Aktuelles zum Thema Arbeitsbewilligungen
31. August 2020
⏱ 2 min
Erwerbstätigkeit vs. Nichterwerbstätigkeit
In der Praxis stellen sich oft Abgrenzungsfragen bei der Einstufung von Einsätzen als Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit und somit ob eine Arbeitsbewilligung erforderlich ist oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass Personen die zu erwerbsmässigen Zwecken in die Schweiz einreisen, zwingend eine Arbeitsbewilligung benötigen. Ein Schengen-Visum berechtigt einzig zur Einreise in die Schweiz. Es ersetzt jedoch keine Arbeitsbewilligung.
Unter Erwerbstätigkeit fallen grundsätzlich projekt- oder kundenbezogene Arbeiten. Einzig für Aktivitäten, die nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen, ist keine Arbeitsbewilligung erforderlich. Folgende Tabelle zeigt Beispiele auf und ist nicht abschliessend.
Erwerbstätigkeit (= bewilligungspflichtig)
|
Nichterwerbstätigkeit
|
Projekteinsätze, inkl. projekt- und kundenbezogene Meetings
|
Kurze repräsentative Einsätze von Kadermitarbeitern
|
Training on the job;
Einarbeitung und Ausbildung eines Mitarbeiters
|
Auftrags- und Vertragsverhandlungen
|
Praktika, Trainee- oder Stagiaire-Aufenthalte
|
Arbeitsrapporte und kurze geschäftliche Besprechungen (nicht projekt- oder kundenbezogen)
|
Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
|
Theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept (in spezieller Schulungsumgebung ausserhalb des Produktionsprozesses):
- Theoretische und technische Kurse ohne praktische Anwendung (z.B. Verkaufstraining)
- Workshops im Zusammenhang mit neuen technischen Systemen
|
Seelsorgerische Tätigkeiten
|
Teilnahme an Kongressen, Konferenz, Workshop und Veranstaltungen
|
Klassischer Stellenantritt
(Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei Schweizer Arbeitgeber oder einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Firma)
|
Vorkehrungen im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens
|
Schweiz passt Praxis bei Einreisebestimmungen für Transit-Flugreisen an
Für Flugreisende aus Risikostaaten war bis anhin entscheidend, in welchem Land der Flug startete, der die Reisenden direkt in die Schweiz führte. Vorherige Anschlussflüge und Transit-Aufenthalte waren unerheblich.
Seit dem 31. August 2020 ist entscheidend, in welchen Ländern die Flugreisenden, die in die Schweiz einreisen wollen, ihre Flugreise begonnen haben.
Umgekehrt können Flugreisende aus Nicht-Risikostaaten in die Schweiz einreisen, auch wenn ein Transitaufenthalt in einem Risikostaat stattgefunden hat, sofern die Transitzone zu keinem Zeitpunkt verlassen wurde.
Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass die Einreisebeschränkungen mittels Einreise über entsprechende Transitflughäfen umgangen werden.
In der Schweiz gilt zudem weiterhin die Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Staaten und Gebieten. Das BAG (Bundesamt für Gesundheit) führt eine entsprechende Liste, die regelmässig der globalen pandemischen Entwicklung angepasst wird.