80 % Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (2. Teil)

Falls auf die Kürzung der Lohnfortzahlung verzichtet und folglich der ungekürzte Lohn ausbezahlt wird, sind nicht alle Probleme mit einem Schlag gelöst. Die Taggelder stehen dem Arbeitgeber zu, sofern und soweit er trotz Taggeldberechtigung des verhinderten Arbeitnehmenden den Lohn weiterhin ausbezahlt. Immer wieder ist zu beobachten, dass die Versicherungsleistungen der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung nicht im Lohnprogramm verbucht werden und der Lohn einfach unverändert weiterbezahlt wird.

In diesem Fall entstehen Fehler, da die Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversicherung nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht der Sozialversicherungspflicht unterstehen. Als Folge sind die Sozialversicherungsdeklarationen, der Eintrag auf dem individuellen Konto der AHV und damit der Lohnausweis falsch.

Lohnrückvergütungen sollten unbedingt im Lohnprogramm entweder monatlich oder spätestens aber auf Ende Jahr in einem separaten Korrekturlohnlauf verbucht werden. Wenn das Lohnprogramm resp. die Lohnarten «Unfall- und Krankentaggeld» korrekt eingestellt sind, so ist der ausbezahlte Nettolohn - bei voller Lohnzahlung - höher als dies in einem normalen Monat der Fall ist. Taggelder sind wie bereits erwähnt nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb tiefere Sozialversicherungsabzüge eine höhere 
Netto-Auszahlung ergeben. Der Arbeitnehmer verdient durch diesen Sondereffekt plötzlich mehr als in den Vormonaten. Viele Arbeitgeber entscheiden sich aus diesem Grunde für die «Lohnkappung» bzw. einen „Nettolohnausgleich“. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers oder des Arbeitgebers sein, dass ein kranker oder verunfallter Mitarbeitender plötzlich einen höheren Nettolohn erhalten soll als wenn er arbeiten würde. Mit der Lohnkappung begibt sich der Arbeitgeber jedoch in eine heikle «Grauzone».

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