Steuertipp Nr. 34 – Was Sie bei der Erstellung der privaten Steuererklärung auf keinen Fall vergessen sollten Teil 2: Vollständige Steuerdeklaration

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Zwei Punkte sind entscheidend: Machen Sie alle steuerlich zulässigen Abzüge geltend, um nicht unnötig zu viel zu bezahlen. Genauso wichtig ist es aber, deklarationspflichtiges Einkommen zu erkennen und nicht zu vergessen — die Folgen könnten unschön sein. Wir zeigen, worauf Sie achten sollten.

Hier finden Sie den ersten Teil unseres Artikels, den Steuertipp Nr. 33, Steuerabzüge.

Steuerabzüge sind immer willkommen und sie helfen, die Steuerbelastung zu verringern. Die Deklaration steuerpflichtiger Einkommensbestandteile erscheint dagegen auf den ersten Blick kaum günstig. Jeder Steuerpflichtige muss sich die Frage stellen, wie er mit zum Teil nicht offensichtlichen Einkommensbestandteilen umgehen will. Rechtlich ist es klar, dass steuerpflichtige Einkommensbestandteile vollumfänglich offenzulegen sind. In der Praxis kommt es dennoch immer wieder vor, dass bei der Veranlagung nicht deklarierte Einkommensbestandteile «zum Vorschein kommen».

Klar ist jedoch auch, dass es für die Steuerpflichtigen oft schwierig ist, steuerpflichtige Einkommensbestandteile zu erkennen. Unterstützung bieten die folgenden Ausführungen, deren Fokus auf einigen Einkommensarten liegt, die immer wieder Fragen aufwerfen.

 

Kinderzulagen

Kinderzulagen sind von der AHV befreit. Viele gehen davon aus, dass Kinderzulagen deshalb auch nicht steuerpflichtig seien. Dies erscheint zwar durchaus plausibel, entspricht aber nicht den steuerlichen Bestimmungen.

Die Kinderzulagen bei unselbstständig Erwerbenden werden vom Arbeitgeber ausgerichtet und sind im Lohnausweis enthalten. Selbstständig Erwerbende hingegen müssen die Kinderzulagen in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren. Bei allen Kantonen findet sich ein Feld für «sonstige Einkommen» oder «andere Einkommen». In dieser Sammelposition sind solche steuerpflichtigen Einkommensbestanteile bspw. zu deklarieren.

Es ist ungünstig, die Kinderzulagen als Ertrag oder Aufwandminderung in der Geschäftsbuchhaltung des Selbstständigen zu verbuchen, da der Gewinn des Unternehmens Basis für die AHV-Deklaration darstellt. Die Kinderzulagen gehören, wie oben erwähnt, nicht zum AHV-pflichtigen Gewinn. Wenn Kinderzulagen im Geschäft des Selbstständig Erwerbenden vereinnahmt werden und nicht auf einem privaten Bankkonto, sollten sie - erfolgsneutral - dem Privatkonto gutgeschrieben werden. Dies hilft auch, diese Einkommensbestandteile bei der Steuerdeklaration nicht zu vergessen.

 

Lohnersatzzahlungen oder Ersatzeinkommen (Unfall- oder Krankentaggeld, EO- und Mutterschaftsentschädigungen)

Kranken- und Unfalltaggelder unterliegen, genauso wie Kinderzulagen, nicht der Sozialversicherungspflicht. EO- und Mutterschaftsentschädigungen unterliegen dagegen der AHV-Pflicht (AHV/IV/ALV/EO) und müssen mit einer allfälligen Krankentaggeldversicherung, nicht aber mit der Unfallversicherung, abgerechnet werden. Immer wieder ist zu beobachten, dass die Sozialversicherungspflicht und die Steuerpflicht verwechselt werden.

