Arbeitgeberbeitragsreserve
Die Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) ist ein interessantes Steuerplanungsinstrument für Unternehmungen. Profitieren von einer AGBR können Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften), aber auch Personengesellschaften (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), welche Mitarbeitende beschäftigen und einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Was ist eine Arbeitgeberbeitragsreserve?
Arbeitgeberbeitragsreserven sind freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule zur Deckung künftiger Arbeitgeberverpflichtungen. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitgeber in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von diesen Reserven zehren kann und die Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers gesichert sind.
Eine AGBR können alle Unternehmen bilden, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gesellschaft über eine eigene Pensionskasse verfügt oder einer Sammelstiftung angeschlossen ist.
Die Höhe der AGBR ist limitiert. Der Bund und die meisten Kantone akzeptieren – aus steuerrechtlicher Sicht - Zuweisungen an die AGBR bis zum fünffachen jährlichen Arbeitgeberbeitrag. Vor einer Zuweisung sind deshalb die kantonalen Bestimmungen abzuklären. Wir gehen im Weiteren von der Bundeslösung aus.
Wie können mittels AGBR Steuern gespart werden?
Diese zum Voraus bezahlten Pensionskassenprämien können steuerlich vollumfänglich als Aufwand geltend gemacht werden und vermindern sowohl den steuerbaren Gewinn als auch das steuerbare Kapital. Dadurch können Steuern aufgeschoben oder Gewinnspitzen ausgeglichen werden.
Arbeitgeberbeitragsreserven sind zwar bei der Pensionskasse angelegt, sie unterliegen aber nicht der Teilliquidationspflicht und werden bei Vornahme einer Teilliquidation den Arbeitnehmenden somit nicht verteilt.
Die Zuweisung kann während des laufenden Jahres erfolgen, aber auch nachträglich, bei Erstellung des Jahresabschlusses. Nachstehend führen wir eine empfehlenswerte Verbuchungsmethode auf (es gibt mehrere Möglichkeiten).
Nachteile einer AGBR
Eine AGBR hat aber auch Nachteile bzw. Konsequenzen: Der Betrag muss i.d.R. bis zum 30. Juni des Folgejahres einbezahlt werden. Im Gegensatz zur Bildung von Rückstellungen, fliessen die entsprechenden flüssigen Mittel ab. Eine AGBR kann demnach nur gebildet werden, wenn die Unternehmung diese Mittel entbehren kann.
Arbeitgeberbeitragsreserven können von der Pensionskasse nicht mehr zurückgefordert werden. Sie dienen ausschliesslich der Prämienzahlung oder allenfalls einer Leistungsverbesserung resp. Sanierung einer Pensionskasse. Eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ist aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Die AGBR kann jedoch – indirekt - sukzessive wirtschaftlich realisiert werden. Der Arbeitgeber kann die Pensionskasse anweisen, z.B. ab Januar 2012, bis auf Widerruf, die Arbeitgeberbeiträge jeweils der AGBR zu belasten. Es sind in der Folge nur noch die Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse weiterleiten. Bei einer Einlage von ursprünglich z.B. CHF 190‘000 und einem Jahresbedarf von CHF 76‘040 – wie im Beispiel erwähnt - dauert es demnach ca. zweieinhalb Jahre, bis die AGBR aufgebraucht ist.
Stille Reserven
Bei Kapitalgesellschaften, welche einen Anhang zu erstellen haben, sind die AGBR zu den stillen Reserven zu zählen (obwohl sie in der Bilanz der Gesellschaft nicht ersichtlich sind). Die Auflösung von stillen Reserven durch Verwendung einer AGBR fällt unter die Offenlegungspflicht von Art. 663b Ziff. 8 OR, sofern eine wesentliche Nettoauflösung erfolgt.
In der handelsrechtlichen Bilanz (nach OR) und in der steuerrechtlichen Bilanz (bei kleineren Unternehmen sind die Handels- und Steuerbilanz oft identisch), ist das Guthaben aus der AGBR gegenüber der Pensionskasse demnach nicht in der Bilanz der Firma zu verbuchen. Bei Anwendung einer Rechnungslegungsnorm nach "true and fair view" ist das anders.
Schlussfolgerungen
Der oft als Nachteil empfundene Umstand, dass die AGBR bei Bildung der Reserve einbezahlt werden muss und somit flüssige Mittel bindet, wird zum Vorteil, wenn in einer Ertrags- oder Liquiditätskrise die AGBR wieder realisiert wird. Zu diesem Zeitpunkt kommt der Ertrags- und Liquiditätseffekt voll zum Tragen.
Die Einrichtung einer AGBR ist sehr einfach: Die Zuweisung muss in der Jahresrechnung entsprechend verbucht und der Gegenwert an die Pensionskasse überwiesen werden. Die Einlage wird verzinst, wobei der Zins oft nicht gerade attraktiv erscheint. Immerhin gibt es keinen Verrechnungssteuerabzug und der Zinsertrag ist steuerfrei. Obwohl das Geld in der Pensionskasse liegt, behält der Arbeitgeber stets die volle Verfügungsgewalt darüber, diese verlagert sich nicht auf das paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte Führungsorgan (Stiftungsrat oder Vorsorgekommission).
Die Steuerplanung sollte in einem langfristigen Gesamtkonzept erfolgen. Die Bildung einer AGBR ist ein leistungsfähiges Steuerplanungsinstrument im Baukasten der Steuerplanung einer Gesellschaft.



