Anpassung der Härtefallverordnung

Anpassung der Härtefallverordnung

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und dem Corona-Erwerbsersatz (CEE) verfügt die Schweiz über zwei starke Instrumente, die einheitlich und flexibel eingesetzt werden können und je nach Branche zwischen der Hälfte und zwei Drittel der Umsatzausfälle kompensieren. Nicht gedeckt werden dabei Fixkosten, die trotz Schliessungen oder Einschränkungen weiter anfallen. Um diese Lücke zumindest teilweise zu füllen, hat der Bundesrat gemeinsam mit den Kantonen bereits im alten Jahr das Härtefallprogramm ins Leben gerufen. Die Grundlagen für die Verordnung, welche die Details des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen regelt, werden in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes festgelegt.

Bereits im Vorfeld des Bundesratsentscheids vom 13. Januar 2021 war klar, dass eine weitere Verlängerung oder Verschärfung der Situation auch Anpassungen an den Unterstützungsmassnahmen, insbesondere den Härtefallregelungen, erfordert. Das sah wohl auch der Bundesrat so und die Härtefallverordnung wurde entsprechend angepasst:

  • Neu müssen Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen und gelten automatisch als Härtefälle.
  • Unternehmen, die von Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
  • Das Dividendenverbot (auch Tantiemen-Auszahlungen oder Rückzahlungen von Eigentümer-Kapitaleinlagen) wird auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
  • Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle.
  • Die Kantone können neu Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 Prozent) und bis zu 750'000 Franken pro Unternehmen (bisher: 500'000 Fr.) leisten, und zwar in den meisten Fällen als A-fonds-perdu-Beiträge.

Mit den Anpassungen wird ein effizienteres Verfahren angestrebt, das auch Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt. Da nun alle Unternehmen, die zwangsweise mindestens 40 Tage geschlossen haben, als Härtefälle gelten, rechnet man mit einer grossen Anzahl an Gesuchen um Hilfsgelder (ca. 100'000).

Die aktuelle Situation und die nahe Zukunft stellen also nicht nur die Betriebe, sondern auch die Kantone, die für die Ausführung und Bewilligung der Gesuche zuständig sind, vor grosse Herausforderungen.