Ersatzeinkommen ist immer steuerpflichtig, da dieses das wegfallende Erwerbseinkommen ersetzt. Unselbstständig Erwerbende müssen diese Leistungen nur dann in der Steuererklärung explizit aufführen, wenn die Vergütungen vom Versicherungsträger direkt an den Steuerpflichtigen überwiesen wurden und sie entsprechend nicht im Lohnausweis enthalten sind.

Selbstständig Erwerbende dagegen müssen Ersatzeinkommen in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren. Wenn diese in der Geschäftsbuchhaltung vereinnahmt wurden, sollten sie dem Privatkonto gutgeschrieben werden.

 

Steuerdeklaration bei Solarstrom
 

Einspeisevergütung für den ins Netz eingespiesenen Strom

Die Einspeisevergütung bei Anlagen zur Eigenbedarfsdeckung stellt für Eigentümer von Liegenschaften im Privatvermögen in der Regel steuerbares Einkommen dar. Das Einkommen wird von den Kantonen jedoch mit unterschiedlichen Systemen bemessen. Es gibt einige wenige Kantone, die auf eine Besteuerung verzichten. Die meisten Kantone wenden entweder das Brutto- oder das Nettoprinzip an.

Beim Nettoprinzip wird der Betrag, welcher netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, im Klartext also die Vergütung des Stromlieferanten, besteuert. Beim Bruttoprinzip ist nicht nur die Gutschrift des Elektrizitätswerks steuerpflichtig, sondern auch der Eigenverbrauch. Kantone, die das Bruttoprinzip vorschreiben, begründen das damit, dass der Stromkonsum zu den Lebenshaltungskosten gehöre und daher steuerlich nicht abzugsfähig sei. Dies mag theoretisch richtig sein, praktisch ist die Umsetzung bei Anwendung des Bruttoprinzips «schwierig».
 

Einmalvergütung bei Erstellung der Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage)

Die öffentliche Hand lässt nicht nur die Investition in den meisten Kantonen und beim Bund zum Abzug zu, sie richtet auch Subventionen aus. Der Förderbeitrag stellt steuerbares Einkommen dar. Wenn der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zufliesst, in der die Investition erfolgte, kann der Beitrag auch von der Investition als Aufwandminderung in Abzug gebracht werden. Wenn der Zufluss jedoch in einer späteren Steuerperiode erfolgt, ist dieser im Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

 

Vermögenswerte im Ausland, ausländische Einkommen

Personen mit Steuerdomizil Schweiz und Liegenschaften im Ausland gehen teilweise davon aus, dass mit der Erfüllung der ausländischen Steuerpflicht diese vollumfänglich abgegolten sei. Auch bei ausländischen Renten oder sonstigen Einkommen ist den Steuerpflichtigen nicht immer klar, wie damit zu verfahren ist. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Bewegliches ausländisches Vermögen und dessen Ertrag, beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Darlehensguthaben oder ausländische Renten, müssen von in der Schweiz Steuerpflichtigen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das weltweite Einkommen und Vermögen von Personen mit Hauptsteuerdomizil in der Schweiz. Das Hauptsteuerdomizil ist dort wo der Lebensmittelpunkt einer Person ist.

Unbewegliches Vermögen im Ausland, zum Beispiel ein Ferienhaus, muss in der Schweiz deklariert werden. Der Eigenmietwert oder die Mieteinnahmen sowie der Vermögenswert der ausländischen Liegenschaft werden in der Schweiz jedoch nicht besteuert, sie werden lediglich satzbestimmend und für die Schuld- und Schuldzinsverlegung berücksichtigt.

 

Einkommen und Vermögen von Kindern

Junge Erwachsene erhalten ihre erste Steuererklärung im Jahr ihrer Volljährigkeit. Das Einkommen und Vermögen von Kindern wird durch die Eltern versteuert. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Das Erwerbseinkommen Minderjähriger, z.B. der Lehrlingslohn, muss immer vom Kind versteuert werden.

