Alle fünf Aufsichtsorganisationen von der FINMA bewilligt

Unter dem neuen Aufsichtsregime des FINIG müssen sich unabhängige Vermögensverwalter (UVV) bekanntlich einer von der FINMA bewilligen Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen und zur Ausübung ihrer Tätigkeit bei der FINMA eine Bewilligung beantragen.

Fünf von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisationen

Zwischen dem 6. Juli und dem 28. Oktober 2020 erteilte die FINMA insgesamt fünf AO eine Bewilligung. Es sind keine weiteren Gesuche mehr hängig, so dass nun feststeht, zwischen welchen AO ein Vermögensverwalter im Hinblick auf die zukünftige Beaufsichtigung wählen kann:

  • AOOS - Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, Zürich
  • FINcontrol Suisse AG, Zug
  • OSIF - Organisme de Surveillance des Instituts Financiers, Genf
  • OSFIN - Organisation de surveillance financière, Neuchâtel
  • SO-FIT - Organisme de Surveillance pour Intermédiaires Financiers & Trustees in Gründung, Genf

Mit der aus dem VQF hervorgegangenen FINcontrol Suisse AG und der aus dem VSV hervorgegangenen AOOS stehen den UVV nun auch in der Deutschschweiz mehrere Optionen zur Verfügung.

Nachdem die meisten UVV mit der Meldung an die FINMA und dem Anschluss an eine Ombudsstelle bereits die ersten beiden Hürden im FINMA-Bewilligungsprozess erfolgreich gemeistert haben, steht als weiterer Schritt der Anschluss an eine AO an. Bis heute hat - entgegen anderslautender Medienberichte - noch kein Institut von der FINMA eine Bewilligung als Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG erhalten.

Vor diesem Hintergrund wollen wir Ihnen nochmals ein paar Inputs zur anstehenden Phase geben:

Anschlussfrist

Der Anschluss an eine AO bildet eine Grundvoraussetzung, um die Bewilligung der FINMA zu erhalten (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Mit der Einreichung des Bewilligungsgesuchs an die FINMA können UVV, die bereits vor dem 1. Januar 2020 aktiv waren, theoretisch bis Ende 2022 zuwarten. Da bei der Gesuchseinreichung aber der AO-Anschluss vorliegen muss, sollte jeder UVV genügend Vorlaufzeit einplanen, um fristgerecht bis Ende 2022 ein vollständiges Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen zu können.

Anschlussgesuch

Die Einreichung des Anschlussgesuchs erfolgt elektronisch über die Plattform der FINMA (EHP) durch das Ausfüllen des Formulars "Bewilligungsgesuch" und der Erteilung der Berechtigung an die AO auf der EHP. Die für den Anschluss der AO erforderlichen Angaben und Dokumente sind die gleichen wie für das Bewilligungsgesuch bei der FINMA, sie können folglich zweimal verwendet werden. Sobald Sie als UVV die Aufnahmebestätigung der AO erhalten haben, können Sie diese dem Bewilligungsgesuch auf der EHP hinzufügen und das nun vollständige Bewilligungsgesuch wiederum über die EHP bei der FINMA einreichen.

Kosten für Vermögensverwalter für den AO-Anschluss

Noch nicht alle AO haben ihre Gebührenstruktur öffentlich gemacht. Aufgrund bereits bekannter Informationen ist davon auszugehen, dass die Gebühren für Anschluss und laufende Aufsicht in der Regel abhängig von den im bewilligungsrelevanten Bereich tätigen Mitarbeitern des UVV sein dürften. Da viele UVV ihr Bewilligungsgesuch erst im Jahr 2022 einreichen möchten, sind Anreize der AO für früher eingereichte Gesuchte mittels reduzierter Gebühren denkbar.

Ausstehende Bewilligung

UVV, die das Bewilligungsgesuch bei der FINMA fristgerecht einreichen, die Bewilligung jedoch bis Ende 2022 noch nicht erhalten, dürfen ihre Tätigkeiten weiterhin ausführen, solange sie wie bisher einer SRO angeschlossen sind.

Empfehlung zum weiteren Vorgehen

Sowohl die AOs als auch die FINMA haben durchblicken lassen, dass sie hohe Anforderungen an die Qualität und Vollständigkeit des Bewilligungsgesuchs stellen. Insbesondere soll die grosszügig angesetzte Übergangsfrist bis Ende 2022 sinnvoll genutzt werden, um das eigene Geschäftsmodell, das Profil und die angebotenen Dienstleistungen vertieft zu analysieren, gegebenenfalls zu schärfen und allfällige Justierungen vorzunehmen. Das Ziel sollte sein, sich erfolgreich und überzeugend gegenüber den Aufsichtsorganen präsentieren zu können.

Worauf es bei der konkreten Umsetzung der FIDLEG- und FINIG-Anforderungen genau ankommt, zeigen wir in unseren zukünftigen Newsletter-Beiträgen schwerpunktmässig auf.

Fristen und Zeitplan im Überblick:

  • Bis spätestens Ende 2021: Vollständige Einhaltung der FIDLEG-Pflichten (organisatorische Pflichten und Verhaltensregeln)
  • Bis spätestens Ende 2022: Vollständige Einhaltung der FINIG-Pflichten und Einreichung des Bewilligungsgesuchs an die FINMA mit Anschluss an eine Aufsichtsorganisation

Gerne unterstützen wir Sie im Anschluss- und Bewilligungsverfahren und auch später bei der Einhaltung der regulatorischen Pflichten. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier.

 

 

 



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