Grenzüberschreitende Sozialversicherungen

Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten erhalten mit diesem Abkommen grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Dieselben Regelungen betreffen übrigens auch Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), bestehend aus der Schweiz, Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein.

Der Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU (FZA) koordiniert dabei die Sozialversicherungssysteme aller Vertragsparteien. Diese Koordination erfolgte bis zum 31. März 2012 gestützt auf die EU-Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72. Mit Wirkung ab 1. April 2012 hat die Schweiz diese Verordnungen aktualisiert bzw. ersetzt. Seither gelten auch für die Schweiz im Verhältnis zu den EU-Staaten die Bestimmungen der Verordnung (Vo) 883/2004 sowie die Vo 987/2009.

 

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