf der Verpackung fehlt eine konkrete Erläuterung. |
| Irreführende Aussagen über das Gesamtprodukt oder die gesamte Geschäftstätigkeit | Ein Umweltvorteil eines einzelnen Bestandteils oder einer bestimmten Tätigkeit darf nicht auf das gesamte Produkt oder Unternehmen übertragen werden. | Ein Kleidungsstück wird als «nachhaltig produziert» beworben, obwohl lediglich das Etikett aus Recyclingmaterial besteht. |
| Kompensationsbasierte Klimaaussagen | Produktclaims wie «klimaneutral» oder «CO₂-neutral» sind verboten, wenn sie auf der Kompensation von Emissionen beruhen. Die Finanzierung von Klimaschutzprojekten darf transparent kommuniziert werden, jedoch nicht als Neutralisierung der Produktemissionen. | Ein Kaffee wird aufgrund erworbener CO₂-Zertifikate als «CO₂-neutral» oder «positiv für die Umwelt» beworben. |
| Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften als besonderer Vorteil | Gesetzliche Mindestanforderungen dürfen nicht als Nachhaltigkeitsvorteil oder Differenzierungsmerkmal dargestellt werden. | Ein Händler bewirbt ein Spielzeug mit dem Hinweis «besonders sicher dank CE-Kennzeichnung», obwohl die CE-Kennzeichnung für alle Spielzeuge, die in der EU verkauft werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. |
| Nachhaltigkeitslabels ohne Zertifizierungssystem | Private Nachhaltigkeitslabels müssen auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen. Rein interne Labels auf Basis einer Selbsteinschätzung genügen nicht. | Das eigene Label «Responsible Choice» vermittelt den Eindruck einer unabhängigen Zertifizierung, obwohl es nur auf internen Kriterien beruht. |
| Irreführende Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Produktnutzung | Verboten sind verschiedene Praktiken, die Konsumentinnen und Konsumenten über Lebensdauer, Reparierbarkeit oder Funktionsfähigkeit täuschen oder einen verfrühten Austausch fördern. Dazu gehören insbesondere verschwiegene Nachteile, fälschlich als notwendig dargestellte Softwareupdates, falsche Angaben zu Haltbarkeit oder Reparierbarkeit, verfrühte Austauschhinweise sowie irreführende Aussagen über fremde Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Zubehörteile. | Ein Drucker fordert zum Austausch einer noch nutzbaren Patrone auf oder der Hersteller behauptet ohne sachliche Grundlage, dass Patronen anderer Anbieter das Gerät beschädigen. |
Beispiele von Aussagen, die gemäss EmpCo im Einzelfall beurteilt werden:
| Aussage | Erläuterung | Beispiel |
|---|---|---|
| Zukunftsbezogene Umweltversprechen ohne Transitionsplan | Aussagen zu künftigen Leistungen wie «Net Zero bis 2035» benötigen klare, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, denen ein realistischer Umsetzungsplan, messbare Zwischenziele, ausreichende Ressourcen und eine unabhängige Kontrolle zu Grunde liegen. | Ein Unternehmen verspricht klimaneutrale Produktion bis 2030, verfügt jedoch weder über Zwischenziele noch über einen belastbaren Massnahmenplan. |
| Soziale Aussagen ohne Nachweise | Claims wie «fair», «ethisch» oder «sozial verantwortlich» unterliegen einer Einzelfallprüfung. Sie können irreführend sein, wenn sie nicht belegt, nicht repräsentativ oder weiter gefasst sind als die tatsächlich geprüften Teile der Wertschöpfungskette. | Ein Produkt wird als «fair hergestellt» beworben, obwohl nur die Endmontage geprüft wurde. |
| Weitere Nachhaltigkeitsaussagen | Eine Nachhaltigkeitsaussage ist nicht allein deshalb zulässig, weil sie nicht auf der Blacklist steht. Dann entfällt lediglich das automatische Verbot. Die Aussage ist weiterhin nach den allgemeinen Irreführungsregeln zu beurteilen. |
Zukunftsbezogene Umweltversprechen und soziale Merkmale wurden in die Einzelfallprüfung nach den allgemeinen Irreführungsvorschriften aufgenommen beziehungsweise dort ausdrücklich gestärkt. Sie sind nicht allein deshalb automatisch verboten, weil einzelne Anforderungen fehlen; ihre Zulässigkeit ist anhand des konkreten Falls zu beurteilen.
Was EmpCo nicht ist: Die wichtigsten Abgrenzungen
- EmpCo ist kein Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz. Ein Nachhaltigkeitsbericht fällt nicht automatisch in den Anwendungsbereich. Werden Aussagen daraus in Produktwerbung, Onlineshops oder Kampagnen verwendet, müssen sie jedoch als Verbraucherkommunikation beurteilt werden.
