Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 5

Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 5

Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einer eigenen, selbst bewohnten Liegenschaft.

Muss die Einspeisevergütung versteuert werden?

Austausch von Strom mit dem Elektrizitätswerk

In der Nacht wird kein Solarstrom produziert. Wenn kein Stromspeicher vorhanden ist (siehe dazu weiter unten), wird der benötigte Strom vom Netz bezogen. Sobald die Sonne scheint oder genügend Strahlung durch die Wolkendecke zur PV-Anlage gelangt, wird dieser in erster Linie selbst verbraucht. Überschussstrom wird ins Netz eingespiesen. Seit dem Jahr 2014 muss das Elektrizitätswerk diesen Strom zu «marktorientierten» Preisen abnehmen.

Einspeisevergütung für den ins Netz eingespiesenen Strom

Die Einspeisevergütung bei Anlagen zur Eigenbedarfsdeckung stellt für Eigentümer von Liegenschaften im Privatvermögen in der Regel steuerbares Einkommen dar. Das Einkommen wird von den Kantonen mit unterschiedlichen Systemen bemessen.

Das Nettoprinzip

Besteuert wird der Betrag, welcher netto aus der Anlage erwirtschaftet wird. Im Klartext ist das die Vergütung des Stromlieferanten. Das Elektrizitätswerk (EW) erstellt einerseits eine Rechnung für den bezogenen Strom und anderseits eine Gutschrift für den verkauften Solarstrom. Andere EWs schreiben den Verkaufserlös auf der Stromrechnung gut. In jedem Fall ist der jährliche Verkaufserlös für den Solarstrom ersichtlich.

Das Bruttoprinzip

Beim Bruttoprinzip ist nicht nur die Gutschrift des EWs steuerpflichtig, sondern auch der Eigenverbrauch. Kantone, die das Bruttoprinzip vorschreiben, begründen das damit, dass der Stromkonsum zu den Lebenshaltungskosten gehöre und daher steuerlich nicht abzugsfähig sei. Dies mag theoretisch richtig sein, praktisch ist die Umsetzung schwierig. Warum?

Wie hoch ist der Eigenverbrauch? Es gibt dafür keinen von einem Dritten administrierten Stromzähler. Eine Handy-App oder der Zähler eines Wechselrichters ergibt zwar eine Grössenordnung, eine klare und vom Fiskus kontrollierbare Grösse ist das jedoch nicht. Selbst wenn der Eigenverbrauch in Kilowattstunden unbestritten wäre: Nach welchem Tarif wird er bemessen? Hochtarif? Niedertarif? Ein Mischsatz?

Weitere kantonale Verfahren

Die Kantone Waadt und Wallis haben entschieden, die ersten 10'000 KWh (pro Jahr und Haushalt) als Eigenbedarf zu bezeichnen und nicht zu besteuern. Im Kanton Graubünden wird der Solarertrag erst dann besteuert, wenn dieser aufsummiert die Investitionskosten übersteigt. Dafür sind die Erstellungskosten nicht abzugsfähig. Was einigermassen vernünftig erscheint, bedingt in der Praxis eine «Buchhaltung» um belegen zu können, dass kein Ertrag zu versteuern ist. Die Kantone Aargau und Jura haben wieder andere Regeln, die den Umfang dieses Artikels sprengen würden.

Steuerliche Behandlung der Einspeisevergütung in den Kantonen

Kantonale Besteuerung der Einspeisevergütung. Quelle «Besteuerung von Solarstromanlagen» energieschweiz vom 30. September 2020.

 

Weitere Informationen zum Thema entnehmen Sie bitte dem BDO Newsletter vom 26. August 2021: «Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom».