Mehrwertsteuer (MWST)
Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen in der Schweiz
Abklärung Steuerpflicht
Steuerpflicht
Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, das heisst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und mit eigenem Namen nach aussen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind.
Wer jährlich weniger als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet und sich als steuerpflichtige Person eintragen lässt.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind u.a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45 – 49 MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen.
Werkvertragliche Lieferung im Inland
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage von Gegenständen) im Inland, löst dies bei entsprechendem Jahresumsatz (mindestens 100'000 Franken) die Steuerpflicht aus.
Reparaturen werden in der Schweiz nicht als Dienstleistungen, sondern ebenfalls als werkvertragliche Lieferungen angesehen.
Anmeldung
Erfüllt ein Unternehmen die erwähnten Voraussetzungen, muss es sich bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Person/Unternehmung einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen muss. Zudem ist für die gesetzlich zustehenden geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank sicherzustellen oder eine Barhinterlegung zu leisten.
Steuervertreter in der Schweiz
Erfüllt ein Unternehmen die erwähnten Voraussetzungen, muss es sich bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Person/Unternehmung einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen muss. Zudem ist für die gesetzlich zustehenden geldwerten Ansprüche eine unbefristete Solidarbürgschaft durch eine in der Schweiz domizilierte Bank sicherzustellen oder eine Barhinterlegung zu leisten.
Steuervertreter in der Schweiz
Solange ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich nach Art. 67 Abs. 1 MWSTG durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, bei welchem für alles - was die Mehrwertsteuer betrifft - Domizil gewährt wird. Als Steuervertreter wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt.
BDO AG bietet die Dienstleistungen des Steuervertreters an und unterstützt die ausländischen Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Die Aufgaben des Fiskalvertreters lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Fiskalvertretung
Der Gesetzgeber verlangt von Unternehmen mit Sitz im Ausland für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Vertreter in der Schweiz. Vorausgesetzt die Steuerpflicht in der Schweiz wird begründet, müssen ausländische Unternehmen gemäss Art. 71 Abs. 2 MWST-Gesetz einen inländischen Vertreter (Fiskalvertreter) bestimmen.
BDO AG Schweiz bietet die Dienstleistungen des Fiskalvertreters an und unterstützt die ausländischen Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Die Aufgaben des Fiskalvertreters lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Registrierungsprozess
Der Fiskalvertreter begleitet die ausländische Unternehmung bei der Registrierung, bereitet die notwendigen Dokumente vor und führt allfällige Korrespondenzen mit der ESTV. Eine Registrierung dauert erfahrungsgemäss 2 bis 3 Wochen.
MWST-Abrechnung
Die MWST-Abrechnung, im Normalfall pro Quartal einzureichen, wird durch den Fiskalvertreter auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente vorbereitet. Die Abrechnung ist bis spätestens 60 Tage nach Ablauf des Quartals bei der ESTV einzureichen und zu bezahlen. Ab dem 61. Tag wird ein Verzugszins erhoben. Ein allfälliger Vorsteuerüberhang erfolgt durch die ESTV spätestens 60 Tage nach Einreichung der MWST-Abrechnung. Ab dem 61. Tage wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.
In der MWST-Abrechnung werden die in der Schweiz ausgeführten Umsätze deklariert. Gleichzeitig steht dem Steuerpflichtigen zu, die von ihm bezahlte Schweizer MWST oder Einfuhrsteuer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit geltend zu machen.
Vergütung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen, haben die Möglichkeit, die bezahlte Vorsteuer rückvergütet zu bekommen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Damit der Anspruch auf Vergütung erfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
• Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen;
• Sie dürfen im Inland (Schweiz und Liechtenstein) nicht im Register
der Steuerpflichtigen eingetragen sein oder gemäss Artikel 10 MWSTG
steuerpflichtig sein.
• Sie dürfen im Inland keine Leistungen erbringen.
• Die Unternehmereigenschaft im Land des Wohn- oder des Geschäftssitzes oder
der Betriebsstätte muss der ESTV nachgewiesen werden;
• Die eingereichten Rechnungen erfüllen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2
MWSTG und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode;
• Der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Bestimmungen des
Gegenrechts er-füllen.
• Nur ein Antrag pro Kalenderjahr kann gestellt werden;
• Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).
Der Antrag auf Vergütung der MWST muss auf den offiziell von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Formularen Nr. 1222 und 1223 eingereicht werden. Andere Formulare sind für die Vergütung ausgeschlossen.
Der Antragsteller bestellt von Gesetzes wegen einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Der Vertreter weist sich durch eine Vollmacht auf dem offiziellen Antragsformular (Form. Nr. 1222) aus. Die Vollmacht ist für jeden Vergütungsantrag neu auszustellen.
Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
BDO AG bietet die Dienstleistungen des Steuervertreters an und unterstützt die ausländischen Unternehmen bei der Rückerstattung der schweizerischen MWST.


