Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 2

Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 2

Was müssen Steuerpflichtige wissen, die sich für eine Photovoltaikanlage entscheiden, zur steuerlichen Behandlung von Subventionen wissen?

In der Schweiz gibt es ca. eine Million Einfamilienhäuser und knapp eine halbe Million Zwei- und Mehrfamilienhäuser. Aktuell sind mehr als einhunderttausend mit einer Photovoltaikanlage (auch PV-Anlage genannt) ausgestattet - und es kommen jährlich ca. zwanzigtausend dazu. Seinen Strom selbst, mit der eigenen Solaranlage zu produzieren und in der Folge zu verbrauchen, ist aus ökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll.

Nachfolgend erhalten Sie vor allem zu steuerlichen Sachverhalten Informationen. Wir bei gehen in den Ausführungen von selbstbewohnten Liegenschaften im Privatvermögen aus. Dabei stützen wir uns vor allem auf die Steuergesetze des Bundes. Die Kantone haben oft davon abweichende Bestimmungen.
 

Subventionen

Kleinere Anlagen, wie sie typischerweise bei Einfamilien- oder Reihenmehrfamilienhäusern[1] zum Einsatz kommen, erhalten eine Subvention, KLEIV[2] «Kleine Einmalvergütung» genannt. Die Vergütung beträgt höchstens 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage. Sie wird durch das Bundesamt für Energie festgelegt. Seit dem 1. April 2021 wird für Aufdachanlagen[3] ein Grundbeitrag von 700 Franken und pro kWp[4] ein Betrag von 380 Franken bezahlt. Die Vergütung für eine Anlage mit 10 kWp beträgt somit 4'500 Franken.

Die Einmalvergütung wird durch die Pronovo AG mit Sitz in Frick ausgerichtet[5], eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Swissgrid. Die Pronovo AG ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 des Energiegesetzes (EnG). Als solche ist Pronovo unter anderem auch für die Abwicklung von Förderprogrammen des Bundes für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zuständig.

Aus dem Geschäftsbericht 2020 ist ersichtlich, dass Photovoltaikanlagen voll im Trend sind. Im Jahr 2019 wurden noch 14'030 Anlagen mit der KLEIV gefördert, im Jahr 2020 waren es schon 20'206.
 

Steuerliche Behandlung der Einmalvergütungen bei Erstellung der PV-Anlage6

Die öffentliche Hand lässt nicht nur die Investition in den meisten Kantonen und beim Bund zum Abzug zu, er richtet auch noch eine Subvention aus. Der Förderbeitrag stellt grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Wenn der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zufliesst, in der die Investition erfolgte, kann der Beitrag auch vom Investitionsbetrag als Minderung in Abzug gebracht werden. Wenn der Zufluss jedoch in einer späteren Steuerperiode erfolgt, ist dieser im Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Ein «Vergessen» dieses steuerbaren Einkommens könnte sich später rächen, da der Fiskus weiss, dass eine PV-Anlage erstellt wurde. Der genaue Zeitpunkt ist der Steuerverwaltung zwar oft nicht bekannt, aber sie weiss ganz genau, dass ein Beitrag fliesst.

Wie eine Einmalvergütung bei PV-Anlagen steuerlich zu behandeln ist, welche nicht zum Abzug qualifizieren, z.B. bei Neubauten oder in Kantonen, welche grundsätzlich keinen Abzug zulassen, ist nicht klar. Es gibt diesbezüglich offenbar keine «gefestigte» Rechtsprechung.

Hier gehts zum Solarstrom - Teil 3
 



[1] Wir gehen hier von Eigenbedarfsanlagen auf eigenem Boden aus. Dies ist oft auch bei Reiheneinfamilienhäusern der Fall. Bei Stockwerkeigentum ist eine PV-Anlage in der Regel nur dann möglich, wenn alle Eigentümer einen Konsens finden.

[2] KLEIV wird für Anlagen bis 100 kWp ausgerichtet.

[3] Aufdachanlagen werden auf bestehende Dächer montiert. Indachanlagen ersetzen einen Teil der Gebäudehülle. Deren Subvention ist etwas höher.

[4] kWp bedeutet Kilowatt Peak. Dies ist die maximale Leistung einer Anlage in Kilowattstunden unter Laborbedingungen.

[5] Daneben gibt es je nach Ort auch kantonale oder gar kommunale Beihilfen.

[6] Siehe die Bemerkungen zur KLEIV weiter oben.