Aktuelles zum Thema Arbeitsbewilligungen - Dezember 2020
22. Dezember 2020
Brexit
Ab dem 1. Januar 2021 gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nicht mehr als EU-Staatsangehörige und die Aufenthaltsregelung in der Schweiz erfolgt nicht mehr nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Es gelten fortan die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).
Was ändert sich nun für UK-Staatsangehörige und ihre Familien in der Schweiz?
Neu gilt, dass die Schweizer Behörden bei einer Gesuchstellung einen Strafregisterauszug einfordern können. Straftaten von UK-Staatsangehörigen werden nach den Regelungen des AIG beurteilt und bei Verurteilung gelten die strafrechtlichen Bestimmungen über die Landesverweisung. Zudem wird der Familiennachzug fünf Jahre nach Wegfall des FZA auch gemäss AIG geregelt. Da diese Regelung strenger ist, muss nachgewiesen werden, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Lebensunterhalt für die Familienangehörigen zu gewähren.
UK-Staatsangehörige, die vor 31.12.2020 im Besitz einer Schweizer Bewilligung sind
Eine bereits vor Ende 2020 erworbene Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Grenzgänger- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA bleiben unverändert bestehen und Bewilligungsinhaber müssen nichts proaktiv unternehmen.
Es besteht die Möglichkeit, dass UK-Staatsangehörige mit gültiger Bewilligung aufgefordert werden, den Ausländerausweis in einen biometrischen Ausländerausweis inklusive der Bemerkung "Gemäss Abkommen CH-UK vom 25.02.2019" umzutauschen. Dies ändert nichts an den bestehenden Aufenthaltsansprüchen. Sofern keine Aufforderung zum Umtausch erfolgt, wird die Bewilligung bei Verlängerung geändert.
UK-Staatsangehörige, die nach 01.01.2021 eine Stelle in der Schweiz antreten
Stellenantritte ab Januar 2021 fallen unter die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige.
Das heisst:
- das vereinfachte Meldeverfahren für Einsätze bis 90 Tage mit Schweizer Arbeitsvertrag findet keine Anwendung mehr.
- der Schweizer Arbeitgeber muss vorgängig ein Gesuch um Arbeitsbewilligung stellen.
- für UK-Staatsangehörige gilt weiterhin keine Visumpflicht.
- folgende Voraussetzungen müssen zum Erhalt einer Arbeitsbewilligung kumulativ erfüllt sein:
- Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig hoch qualifizierte Arbeitskräfte werden bewilligt.
- Der Inländervorrang muss gewahrt sein.
- Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.
UK Dienstleistungserbringende / Entsandte, die nach 01.01.2021 einen Einsatz antreten
Im Dezember 2020 hat der Bundesrat ein weiteres Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringen zwischen der Schweiz und UK genehmigt. Durch das Abkommen kann bei befristeten Aufenthalten von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr weiterhin das Meldeverfahren genutzt werden und es bedingt keine vorgängige arbeitsmarktliche Prüfung. Das Abkommen ist vorerst auf zwei Jahre befristet.
Kontingente für UK-Staatsangehörige ab 01.01.2021
UK-Staatsangehörige unterliegen ab 1. Januar 2021 den Kontingenten und der Arbeitgeber muss vorgängig bei der zuständigen Behörde eine Arbeitsbewilligung beantragen. Es können bis zu 3'500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
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