- EmpCo verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Sie verlangt, dass Aussagen präzise, verständlich, sachlich begrenzt und belegbar sind.
- EmpCo ist nicht die Green Claims Directive. Beide Regelwerke verfolgen zwar dasselbe Ziel: Verhinderung von Greenwashing. Das separate Gesetzgebungsverfahren zur Green Claims Directive ist derzeit ausgesetzt. Für die Vorbereitung auf EmpCo ist dies ohne Bedeutung: Die neuen EmpCo-Regeln gelten unabhängig davon ab September 2026.
- EmpCo regelt nicht die Nachhaltigkeit eines Produkts an sich. Sie regelt, wie Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten dargestellt werden. Sektorspezifische Vorgaben – beispielsweise für Bioprodukte, Energiekennzeichnung, Kosmetik oder Chemikalien – gelten daneben und können Vorrang haben.
Schweiz und EU im Vergleich: ähnliche Zielsetzung, unterschiedliche Regeln
In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2025 Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Danach können Angaben über die Klimabelastung eines Unternehmens, Produkts oder einer Dienstleistung unlauter sein, wenn sie nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Die allgemeinen Irreführungstatbestände des UWG bleiben für weitere Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen relevant.
| Thema | Schweiz | EU unter EmpCo |
|---|---|---|
| Ausdrücklicher Schwerpunkt | Angaben zur verursachten Klimabelastung sowie allgemeines Irreführungsverbot | Umwelt- und Sozialaussagen, Nachhaltigkeitslabels, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und weitere Verbraucherinformationen |
| Allgemeine Umweltclaims | Keine Blacklist; Aussagen können dennoch irreführend sein | Begriffe wie «grün» oder «umweltfreundlich» sind grundsätzlich verboten, wenn sie weder konkretisiert noch durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung gedeckt sind |
| Klimaneutralität | Die BAFU-Vollzugshilfe beurteilt «klimaneutral» derzeit als faktisch nicht nachweisbar und empfiehlt, den Begriff nicht zu verwenden | Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktionsclaims auf Basis externer Kompensation sind ausdrücklich verboten |
| Private Nachhaltigkeitslabels | Beurteilung insbesondere nach allgemeinen Irreführungsregeln und sektorspezifischen Vorgaben | Nur zulässig, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle festgelegt wurden |
| Zukünftige Umweltleistung | Aussagen müssen objektiv und überprüfbar sein | Zusätzlich werden ein detaillierter Umsetzungsplan, messbare Zwischenziele, Ressourcen und regelmässige unabhängige Überprüfung verlangt |
Die BAFU-Vollzugshilfe ist für die Auslegung des Schweizer UWG relevant, ersetzt aber keine gerichtliche Einzelfallbeurteilung.
Für international tätige Unternehmen ist ein gemeinsamer Prüfprozess sinnvoll. Parallel geführte Schweizer und europäische Claim-Systeme erhöhen dagegen Komplexität und Fehlerrisiko.
Externe Prüfung: Wann ist sie Pflicht und wann empfehlenswert?
EmpCo verlangt nicht für jeden Nachhaltigkeitsclaim eine externe Prüfung. Bei zwei Arten von Aussagen ist eine unabhängige externe Kontrolle jedoch ausdrücklich vorgesehen:
- Zukunftsbezogene Umweltversprechen: Aussagen wie «Net Zero bis 2035» müssen auf einem realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und ausreichenden Ressourcen beruhen. Die Fortschritte sind regelmässig durch eine unabhängige externe Fachperson zu überprüfen und die Ergebnisse müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sein.
- Private Nachhaltigkeitslabels: Ein privates Nachhaltigkeitslabel ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruht. Die Einhaltung der Kriterien muss durch eine fachlich kompetente Stelle überwacht werden, die sowohl vom Unternehmen als auch vom Betreiber des Labels unabhängig ist. Rein interne Siegel auf Basis einer Selbsteinschätzung genügen nicht.
Bei anderen konkreten Umwelt- oder Sozialclaims schreibt EmpCo nicht automatisch eine externe Überprüfung vor. Sie kann dennoch sinnvoll sein, wenn eine Aussage weitreichend ist (z.B. strategische Botschaft, Verwendung in Kampagnen), auf komplexen Emissions- oder Lieferkettendaten beruht, erhebliche Reputationsrisiken auslöst oder in mehreren Märkten verwendet wird.
Eine externe Überprüfung erhöht die Verlässlichkeit der Datengrundlage, ersetzt aber nicht die rechtliche und kommunikative Beurteilung des Claims. Sie kann weder eine verbotene Aussage noch eine zu allgemeine oder irreführende Formulierung zulässig machen.
Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?
