Steuertipp Nr. 23 - Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen – Teil 2

Steuerpflichtigen ist häufig unklar, ob ein Mittelzufluss Einkommen darstellt und mit der Steuererklärung zu deklarieren ist, oder ob es sich um einen steuerfreien Vorgang handelt. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick hinsichtlich Einkommen von Privatpersonen.

 

Kapitalgewinne auf beweglichen privaten Vermögenswerten (Kunstgegenstände, Occasionen, Wein, Sammlungen, Uhren, Boote, Pferde) 

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem privatem Vermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Steuerpflichtig werden diese Gewinne, wenn die Tätigkeit als gewerbsmässig beurteilt wird, wenn also ein selbständiger Nebenerwerb vorliegt. Siehe auch die Ausführungen zum Thema «Hobby» im Teil 1 des Artikels.

 

Kapitalgewinne aus Wertschriften (Streubesitz)

Erzielte Kapitalgewinne beim Verkauf von Wertschriften (bspw. Aktien) des Privatvermögens sind in der Regel steuerfrei. Heikel kann es werden, wenn Käufe und Verkäufe häufig erfolgen, eine Planmässigkeit erkennbar ist, Fremdkapital eingesetzt wird und ein Zusammenhang mit dem Hauptberuf erkennbar wird (z.B. Bankangestellter). Je nach Sachlage im Einzelfall kann die Steuerverwaltung von Gewerbsmässigkeit ausgehen. In der Folge müssen die Gewinne versteuert werden. Neben den Steuern sind in diesem Fall auch die Sozialversicherungsabgaben fällig.

 

Kinderzulagen

Kinderzulagen und Familienzulagen sind nicht AHV-pflichtig, sie sind jedoch steuerpflichtiges Einkommen.

 

Krankentaggeld, Unfalltaggeld 

Kranken- und Unfalltaggelder unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Taggelder und Renten sind jedoch als Ersatzeinkommen steuerpflichtig, da diese Versicherungszahlungen das wegfallende Einkommen ersetzen.

Unselbständig Erwerbende müssen diese Leistungen in der Steuererklärung aufführen, wenn sie vom Versicherungsträger direkt an den Steuerpflichtigen überwiesen wurden und sie entsprechend nicht im Lohnausweis enthalten sind.
 

Tipp
Bei Selbständigerwerbenden ist zu prüfen, ob diese Leistungen an die Gesellschaft bezahlt wurden und wie sie verbucht wurden. Die Taggelder sind vom übrigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzugrenzen, damit sichergestellt werden kann, dass diese nicht versehentlich den Sozialversicherungsabgaben unterstellt werden.

 

Lebensversicherungen

Es gibt unterschiedliche Arten von Lebensversicherungen. Weiter gilt es bei Abschluss der Versicherung vor dem 1. Januar 1999 altrechtliche Bestimmungen zu beachten, sodass immer der Einzelfall zu beurteilen ist.

Kapitalleistungen bei rückkauffähigen Kapitalversicherungen mit periodischer Prämie sind steuerfrei.

Bei rückkauffähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämie stellt die erhaltene Leistung, infolge Rückkauf oder Erreichen des festgelegten Alters, grundsätzlich einen steuerbaren Zins (Differenz Auszahlung abzüglich Einlage) dar. Leistungen bei Tod sind hingegen steuerfrei. Sofern die Versicherung der «Vorsorge» dient, ist die Leistung ebenfalls steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG):

  • Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr
  • Laufzeit von mindestens fünf Jahren
  • Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahrs

 

Leibrenten

Unter einer Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Zahlungen zu erbringen. Der Kauf einer Leibrente bei einer Versicherung ist eine Möglichkeit im Anschluss an eine Kapitalauszahlung des Vorsorgevermögens aus der Pensionskasse. Leibrenten kommen auch bei Nachfolgeregelungen von KMUs innerhalb der Familie vor. Die Eltern erhalten eine lebenslängliche Leibrente und übergeben den Betrieb dem Nachfolger.

Leibrenten werden beim Empfänger nur zu 40 Prozent besteuert (Art. 22 Abs. 3 DBG). Der Rentengläubiger kann im Gegenzug auch nur 40 Prozent der ausgerichteten Leibrente in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG).

 

Tipp
Die Auszahlung des Kapitals bei der Pensionskasse und der anschliessende Kauf einer Leibrente bei einer Versicherung ist oftmals nicht empfehlenswert. Wenn Sie eine Rente wünschen, lassen sie sich diese am besten direkt von der Pensionskasse auszahlen.

 

Lohnnachgenuss

Bei Versterben eines Arbeitnehmenden mit Unterstützungspflichten (Ehegatte, Kinder) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnnachgenuss in Höhe von einem oder zwei Monatslöhnen auszurichten. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.

Bei dieser einmaligen Leistung bei Tod handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer und wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife.

 

Lotteriegewinne, Glücksspiel

Gewinne, die in Spielbanken (Casinos) mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sind steuerfrei, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen.

Steuerfrei sind die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von einer Million Franken aus der Teilnahme an zugelassenen Grossspielen und Online-Spielbankenspielen. Ebenso steuerfrei sind die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind.

Die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, sind ebenfalls steuerfrei sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird.

 

Mietzinsdepot

Das Mietzinsdepot ist ein gesperrtes Bankkonto. Dennoch ist es Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen und muss, genau wie der daraus resultierende Ertrag, deklariert werden.

 

Mitarbeiteraktien

Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeitenden aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu einem Vorzugspreis übertragen werden.

