Anforderungen an den Umgang mit Cross-Border-Risiken

Vermögensverwalter müssen für den Erhalt der FINIG-Bewilligung ein angemessenes Risikomanagement vorweisen können, wozu insbesondere auch die Überwachung von Risiken aus grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten gehört («Cross Border»). Je höher diese Risiken aufgrund des Geschäftsmodells und der Kundenstruktur des jeweiligen Vermögensverwalters sind, desto höher die Erwartungen der FINMA an ein angemessenes Cross-Border-Risikomanagement. Dieser Grundsatz gilt aber selbstverständlich auch in die andere Richtung. So darf beispielsweise ein Vermögensverwalter, der grossmehrheitlich inländische Kundschaft betreut und lediglich ein paar wenige langjährige Vermögensverwaltungskunden mit Wohnsitz im benachbarten Ausland hat, von geringeren Anforderungen ausgehen.

Im Zusammenhang mit Cross-Border-Risiken sollten u.a. der Umgang mit ausländischen Kunden, die Massnahmen zur Einhaltung ausländischen Rechts, die Analyse und Berücksichtigung ausländischer Rahmenbedingungen und die Verwendung von Ländermanuals oder vergleichbaren Hilfsmitteln im Weisungswesen geregelt werden. Zudem ist das Cross-Border-Risiko angemessen im internen Kontrollsystem (IKS) und im Risikomanagement zu berücksichtigen. Die Aufsichtsorganisation AOOS hat in einer Wegleitung diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Vermögensverwalter bzw. das zuständige Personal über einschlägige Erfahrungen (bspw. bei einem Länder-Desk einer Bank) sowie fachliche Qualifikationen betreffend die Domizilregionen ihrer Kunden verfügen müssen (u.a. hinsichtlich Geopolitik, Landes-, Sprach- und Kulturkenntnisse, Rechts- und Finanzwesen).

Die konkreten Anforderungen können stark vom Einzelfall und dem effektiven Umfang und Risiko des Cross-Border-Geschäfts abhängen. Aufsichtsorganisationen oder die FINMA können im Bewilligungsverfahren neben allgemeinen Cross-Border-Regelungen im Weisungswesen und IKS je nach Kontext auch einen Nachweis darüber verlangen, dass ein Vermögensverwalter in Bezug auf sämtliche betroffene Domizilstaaten über entsprechende Ländermanuals verfügt. Es ist hingegen nicht in jedem Fall zwingend notwendig, dass ein Vermögensverwalter solche Ländermanuals «in-house» vorweisen kann. Bei vergleichsweise geringen Cross-Border-Risiken können beispielsweise auch spezifische Restriktionen im Weisungswesen in Kombination mit einem dezidierten externen Compliance-Support ein geeignetes Mittel zur Reduktion der Cross-Border-Risiken darstellen. Entscheidend sind auch hier die konkreten Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls.

 


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