 

AHV/IV- und Pensionskassen-Kinderrenten und Waisenrenten
 

Kinderrenten (AHV und PK)

Kinderrenten werden ausbezahlt, wenn ein Elternteil eine AHV-Alters- oder Invalidenrente bezieht. Die Kinderrenten der AHV betragen 40 Prozent der AHV-Altersrente. Der Anspruch besteht für Kinder bis Alter 18 oder bis zum Abschluss der Ausbildung, spätestens aber bis zum 25. Altersjahr.

Anspruchsberechtigt und steuerpflichtig ist der pensionierte oder invalide Elternteil. Mit anderen Worten ist die Rente nicht vom Kind, sondern vom Elternteil zu versteuern.
 

Waisenrenten (AHV und PK)

Waisenrenten werden ausbezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist. Beim Vorversterben eines Elternteils beträgt die Waisenrente der AHV 40 Prozent der Altersrente, wenn beide Eltern verstorben sind, wird 80 Prozent der AHV-Altersrente ausbezahlt. Der Anspruch besteht für Kinder bis Alter 18 oder bis zum Abschluss der Ausbildung, spätestens aber bis zum 25. Altersjahr.

Anspruchsberechtigt ist das Kind, dessen Elternteil gestorben ist. Solange das Kind minderjährig ist, versteuert der überlebende Elternteil die Rente als Einkommen, bei Volljährigkeit wird der junge Erwachsene steuerpflichtig (ab dem 1. Januar des Jahres der Volljährigkeit).

 

Alimente

Die Alimente an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten (gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt) sind grundsätzlich durch den Empfangenden zu versteuern (Art. 23 Bst f DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und können beim Leistenden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 1bis DBG).

Alimente bestehen in der Regel aus Geldleistungen, es ist aber auch möglich, dass Unterhaltsbeiträge in Form von Naturalleistungen oder Zahlungen an Dritte zu Gunsten des Unterhaltsempfängers geleistet werden. Zu denken ist etwa an die Zurverfügungstellung des Einfamilienhauses, Zahlung der Miete an den Vermieter zu Gunsten der Familie oder Übernahme eines Teils der Hypothekarzinsen.

Die Alimente für Nachkommen sind jedoch abweichend geregelt. Sofern es sich um Kinderalimente handelt (bis und mit dem Monat, in welchem die Volljährigkeit erreicht wurde), sind diese vom empfangenden Elternteil zu versteuern und können vom leistenden Elternteil in Abzug gebracht werden. Alimente für volljährige, in Ausbildung begriffene junge Erwachsene (Art. 24 Bst. e DBG) müssen weder von der Mutter noch vom jungen Erwachsenen versteuert werden. Der Leistende kann keinen Abzug vornehmen.

 

Leibrenten

Unter einer Leibrente versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Zahlungen zu erbringen. Der Kauf einer Leibrente bei einer Versicherung ist eine Option im Anschluss an eine Kapitalauszahlung des Vorsorgevermögens aus der Pensionskasse oder der Säule 3a.

Leibrenten kommen auch bei Nachfolgeregelungen von KMU innerhalb der Familie vor. Die Eltern erhalten eine lebenslängliche Leibrente und übergeben den Betrieb dem Nachfolger. Leibrenten werden beim Empfänger zu 40 Prozent besteuert (Art. 22 Abs. 3 DBG). Der (private) Rentengläubiger kann im Gegenzug 40 Prozent der ausgerichteten Leibrente in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG).

Der Kauf einer Leibrente bei einer Versicherung lohnt sich unter dem geltenden Steuerregime deshalb kaum. Wer eine Leibrente kauft, bezahlt den Gegenwert mit Geldern, die bereits einmal versteuert wurden. Die Besteuerung zu 40 Prozent führt bei den aktuell sehr tiefen Zinserträgen zu einer Überbesteuerung. Daher wurde deren Besteuerung neu geregelt: Neu soll bei Leibrenten der steuerbare Ertragsanteil mit einer Formel in Abhängigkeit von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt werden. Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent und entsprechend ist in diesem Fall keine Steuer fällig. Wann diese Neuregelung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.

