Vorsicht bei Aktionärsdarlehen - Teil 2

Teil 2 - Passivdarlehen (Schulden der Gesellschaft)

Aktionärsdarlehen sind bei KMU gang und gäbe. Sie werden immer wieder ohne vertiefte Abklärungen oder Vorkehrungen gewährt oder bezogen. Wo liegen die Herausforderungen? Was kann schiefgehen?

Aktionärsdarlehen können auf der Aktiv- oder auf der Passivseite der Bilanz erscheinen, je nachdem, ob der Aktionär von der Gesellschaft ein Darlehen bezieht oder dieser ein Darlehen gewährt: Erstere stellen Guthaben, letztere Schulden der Gesellschaft dar.

Der vorliegende Artikel widmet sich den Passivdarlehen - also Darlehen, welche die Gesellschaft von einem Aktionär erhält und die als Verpflichtung in der Bilanz der Gesellschaft einzustellen sind. Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf alle Kapitalgesellschaften.

Die unten aufgeführten Punkte gelten für Darlehen gegenüber Privatpersonen, aber auch für solche gegenüber Konzerngesellschaften. Wir beschränken uns der Einfachheit halber auf den Fall einer Aktiengesellschaft, die ein Darlehen an eine nahestehende Personen in deren Privatvermögen gewährt. Was gilt es dabei zu beachten?
 

Mögliche Risiken bei Passivdarlehen

Passivdarlehen müssen aus Sicht der Gesellschaft nicht zwingend verzinst werden. Werden Zinsen bezahlt, sollten diese die von der Steuerverwaltung jährlich publizierten zulässigen Höchstzinssätze nicht übersteigen.

Diese Zinsen sollten jedoch nicht in jedem Fall unbesehen bezahlt werden, denn es könnte sich bei den Darlehen um sogenanntes «verdecktes Eigenkapital» handeln, das aus steuerlicher Sicht nicht verzinst werden darf.
 

Steuerlich zulässige Höchstzinssätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt jährlich ein Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken». In diesem Rundschreiben sind die Maximalzinssätze geregelt, zu welchen ein Passivdarlehen gegenüber Beteiligten verzinst werden darf. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass auch ein unabhängiger Dritter andere als im Rundschreiben festgelegte Zinssätze gewähren würde.

Aktionärsdarlehen an Handels- und Fabrikationsunternehmen bis 1 Mio. Franken dürfen im Jahr 2018 beispielsweise mit 3 Prozent und ab 1 Mio. Franken mit 1 Prozent verzinst werden. Für die Berechnung der Limite von 1 Mio. Franken sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahestehender Personen zusammen zu zählen.
 

Verdecktes Eigenkapital

Unter dem Begriff «verdecktes Eigenkapital» ist Fremdkapital von Gesellschaftern, Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen zu verstehen, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.

Die ESTV hat mit Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 die steuerlich zulässigen Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals publiziert.

Diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven. Die ESTV geht gemäss dem Kreisschreiben von folgenden Anteilen aus (Auswahl):

Bezeichnung

Höchst zulässiges Fremdkapital
Flüssige Mittel 100 Prozent
Forderungen 85 Prozent
Vorräte 85 Prozent
Beteiligungen 70 Prozent
Darlehen 85 Prozent
Betriebseinrichtungen 50 Prozent
Fabrikliegenschaften 70 Prozent

 

Anschaulich wird die Problematik mit einem vereinfachten Beispiel:
 

Muster AG, Liestal

Aktivseite der Bilanz in TCHF Passivseite der Bilanz in TCHF

Forderungen
Vorräte
Mobiles Anlagevermögen

Bilanzsumme

280
250
500

900

Div. Fremdkapital
Aktionärsdarlehen (3% Zins)
Eigenkapital

Bilanzsumme

100
750
50

900

 

Das maximal zulässige Fremdkapital auf Forderungen beträgt 238'000 Franken (85 Prozent von 280'000 Franken), bei den Vorräten 212'500 Franken und beim mobilen Anlagevermögen 250'000 Franken. Das zulässige Fremdkapital beträgt somit 700'500. Das steuerlich verlangte minimale Eigenkapital beträgt somit 199'500 Franken (900'000 Franken minus 700'500 Franken). Das verdeckte Eigenkapital beläuft sich demnach auf 149'500 Franken (199'500 Franken minus buchmässiges Eigenkapital von 50'000 Franken).

Fazit: Nicht das ganze Aktionärsdarlehen von 750'000 Franken darf mit 3 Prozent verzinst werden, sondern nur ein Teilbetrag von 600'500 (750'000 Franken minus verdecktes Eigenkapital von 149'500 Franken). 3 Prozent Zins auf dem Aktionärsdarlehen von 750'000 Franken machen 22'500 Franken Zins aus. Der steuerlich maximal zulässige Zins für das Aktionärsdarlehen beträgt 18'015 Franken (3 Prozent von 600'500 Franken). Der (nicht zulässige) Zins auf dem verdeckten Eigenkapital beträgt in diesem Beispiel 4'485 Franken).
 

