Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Geschäftswagen an Grenzgänger abzugeben. Diese können im Ausland verzollt oder nicht verzollt werden. Der Nutzwert von in Deutschland unverzollten Fahrzeugen ist stark eingeschränkt, die Kosten bei verzollten Wagen dagegen sind hoch.
Mit Inkrafttreten der bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 traten die sogenannten vier Freiheiten (Personenfreizügigkeit, freier Warenverkehr, Dienstleistungsfreiheit sowie freier Kapital- und Zahlungsverkehr) in Kraft. Mit dem Schengener Abkommen Ende 2008 wurden zudem die stationären Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten abgeschafft.
Die Personenfreizügigkeit wird immer wichtiger. So arbeiteten Ende 2014 – gemäss Statistik des Bundes – 287‘146 Grenzgänger in der Schweiz. Davon kamen ca. 150‘000 aus Frankreich, 68‘000 aus Italien, 59‘000 aus Deutschland und 8‘000 aus Österreich. Viele Grenzgänger kommen mit dem Auto, nicht wenige mit einem Schweizer Geschäftswagen.
Es gab schon seit dem Jahr 2013 gewisse Anzeichen einer Praxisverschärfung (wir haben im BDO Newsletter mehrfach darüber be-richtet). Mit der Durchführungsverordnung 2015/234 der EU-Kommission vom 13. Februar 2015 und der Anpassung des Artikels 561 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung) auf den 1. Mai 2015, war jedoch klar, dass sich die Regeln grundlegend ändern würden. Die Auswirkungen sind auch heute noch nicht restlos klar und die Praxis ist „in Entwicklung“ begriffen. Greift die Zollbehörde wirklich durch? Setzt es Strafen und Bussen? Wir stellen den heutigen Kenntnisstand dar. Die Rechtsentwicklung ist auch weiterhin zu verfolgen.