 

Erbengemeinschaften

Stirbt eine Person, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Diese beginnt am Tag nach dem Todestag der verstorbenen Person und dauert bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. In vielen Fällen ist die Auflösung innert einiger Monate möglich, oft bestehen Erbengemeinschaften jedoch während Jahren oder Jahrzehnten, insbesondere, wenn das Erbe Immobilien beinhaltet oder wenn ein Elternteil verstorben ist, und der andere die Vermögenswerte weiter nutzt (Nutzniessung).

Nutzniessung bei Erbengemeinschaften kommt häufig vor. Nach dem Versterben des ersten Ehegatten verbleibt der Partner oft weiterhin im Haus oder in der Wohnung. Die Nutzniessung kann vertraglich oder stillschweigend vereinbart werden (sogenannte faktische Nutzniessung). Der Nutzniesser versteuert den amtlichen Wert bzw. Katasterwert sowie den Eigenmietwert oder den Mietertrag. Der Unterhalt, die Hypotheken und Hypothekarzinsen können vom steuerbaren Einkommen beziehungsweise Vermögen in Abzug gebracht werden.

Erbengemeinschaften als solche werden nicht besteuert. Die Erben sind für ihre Anteile am Einkommen und Vermögen persönlich steuerpflichtig. Zu deklarieren sind die Einkünfte ab dem Todestag bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Die meisten Kantone stellen Formulare für die Deklaration der steuerpflichtigen Faktoren von Erbengemeinschaften zur Verfügung.

 

Naturaleinkommen

Steuerbar sind nicht nur Einkommen in Geldform, sondern auch Naturaleinkommen. Diese können die Zurverfügungstellung einer Wohnung für den Abwart, Kostenübernahme zum Beispiel der Schulkosten für fremdsprachige Primarschüler, Sachleistungen wie die Lieferung von Material, Erbringung von Dienstleistungen oder die Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens für die geschäftliche und private Nutzung darstellen.

Die Leistungen, die der Arbeitgeber an Unselbstständige ausrichtet, müssen grundsätzlich im Lohnausweis enthalten sein. Selbstständig Erwerbende dagegen müssen Naturaleinkommen teilweise in der Geschäftsbuchhaltung verbuchen oder in der Steuererklärung deklarieren.

Viele dieser Leistungen werden pauschal bewertet. So wird das Naturaleinkommen Geschäftswagen mittels dem sog. «Privatanteil Geschäftswagen» bewertet. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2022 monatlich 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises exklusive MWST.

Bei Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen oder vergünstigten Wohnung ist die Differenz zum Verkehrswert als Einkommen zu versteuern. Die steuerliche Bewertung von Warenbezügen oder der Verpflegung bei Selbstständig Erwerbenden in diversen Branchen (z.B. Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants und Hotels) ist dem Merkblatt N1 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu entnehmen.

 

Dividenden aus Beteiligungen

Dividenden stellen steuerpflichtigen Vermögensertrag dar. Unter gewissen Voraussetzungen werden Dividenden privilegiert besteuert und mit dem Teilbesteuerungsverfahren entlastet. Damit soll die wirtschaftliche Doppelbelastung gemindert werden. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund/Stammkapital. Der Bund besteuert qualifizierende Dividenden mit 70 Prozent. Jeder Kanton hat eigene Bestimmungen zum Dividendenprivileg.

Achten Sie bei der Deklaration in der Steuererklärung darauf, die Beteiligung als «qualifizierte Beteiligung» erkenntlich zu machen, sofern zutreffend, und prüfen Sie die Veranlagung diesbezüglich innert der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Empfang der Steuerveranlagung.

Sollte die Deklaration einer Dividende vergessen gehen, kann es für den Steuerpflichtigen unangenehm werden. Im Grundsatz ist die Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen die ordnungsgemässe Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte in der Steuererklärung. Wenn diese unterbleibt, kann es schlimmstenfalls sein, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer verwirkt ist.

