Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ab 1.1.2011

 

Am 27. September 2009 hat das Schweizervolk einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer von 2011 bis 2017 zur Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung zugestimmt. Die Satzerhöhung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Lieferung oder der Zeitraum der Leistungserbringung. Es können folgende Fälle unterschieden werden:  

Leistungen, welche sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 erbracht werden, dürfen mit derselben Rechnung fakturiert werden. Das Datum oder der Zeitraum der Leistung muss jedoch aus der Rechnung klar ersichtlich sein.  

Angefangene Arbeiten

Es empfiehlt sich, die Leistungen des Jahres 2010 möglichst umgehend zu fakturieren, damit der Bestand an angefangenen Arbeiten zum Jahreswechsel 2010/2011 so tief wie möglich ist.

Als Zuordnungskriterium bei Bauleistungen gilt der Zeitpunkt der Arbeitsausführung am Bauwerk, also die Montage vor Ort, nicht jedoch der Zeitpunkt der Vorfertigung in der Werkstatt.  

Vorauszahlungen

Bei Vorausrechnungen für Leistungen, welche im Jahre 2011 erbracht werden, kann bereits heute der neue Steuersatz in Rechnung gestellt werden. Ist im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bekannt, dass die Leistung im Zeitraum 2010 und 2011 erbracht wird, kann der Teil, welcher auf das Jahr 2011 fallen wird zum neuen Steuersatz verrechnet werden. Der zeitliche Bezug ist auf der Vorauszahlungsrechnung klar auszuweisen.  

Periodische Leistungen

Bei periodischen Leistungen (bspw. einem Service-Abonnement für die Zeitperiode vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011) sind die Leistungen pro Rata temporis aufzuteilen. Die entsprechenden Rechnungen weisen also zwei Steuersätze auf. Die Leistung, welche auf das Jahr 2010 entfällt (also 5 Monate oder 5/12 der Gesamtsumme) wird mit 7,6 % und der Anteil, welcher ab dem 1. Januar 2011 erfolgt (7 Monate bzw. 7/12 der Gesamtsumme), wird mit 8,0 % an den Kunden verrechnet.  

Saldosteuersätze

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze. Mit der Anhebung der Saldosteuersätze werden auch die Umsatzlimiten entsprechend angehoben. Es kommen neu ab dem Jahr 2011 folgende Saldosteuersätze zur Anwendung:  

Wenn Saldosteuersätze gewählt werden, muss die Methode während eines Jahres beibehalten werden. Bei Abrechnung gemäss der effektiven Methode, ist die Abrechnungsmethode während dreier Jahre beizubehalten.

Bei jeder Änderunge der Steuersätze gilt die Wahlmöglichkeit erneut, auch wenn die Wartefrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass alle Unternehmungen, welche ab 1. Januar 2010 effektiv abrechneten, per 1. Januar 2011 auf Saldosteuersätze umstellen können, sofern die entsprechenden Umsatzlimiten nicht überschritten werden. Für einen Methodenwechsel zur Saldosteuersatzmethode ist die "Unterstellungserklärung Saldosteuersätze" einzureichen. Diese muss bis Ende Februar 2011 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintreffen. Wenn diese Frist verpasst wird, müssen die Umsätze der Folgejahre nach der effektiven Abrechnungsmethode deklariert werden.

Ein Methodenwechsel hat Vor- und Nachteile. Wir haben die Saldosteuersatzmethode im Newsletter vom 1. März 2010 im Detail dargestellt. Mit dem folgenden Link können Sie diese Ausführungen nachlesen.

Newsletter vom 1. März 2010, Saldosteuersatzmethode

MWST-Info 12 "Saldosteuersätze"

Unterstellungserklärung Saldosteuersätze (Frist: Ende Februar 2011)  

Anpassung der Buchhaltung

Die MWST-Codetabelle ist mit Vorteil möglichst bald mit den neuen Sätzen zu ergänzen, damit die Buchhaltung bereit ist, wenn die ersten Fakturen mit den neuen Steuersätzen zu verbuchen sind. Es ist damit zu rechnen, dass Lieferantenrechnungen für Leistungen welche ganz oder teilweise im Jahr 2011 erbracht werden (z.B. Rechnungen für Zeitungs- oder Wartungsabonnements) schon bald die neuen Steuersätze ausweisen werden.

In der Übergangsperiode vom 3. Quartal 2010 bis 2. Quartal 2011 müssen die alten und die neuen Mehrwertsteuersätze parallel verarbeitet werden können. Je nach Organisation der Buchhaltung müssen im Kontenplan allenfalls neue Konti eröffnet werden.

MWST-Info 19 "Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011" 


MWST NEWSLETTER Nr. 1-2010

MWST-Steuersatzänderung per 1.1.2011  

BDO NEWSLETTER 09.2010

BDO Newsletter als PDF