Verstösse können zur Entfernung von Claims, zur Anpassung von Verpackungen und Kampagnen, zu Geldbussen, Verbraucheransprüchen sowie zu Rückruf-, Umetikettierungs- und Reputationskosten führen. Die konkreten Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Bei weitverbreiteten Verstössen und koordinierten Durchsetzungsverfahren müssen die nationalen Systeme Geldbussen mit einem möglichen Höchstbetrag von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
Bei grenzüberschreitenden Verstössen kommen gemäss geltender Sanktionsregelung Bussgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes hinzu.
Neben den rechtlichen Folgen besteht ein erhebliches Reputationsrisiko. Eine zentral entwickelte Kampagne kann gleichzeitig in mehreren Ländern und Sprachen beanstandet werden.
«Auch Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung können in der EU rechtlich belangt werden, wenn sich ihre Werbung an Verbraucherinnen und Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat richtet.»
Was Schweizer Unternehmen jetzt priorisieren sollten
Schweizer Unternehmen sollten zunächst ein vollständiges Claim-Inventar erstellen – nicht beschränkt auf die lokale EU-Tochtergesellschaft oder die Website. Zu erfassen sind alle Kommunikationsmittel – sprich Verpackungen, Produktnamen, Claims, visuelle Elemente, Labels, digitale Kanäle, Händlerunterlagen, Nachhaltigkeitsberichte und laufende Kampagnen.
Anschliessend sind die Aussagen nach Risiko zu priorisieren. Besonders dringlich sind allgemeine Umweltclaims, kompensationsbasierte Produktclaims, eigene Labels, Zukunftsversprechen sowie Aussagen, die einen begrenzten Vorteil auf das Gesamtprodukt oder Unternehmen übertragen.
Für die Umsetzung empfiehlt sich ein strukturierter Claim-Governance-Prozess. Entscheidend ist, dass Claims nicht erst kurz vor Veröffentlichung geprüft werden, sondern von der Erfassung bis zur regelmässigen Aktualisierung nachvollziehbar gesteuert sind.
Parallel sind problematische Altbestände, Händlerunterlagen und Verträge mit Vertriebs- und Lizenzpartnern zu bearbeiten.
Als Vorbereitung auf den 27. September 2026 steht die Erstellung eines ersten Claim-Inventars nach dem folgenden Prozess im Zentrum:
Das Ergebnis ist ein priorisiertes Inventar mit Verantwortlichkeiten, Nachweisstatus und konkreten Anpassungsentscheidungen.
Wie BDO Unternehmen unterstützt
Gemeinsam mit unserem Partner Polarstern begleiten wir Unternehmen durch den gesamten EmpCo-Prozess: von der systematischen Erfassung bestehender Claims über deren fachliche, regulatorische und kommunikative Beurteilung und Prüfung bis zum Aufbau einer belastbaren Claim-Governance.
Dabei verbinden wir zwei komplementäre Kompetenzfelder: Polarstern bringt langjährige Erfahrung in der Nachhaltigkeitskommunikation und in der verständlichen, glaubwürdigen Ausgestaltung von Claims ein. BDO ergänzt dies mit Expertise in Nachhaltigkeitsberichterstattung, ESG-Daten, internen Kontrollen, Compliance und unabhängiger Prüfung.
So erhalten Unternehmen eine durchgängige Lösung aus einer Hand: Nachhaltigkeitsaussagen werden nicht nur rechtlich und fachlich abgesichert, sondern auch so formuliert und umgesetzt, dass sie verständlich, wirksam und wettbewerbsfähig kommuniziert werden können.
Unser Angebot ist auf individuelle Bedürfnisse Ihres Unternehmens abstimmbar. Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über unser Dienstleistungsangebot und mögliche Optionen für Ihr Unternehmen zu erfahren.
EmpCo Readiness-Check: Wie gut sind Ihre Claims bereits vorbereitet?
Möchten Sie vorab eine erste Einschätzung zu einem bestimmten Claim? Nutzen Sie unseren EmpCo Readiness-Check und prüfen Sie direkt, wie gut Ihr Claim bereits vorbereitet ist: Jetzt Readiness-Check starten.
«Wer nicht sämtliche Kommunikation gleichzeitig überprüfen kann, sollte mit den Claims beginnen, deren Anpassung hohe Kosten oder lange Vorlaufzeiten verursacht: Verpackungen, Produktnamen, eigene Labels und internationale Kampagnen.»
Drei Einstiegsfragen: Wo Unternehmen jetzt ansetzen sollten
- Welche Nachhaltigkeitsclaims sind heute öffentlich sichtbar?
- Welche Belege liegen dafür vor – und wo fehlen sie?
- Wer ist intern für die Freigabe, das Monitoring und die Aktualisierung verantwortlich?