Mitarbeiteraktien werden beim Erwerb durch den Mitarbeiter als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Bei der unterpreislichen Abgabe der Mitarbeiteraktien stellt die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis steuerbares Einkommen dar. Der Verkehrswert der Aktie bei börsenkotierten Unternehmen entspricht dabei dem Börsenkurs am Kauftag. Bei nicht börsenkotierten Unternehmungen ist der Verkehrswert anhand einer für die entsprechende Unternehmung tauglichen und anerkannten Methode zu ermitteln

Die erworbenen Mitarbeiteraktien sind häufig gesperrt. Das heisst, dass sie während der Sperrfrist weder veräussert, verpfändet noch anderweitig belastet werden können. Derartige Aktien weisen gegenüber von frei verwendbaren Aktien einen Minderwert infolge der Verfügungsbeschränkung auf. Steuerlich wird diesem Umstand mit einem Diskont von ca. 6 Prozent pro Sperrjahr Rechnung getragen.

Der Arbeitgeber muss den zu versteuernden geldwerten Vorteil mit dem Lohnausweis dokumentieren.

 

Naturaleinkommen

Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte und somit auch die Naturaleinkünfte steuerbar. Naturaleinkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen zu.

Ein regelmässig anzutreffendes Naturaleinkommen in der Schweiz ist der sogenannte «gemischt genutzte» Geschäftswagen. Dieser wird in der Regel mit einem Privatanteil von 9,6 Prozent des Kaufpreises ohne MWST pro Jahr bewertet. Die detaillierten Regelungen haben wir im BDO Newsletter vom August 2014 unter dem Titel «Der Lohnausweis - Geschäftswagen» beschrieben.

Ab 2016 müssen Steuerpflichtige, welche den Geschäftswagen für den Arbeitsweg nutzen, beim Bund und in etlichen Kantonen ein hypothetisches Einkommen versteuern. Beim Bund ist der Arbeitsweg mit 70 Rappen zu versteuern, wobei eine sogenannte «FABI-Pauschale» von 3'000 Franken zum Abzug kommt.

Diese Bestimmung wird gemäss einer vom Parlament angenommen Motion (von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates) angepasst werden. Der Bundesrat wurde beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen. Die genauen Änderungsvorschläge und das Inkrafttreten sind zurzeit noch nicht bekannt.

Bei Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen oder vergünstigten Wohnung ist die Differenz zum Verkehrswert als Einkommen zu versteuern. Die steuerliche Bewertung eines Zimmers oder von Verpflegung durch den Arbeitgeber ist dem Merkblatt N2 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu entnehmen.

 

Nebenerwerb

Nebeneinkommen wie Löhne aus Praktika oder gelegentlicher Stundenverdienst sind zu versteuern. Die Höhe der Nebeneinnahmen spielt dabei keine Rolle. Diese sind auch zu deklarieren, wenn keine Einkommenssteuer resultiert, da das Einkommen zu tief ist und nicht besteuert wird.

Für Nebeneinkünfte bis 800 Franken sehen der Bund und die meisten Kantone einen pauschalierten Berufsunkostenabzug von CHF 800 (Nebenerwerbsabzug 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mind. CHF 800 und höchstens 2'400 pro Jahr) vor, welcher im Ergebnis dazu führt, dass diese Einkünfte nicht besteuert werden; zu deklarieren sind sie dennoch. Anders bei der AHV: Hier gilt für den Nebenerwerb ein jährlicher Freibetrag von 2'300 Franken. Der Arbeitnehmende kann jedoch die Abrechnung mit der AHV verlangen.

Auch Entgelte, welche von Privatpersonen im Rahmen von Hausdienstarbeiten (Haushaltshilfen, Raumpflegerinnen, Babysitter, Gärtner) ausgerichtet werden, sind vom Empfänger zu versteuern.

 

Tipp
Das Arbeitsentgelt kann bei Hausdienstarbeiten mit dem vereinfachten Verfahren mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abgerechnet werden. Gegenüber der AHV werden neben den AHV-Beiträgen auch eine pauschale Quellensteuer von 5 Prozent für das Erwerbseinkommen abgerechnet. Damit ist die Einkommenssteuer an der Quelle bezahlt und dasselbe Einkommen muss nicht nochmals versteuert werden. Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren handelt es sich um eine Massnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit

 

Rabatte des Arbeitsgebers

Rabatte des Arbeitgebers sind steuerfrei, sofern es sich um branchenübliche Rabatte handelt, der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmenden ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 62 und 72).

 

Rückzahlung einer Kapitaleinlagereserve

Die Rückzahlung von steuerlich anerkannten Kapitaleinlagereserven wird gleich behandelt wie die Rückzahlung vom Grund- und Stammkapital. Es ist keine Verrechnungssteuer geschuldet. Personen, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, können die Rückzahlung steuerfrei vereinnahmen.

Die Entnahme einer Kapitaleinlage aus den «Reserven aus Kapitaleinlagen» ist nur mittels Beschluss der Generalversammlung möglich. Eine Ausschüttung muss der ESTV innert 30 Tagen mittels Formular 170 gemeldet werden.

Der GV-Beschluss muss präzisieren, aus welcher Reserve die Ausschüttung zu bezahlen ist (GV-Protokoll). Wenn nicht explizit die Entnahme einer Kapitaleinlage beschlossen wird, wird eine Entnahme von Gewinnreserven vermutet. In diesem Fall ist die Verrechnungssteuer geschuldet und die Ausschüttung ist zu versteuern.

 

Schadenersatz

Schadenersatzleistungen, die lediglich die Wiedergutmachung einer eingetretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern lediglich ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Übersteigt die Schadenersatzleistung allerdings den eingetretenen Schaden, liegt im überschiessenden Ausmass steuerbares Einkommen vor.

 

Hier geht es zu Teil 1 und 3:

Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 1
Steuerpflichtiges oder steuerfreies Einkommen - Teil 3

 


 

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