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es jedoch eine Ausnahmebestimmung: Die Deklarationspflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte zwar nicht in der Steuererklärung, sondern nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren durch die steuerpflichtige Person deklariert oder von der zuständigen Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder zum Vermögen hinzugerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Deklaration der Steuerfaktoren lediglich fahrlässig unterlassen worden ist.

 

Retrozessionen

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden.

Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag.

 

Erträge aus Wertschriften, Guthaben und dergleichen

Im Wertschriftenverzeichnis sind die Vermögenserträge aus dem weltweiten beweglichem Vermögen zu deklarieren. Darunter fallen Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Versicherungen oder Privaten, Dividenden sowie Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sowie Erträge aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, sofern sie nicht der Vorsorge dienen.

Bei Aktien im Streubesitz ist bei Käufen oder Verkäufen während des Jahres auf die Dividendenfälligkeit zu achten. Bei Anlagefonds gibt es sogenannte «thesaurierende» Fonds. Oft werden diese auch als «Wertzuwachsfonds» bezeichnet. Der Vermögensertrag wird nicht ausgeschüttet, sondern laufend reinvestiert. Anstelle der regelmässigen Ausschüttung erzielt der Anteilscheininhaber seinen Ertrag in Form eines Wertzuwachses pro Anteil. Dieser Wertzuwachs bildet steuerbares Einkommen.

Die korrekte Deklaration des Ertrags der beweglichen Vermögenswerte kann kompliziert und aufwändig sein. Bei grösserem Vermögen oder bei Veränderungen während des Jahres (Käufe und Verkäufe) empfiehlt es sich, ein (kostenpflichtiges) Steuerverzeichnis bei der Bank zu verlangen, damit die korrekte und vollständige Steuerdeklaration gewährleistet ist.

 

Fazit

Die meisten Vermögenszuflüsse bieten bei der Erstellung von Steuererklärungen keine besonderen Herausforderungen. Immer wieder gilt es jedoch, spezielle Fälle zu beurteilen. Nur bei sorgfältiger Analyse und korrekter Deklaration können unliebsame Aufrechnungen oder gar Nach- und Strafsteuern der Steuerverwaltung ausgeschlossen werden.

Immer wieder stellen wir fest, dass sich die Steuerpflichtigen falsche Vorstellungen betreffend der Veranlagungsbehörde machen. Ja, es ist für die Veranlagungsbehörde oft schwierig, die Vollständigkeit der Einkommen zu beurteilen. Bei gewissen Geldflüssen gibt es jedoch Meldepflichten, die dem Steuerpflichtigen oft nicht bewusst sind. Die Pensionskasse hat beispielsweise solche Meldepflichten. Bei anderen Vorfällen kann das Vorhandensein eines Einkommens für die Veranlagungsbehörde vermutet werden. So weiss die Behörde beispielsweise bei einer Photovoltaikanlage, dass eine Subvention ausbezahlt wird. Logisch ist auch, dass in der Folge Einspeisevergütungen ausgerichtet werden.

Gewisse Sachverhalte können auch bei Steuerprüfungen von Unternehmen bekannt werden. Im Anschluss werden diese mit den Steuerdeklarationen der betreffenden Personen abgeglichen und auf diesem Weg mögliche «Unstimmigkeiten» festgestellt.

Dazu kommt, dass die Steuerverwaltung jedes Jahr einen Vermögensvergleich vornimmt. Wenn das Vermögen - aus Sicht der Steuerverwaltung - ungewöhnliche «Bewegungen» aufweist, höher oder tiefer ist als zu vermuten wäre, können die Umstände dafür genauer untersucht werden. Es ist empfehlenswert, schon bei der Erstellung der Steuerdeklaration auf Vermögensveränderungen zu achten und sicherzustellen, dass keine Einkommensbestandteile vergessen wurden.

 

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text die männliche Sprachform verwenden; die Angaben beziehen sich selbstverständlich auf Angehörige aller Geschlechter.

 


 

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