Verkehrswerte der Aktiven oder Buchwerte?

Massgebend sind die Verkehrswerte. Bei der Berechnung geht man grundsätzlich von den Buchwerten aus und ersetzt diejenigen Positionen, die einen höheren Verkehrswert aufweisen (z.B. Warenlager, welche mit dem Warendrittel bilanziert sind oder Liegenschaften, welchen ein höherer Verkehrswert zukommt).
 

Steuerliche Folgen bei verdecktem Eigenkapital

Als verdecktes Eigenkapital qualifizieren nur Aktionärsdarlehen oder Darlehen von Nahestehenden, nicht jedoch Darlehen von echten Dritten.

Die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gelten steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung1. Sie werden bei der Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen und erhöhen die Gewinnsteuer. Das verdeckte Eigenkapital von 149'500 Franken aus unserem Beispiel oben unterliegt zudem der Kapitalsteuer.

Auch bezüglich der Verrechnungssteuer werden die für verdecktes Eigenkapital entrichteten Zinsen wie Dividenden behandelt und unterliegen der Verrechnungssteuer. Falls die Voraussetzungen beim Aktionär erfüllt sind, wird das Dividendenprivileg gewährt (Halb- oder Teilsatzverfahren).
 

Weitere Punkte, die für Sie wichtig sein könnten

Insichgeschäfte

Darlehensverträge zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft sollten schriftlich verfasst werden. Verträge sind zwar in der Regel mündlich gültig, bei Rechtgeschäften zwischen der Gesellschaft und dem einzigen Aktionär ist Schriftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben: «Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden» (Art. 718b OR).

Überdies ist zu empfehlen, solche Selbstkontrahierungen (Geschäfte mit sich selbst, Insichgeschäfte) von der übergeordneten Instanz (z.B. Gesamtverwaltungsrat, Generalversammlung) genehmigen zu lassen.

Aus steuerlicher Sicht ist es entscheidend, dass bei Geschäften zwischen Gesellschaft und Nahestehenden der Nachweis gelingt, dass die vereinbarten Konditionen dem Drittvergleich standhalten. Wenn aber schon die Verträge aus formellen Gründen nichtig sind, so kann dies den Nachweis gegenüber den Steuerbehörden erheblich erschweren. Ebenso können unangenehme steuerliche Folgen auftreten, sollten getätigte Transaktionen aufgrund von Formmängeln steuerlich als nicht vollzogen beurteilt werden.
 

Risiken für den Darlehensgeber

Bei Darlehensgewährung an die eigene Gesellschaft werden die damit zusammenhängenden Risiken oft unterschätzt. Die gewährten Mittel unterliegen faktisch denselben Risiken wie Eigenkapital, obwohl es sich aus formaler Sicht um Fremdkapital handelt. Bei gutem Geschäftsgang ist die Rückzahlung meist problemlos.

Bei Gesellschaften in einer Krise ist allerdings nicht vorhersehbar, ob es möglich sein wird, die Gesellschaft zu retten und wie die weitere Entwicklung verlaufen wird. Es ist nachvollziehbar, dass bei schlechten Zukunftsaussichten die Aktionäre erwägen, ihr privates Darlehen allenfalls zu kündigen und ins Privatvermögen zurückzuführen, um so zumindest das Darlehen zu retten.

Wird das passive Aktionärsdarlehen bei einer Gesellschaft in der Krise effektiv zurückbezahlt, sind die Risiken in einem allfällig nachfolgenden Nachlass- oder Konkursverfahren in zweierlei Hinsicht erheblich:

Gemäss Art. 287 und 288 SchKG können solche Rückzahlungen angefochten und der Konkursmasse wieder zugeführt werden, wenn dem Begünstigten die Überschuldung bekannt war oder er mit der Rückzahlung die anderen Gläubiger benachteiligen wollte.

Hinzu kommt ein strafrechtlicher Tatbestand: Art. 167 StGB, Bevorzugung eines Gläubigers: «Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft».
 

Fazit

Nicht nur aktive Aktionärsdarlehen, sondern auch passive Aktionärsdarlehen können heikel sein. Die Risiken sind vermeidbar, wenn folgende vier Punkte beachtet werden:

  1. Maximaler Zins gemäss Merkblatt der ESTV.
  2. Berechnung von allfälligem verdecktem Eigenkapital. Dieses darf nicht verzinst werden.
  3. Erstellen schriftlicher Darlehensverträge (allenfalls mit Zustimmung der übergeordneten Instanz).
  4. Keine Rückzahlung von Darlehen bei Gesellschaften, die sich in einer existenziellen Krise befinden oder dadurch in eine Krise geraten.

 

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1 Bei Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen ist Form. 102 an die ESTV einzureichen.