Gesetzesänderungen: Was müssen Vereine und Stiftungen beachten?

Das Geldwäschereigesetz bringt neue Pflichten für Vereine

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) werden die Instrumente in der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gestärkt. Durch eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) soll zudem die Transparenz bei Vereinen verbessert werden. Künftig müssen sich Vereine, die sich vorwiegend an der Sammlung und Verteilung von Geldern für wohltätige Zwecke im Ausland beteiligen, ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Vereine sind verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Ausserdem müssen sie durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.

Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Details dazu sind der Praxismitteilung 2/22 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister zu entnehmen.

 

Auswirkungen des neuen Aktienrechts auf Stiftungen

Das neue Aktienrecht ist Anfang 2023 in Kraft getreten und hat im Wesentlichen Auswirkungen auf Aktiengesellschaften. Doch einige Änderungen sind auch für Stiftungen relevant. Was gilt es für Stiftungen in Bezug auf das neue Aktienrecht zu beachten?

Überblick über die wichtigsten Neuerungen

  • Offenlegungspflicht von Vergütungen des Stiftungsrats und der Geschäftsleitung: Gemäss dem neuen Art. 84b ZGB muss das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen bekannt geben. Diese Regelung greift erst für die Jahresrechnung 2023. Jahresrechnungen 2022 sind nicht betroffen, auch wenn sie nach dem 1. Januar 2023 erstellt werden.
    Im Merkblatt «Offenlegung von Vergütungen an Stiftungsrat und Geschäftsleitung» konkretisiert die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA die Anforderungen an die Offenlegungspflicht für die unter ihrer Aufsicht stehenden Stiftungen. Für die Definition des Begriffs «Vergütung» verweist das Merkblatt auf Art. 734a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR). Als Vergütungen gelten unter anderem Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften, Tantiemen, die Zuteilung von Beteiligungspapieren sowie Wandel- und Optionsrechte. Bezüglich Detaillierungsgrad verlangt die ESA in analoger Anwendung des neuen Art. 734a Abs. 3 OR, dass jede Stiftung den Gesamtbetrag für den Stiftungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds anzugeben hat. Dasselbe gilt analog für die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung.
  • Kirchliche und Familienstiftungen: Bei Fusionen von kirchlichen und Familienstiftungen wird gewissen Destinatären und Stiftungsratsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht zugestanden (Art. 84 FusG neu).
  • Benachrichtigungspflicht: Der Stiftungsrat steht in der Pflicht, die Aufsichtsbehörde im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu informieren (Art. 84a ZGB neu). Dies entspricht weitestgehend dem geltenden aktienrechtlichen Mechanismus.

Die Offenlegungspflicht von Vergütungen birgt auch Unsicherheiten: Trotz Intervention der Dachverbände für gemeinnützige Stiftungen hat das Parlament keine explizite Regelung erlassen, dass Vergütungen keinen Widerspruch zur Gemeinnützigkeit und zur entsprechenden Steuerbefreiung darstellen.

In einzelnen Kantonen nehmen die Steuerbehörden eine restriktive Haltung bezüglich Stiftungsratshonoraren ein. Das geht mitunter so weit, dass lediglich die reine Ehrenamtlichkeit als Voraussetzung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit akzeptiert wird. Die neue Offenlegungspflicht der Vergütungen stellt nun in diesen Kantonen ein Risiko für Stiftungen dar. In den betreffenden Kantonen sollten Stiftungen deshalb ihre Vergütungspraxis prüfen und allenfalls anpassen.

Ein deutliches Signal in dieser Frage sendet die Eidgenössische Stiftungsaufsicht. Sie hat ihre «Musterstatuten für klassische Stiftungen» angepasst. Neu ist folgende Aussage enthalten: «Der Stiftungsrat kann für seine Mitglieder eine angemessene Vergütung vorsehen.»

 

Covid-19-Sonderregelung für Versammlungen aufgehoben

Vereinen war es bis zum 31. Dezember 2022 erlaubt, die Jahresversammlung online durchzuführen oder Beschlüsse schriftlich zu fassen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen (Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats). Die beiden Arten der Durchführung durften gemäss Verordnung nicht kombiniert werden. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Ausnahmeregelungen des Bundes ausgelaufen und Mitgliederversammlungen müssen wieder gemäss Statuten durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Versammlungen nur online oder hybrid durchgeführt werden dürfen, wenn die Statuten dies explizit vorsehen.