Anschluss an eine Ombudsstelle

Kundinnen und Kunden von Vermögensverwaltern können unter dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ein Ombudsverfahren in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck müssen sich die Vermögensverwalter einer Ombudsstelle anschliessen, welche durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bewilligt wird. Per 24. Juni 2020 wurden die ersten Ombudsstellen nach FIDLEG durch das EFD anerkannt.
 

Frist zur Registrierung

Vermögensverwalter müssen sich laut Gesetz spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. Das FIDLEG trat am 1. Januar 2020 in Kraft, jedoch war bis vor kurzem noch keine Ombudsstelle nach FIDLEG durch das EFD anerkannt worden. Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 108 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) läuft die sechsmonatige Frist zum Anschluss in diesem Fall erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD. Per 24. Juni 2020 wurden nun die ersten Ombudsstellen anerkannt, entsprechend läuft die sechsmonatige Frist ab diesem Datum.
 

Die Aufgaben der Ombudsstelle

Nach Art. 74 FIDLEG sollen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunden und Vermögensverwaltern nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden. Die Ombudsstelle soll in einem unbürokratischen, fairen, raschen und unparteiischen Verfahren vermitteln. Dadurch sollen die Prozesskostenrisiken gezielt gemildert werden. Das Verfahren vor der Ombudsstelle soll dabei für die Kundschaft kostengünstig oder kostenlos sein. Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeiten abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.
 

Pflichten für Vermögensverwalter

Nach dem Anschluss besteht die Pflicht, bei einem Vermittlungsgesuch am Verfahren teilzunehmen und insbesondere Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsanfragen der Ombudsstelle fristgerecht nachzukommen (Teilnahmepflicht). Zudem müssen die Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle informiert werden (bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung, bei Zurückweisung eines von Kunden geltend gemachten Rechtsanpruchs sowie jederzeit auf Anfrage).
 

Kosten

Aktuell sind vier Ombudsstellen vom EFD anerkannt worden, weitere Anerkennungsverfahren sind hängig. Eine Liste der zugelassenen Ombudsstellen wurde auf der Webseite des EFD veröffentlicht. Die Vermögensverwalter können wählen, an welche Organisation sie sich anschliessen. Die Kosten für die Vermögensverwalter richten sich dabei nach der Beitrags- und Kostenordnung der jeweiligen Ombudsstelle. Es ist von jährlichen Grundgebühren von einigen Hundert Franken auszugehen. Im Falle eines Schlichtungsverfahrens würden weitere Kosten hinzukommen. Eine Ombudsstelle schätzt diese je nach Komplexität auf CHF 400 bis CHF 3'000 pro Fall.
 

Fristen und Zeitplan

  • Bis 24. Dezember 2020: Anschluss an eine von der EFD anerkannte Ombudsstelle

Nach erfolgtem Anschluss an eine Ombudsstelle sieht der weitere Zeitplan für bestehende unabhängige Vermögensverwalter im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Bis spätestens Ende 2021: Vollständige Einhaltung der FIDLEG-Pflichten (organisatorische Pflichten und Verhaltensregeln)
     
  • Bis spätestens Ende 2022: Vollständige Einhaltung der FINIG-Pflichten und Einreichung des Bewilligungsgesuchs an die FINMA mit Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (AO)
     

Gerne unterstützen wir Sie beim Anschluss an eine Ombudsstelle, bei der Umsetzung des FIDLEG und im FINMA-Bewilligungsverfahren. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf unserer Website zum Thema Compliance Vermögensverwalter.

 



BDO Wealth Management News

In unseren Wealth Management News informieren wir Sie regelmässig über aktuelle Themen und Herausforderungen für Vermögensverwalter. News verpasst? Sämtliche bisherigen Artikel finden Sie in unserem Archiv:

 

Zur Übersicht