Auswirkungen von Remote Working auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Verlängerung der Sonderregelung für Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter im Homeoffice bis Ende 2022

 

Rückblick

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.

Eine bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigte Person (z.B. ein Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Homeoffice) unterliegt weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt.

Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Neu: Details in Kürze

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Tatsache Rechnung tragen. Die zuständigen Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb kürzlich darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens verlängert und gilt damit für die Schweiz.

Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich, BDO empfiehlt sie aber dennoch.

Die Unterstellungsregeln sollen auch ab dem 1. Januar 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Wie hoch der Anteil der Telearbeit aus dem ausländischen Homeoffice endgültig sein wird (bislang galt die Schwelle von 25% des Arbeitspensums), steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest und wird in den kommenden Monaten Gegenstand der Besprechungen auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern sein. BDO geht davon aus, dass es zu einer Anhebung dieses Prozentsatzes kommt.

BDO empfiehlt

1. Erstellen Sie eine Übersicht über die Mitarbeitenden, die Telearbeit aus dem ausländischen Homeoffice leisten.

2. Definieren Sie (am besten bis 30. Juni 2022) einen «Fahrplan» für das Arbeiten von zu Hause aus und legen Sie einen fixen Prozentanteil fest.

3. Prüfen Sie, inwiefern die neue Richtlinie in den länderspezifischen Situationen für Sie relevant sind.